IP/03/933
Brüssel, den 2. Juli 2003
Finanzdienstleistungen: Kommission begrüßt Annahme des Prospektrichtlinievorschlags durch Europäisches Parlament
Die Europäische Kommission hat die Annahme ihres geänderten Vorschlags für eine Börsenprospektrichtlinie durch das Europäische Parlament begrüßt. Diese Richtlinie wird es den Unternehmen ermöglichen, aufgrund der Zulassung einer einzigen mitgliedstaatlichen Regulierungsbehörde ("zuständige Herkunftslandbehörde") EU-weit Kapital aufzunehmen, und so die Kapitalaufnahme erleichtern und verbilligen. Indem sie garantiert, dass jeder Prospekt dem Anleger unabhängig vom Ort seiner Veröffentlichung klar und umfassend alle für Anlageentscheidungen erforderlichen Informationen liefert, wird sie auch den Anlegerschutz erhöhen. Als Instrument der Offenlegung enthält der Börsenprospekt zentrale Finanz- und sonstige Informationen, die eine Gesellschaft potenziellen Anlegern zur Verfügung stellt, wenn sie zwecks Kapitalaufnahme Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Derivate usw.) emittiert und/oder die Zulassung dieser Wertpapiere zum Börsenhandel beantragen will.
Dazu Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein: "Ich freue mich sehr, dass das Europäische Parlament den Vorschlag angenommen und die wesentlichen Punkte des Kommissionsvorschlags unverändert gelassen hat. Ich hoffe nun, dass der Ministerrat diesem Beispiel rasch folgt. Diese Richtlinie wird für Emittenten wie für Anleger von Vorteil sein. Sie wird die EU-weite Kapitalaufnahme erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft steigern. Darüber hinaus wird sie das Vertrauen in die Märkte und die von den Unternehmen gelieferten Informationen erhöhen."
Die Richtlinie wird einen neuen "Europäischen Pass" für Emittenten einführen, der sowohl beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren als auch bei der Beantragung der Zulassung zum Handel verwendet werden kann. Das bedeutet, dass ein Prospekt nach seiner Genehmigung in einem Mitgliedstaat überall in der EU akzeptiert werden muss. Im Interesse des Anlegerschutzes wird diese Zulassung aber nur erteilt, wenn die Prospekte hinsichtlich Umfang und Art der zu veröffentlichenden Angaben gemeinsamen EU-Normen entsprechen.
Für die Anleger wird die Richtlinie eine qualitative Verbesserung der Informationen mit sich bringen und durch zentrale Hinterlegung den Zugang zu den Prospekten erleichtern.
Die Richtlinie betrifft ausschließlich die anfänglichen Offenlegungsanforderungen. Für die Zulassung zur Börsennotierung gelten auch weiterhin die bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften.
Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag wurde im Mai 2001 angenommen (siehe IP/01/759). Nach Stellungnahme des Parlaments im März 2002 nahm die Kommission am 9. August 2002 einen geänderten Vorschlag an (siehe IP/02/1209 and MEMO/02/180).
Im November desselben Jahres wurde im Rat eine politische Einigung erzielt, gefolgt von der förmlichen Verabschiedung eines Gemeinsamen Standpunkts, der nun vom Parlament geändert wurde.
Die Hauptunterschiede zwischen dem vom Europäischen Parlament heute verabschiedeten Text und dem geänderten Kommissionsvorschlag lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Prospektrichtlinie ist ein Kernstück des EU-Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (siehe IP/02/796) und trägt als solches wesentlich zur Erreichung des Ziels bei, bis 2003 einen integrierten europäischen Wertpapiermarkt zu schaffen.
Zur endgültigen Verabschiedung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens geht der Vorschlag nun an den EU-Ministerrat zurück.