IP/05/1588
Brüssel, den 14. Dezember 2005
Geschwindigkeitsbegrenzer und Sicherheit im
Straßenverkehr : die Europäische Kommission zititert Irland vor
den EuGH
Die Europäische Kommission hat vor dem Europäischen
Gerichtshof Klage gegen Irland erhoben, das ihr noch keine Maßnahmen zur
Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften über den über den
Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte
Kraftfahrzeugklassen in nationales Recht mitgeteilt hat. Die Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr ist eine ständige Priorität der
europäischen Verkehrspolitik.
Die betreffende
Richtlinie[1] ergänzt die
bestehenden Rechtsvorschriften und vereinheitlicht die Anforderungen an den
Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern.
- Diese Richtlinie schreibt vor, dass alle für den Personenverkehr
bestimmten Kraftfahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2005 zugelassen
werden und einschließlich Fahrersitz mehr als 8 Sitzplätze haben, mit
einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sein müssen, für den die
Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h einzustellen ist.
- Alle für den Güterkraftverkehr bestimmten Fahrzeuge mit einer
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die seit dem gleichen Datum zugelassen
werden, müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein,
für den die Höchstgeschwindigkeit auf 90 km/h einzustellen ist.
- Außerdem können die Mitgliedstaaten für in ihrem Gebiet
zugelassene und zur Beförderung gefährlicher Güter eingesetzte
Kraftfahrzeuge vorschreiben, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt
wird, dass diese Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von weniger als 90
km/h nicht überschreiten können.
Irland hat die
Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie (Frist für die Umsetzung: 1.
Januar 2005) in nationales Recht nicht mitgeteilt.
[1] Richtlinie
2002/85/EG zur Änderung der Richtlinie 92/6/EG.