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Besteuerung von Zinserträgen: Kommission begrüßt Unterzeichnung von Abkommen mit Liechtenstein, San Marino und Monaco

Reference: IP/04/1445 Event Date: 07/12/2004 Export pdf PDF word DOC
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IP/04/1445

Brüssel, den 7. Dezember 2004

Besteuerung von Zinserträgen: Kommission begrüßt Unterzeichnung von Abkommen mit Liechtenstein, San Marino und Monaco

Die Europäische Kommission begrüßte heute die Unterzeichnung von Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen mit Liechtenstein, Monaco und San Marino. Die drei Abkommen gehören zu einem neuen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern, der neben der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen (siehe IP/03/787) auch Abkommen in diesem Bereich mit einer Reihe von Drittländern sowie den abhängigen und assoziierten Gebieten der Mitgliedstaaten umfasst. Alle Rechtsakte sollen gleichzeitig ab 1. Juli 2005 angewendet werden.

„Ich begrüße die Abkommen, denn sie zeigen, dass jeder unserer drei europäischen Partner bereit ist, zur Beseitigung der Verzerrungen auf dem Kapitalmarkt aktiv mit uns zusammenzuarbeiten“, sagte László Kovács, der für Steuern und Zollunion zuständige Kommissar. „Das im EG-Vertrag verankerte Recht von Privatpersonen, ihr Kapital anzulegen, wo sie möchten, muss zwar geschützt werden, darf jedoch nicht zu Steuerhinterziehung und somit zu einer Erosion der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten führen.“

Die Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen

Die drei Abkommen basieren auf den selben vier Elementen wie das mit der Schweiz vereinbarte Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen, das am 26. Oktober unterzeichnet wurde. Diese sind:

  • Quellensteuer: Die Zahlstellen in den drei Ländern erheben auf Zinserträge in der EU ansässiger natürlicher Personen eine Quellensteuer und wenden dabei dieselben Sätze an wie Belgien, Luxemburg und Österreich gemäß der Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen, d. h. 15 % in den ersten drei Jahren, 20 % in den darauf folgenden drei Jahren und anschließend 35 %. Die drei Länder erhalten einen Anteil an der Quellensteuer, leiten jedoch 75% der betreffenden Einnahmen an die Steuerbehörde des jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaates weiter.
  • Freiwillige Offenlegung von Informationen: Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn der in der EU ansässige Steuerpflichtige die Zahlstelle ermächtigt, die Steuerbehörde seines Landes über Zinszahlungen zu informieren.
  • Überprüfungsklausel: Die Vertragsparteien konsultieren sich mindestens alle drei Jahre oder aber auf Antrag einer Vertragspartei, um das Funktionieren des Abkommens in technischer Hinsicht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern sowie um Entwicklungen auf internationaler Ebene zu berücksichtigen.
  • Auskunftserteilung auf Anfrage: In allen straf- oder zivilrechtlich verfolgten Fällen von Betrug oder vergleichbaren Verstößen erklären sich die drei Länder bereit, Informationen über Einkünfte auszutauschen, die durch das Abkommen abgedeckt sind.

Ein ähnliches Abkommen mit Andorra wurde am 15. November unterzeichnet.

Zu jedem Abkommen gehört außerdem eine entsprechende Übereinkunft über die künftige Zusammenarbeit zwischen den drei Ländern untereinander sowie zwischen jedem der drei Länder und der EU und/oder den Mitgliedstaaten.

Die Abkommen treten nach ihrer Ratifizierung in Kraft und sollen ab dem 1. Juli 2005 gelten.

Weiterführende Informationen:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/personal_tax/savings_tax/index_de.htm

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