IP/03/3
Brüssel, den 6. Januar 2003
Kommission greift ein, um Rechte der Käufer in der EU zu garantieren: Verstoßverfahren gegen acht Mitgliedstaaten
Die Europäische Kommission hat den Regierungen von Belgien, Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich wegen offensichtlicher nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie über Verbrauchsgütergarantien (Richtlinie 1999/44/EG) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zukommen lassen. Die im Mai 1999 verabschiedete Richtlinie (siehe IP/03/3 ) schreibt bestimmte Mindestrechte für Verbraucher fest, die in der EU Verbrauchsgüter kaufen, u. a. das Recht auf Rückgabe vertragswidriger Verbrauchsgüter bzw. einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzleistung zwei Jahre nach der Lieferung. Die Mitgliedstaaten hätten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um der Richtlinie spätestens ab dem 1. Januar 2002 nachzukommen. Die eingangs genannten acht Mitgliedstaaten haben der Kommission bislang nicht mitgeteilt, welche innerstaatlichen Rechtsvorschriften sie zur Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht erlassen haben. Die Absendung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme ist die zweite Stufe des Verstoßverfahrens gemäß Artikel 226 EG-Vertrag. Sollten die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission gegenüber nicht nachweisen können, dass die in der Richtlinie vorgeschriebenen Verbraucherrechte de facto in innerstaatliches Rechts umgesetzt wurden, wird die Kommission die nächste Verfahrensphase einleiten und den Europäischen Gerichtshof mit den anstehenden Fällen befassen.
"Die in der Richtlinie über Verbrauchsgütergarantien verankerten Rechte sind von fundamentaler Bedeutung für die Verbraucher als Käufer und damit für die EU schlechthin. Wenn der Verbraucher nicht sicher sein kann, dass seine Rechte geschützt sind, wird er davon absehen, außerhalb seines Landes einzukaufen. Zu Recht wurde die Richtlinie bei ihrer Verabschiedung durch den Rat und das Europäische Parlament im Jahr 1999 als wesentliche Errungenschaft gepriesen. Inzwischen ist die Umsetzungsfrist, zu der sich die Mitgliedstaaten verpflichtet haben, seit über einem Jahr verstrichen. Acht Mitgliedstaaten haben der Kommission noch immer nicht mitgeteilt, welche nationale Vorschriften die mit der Richtlinie verbrieften Verbraucherrechte schützen. Die Kommission hat keine andere Wahl als besagte Verstoßverfahren einzuleiten. Ich bin entschlossen, dafür Sorge zu tragen, dass kein einziger Verbraucher in der EU zu kurz kommt", erklärte der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige EU-Kommissar David Byrne.
Verbraucherrechte laut der Richtlinie über Verbrauchsgütergarantien
Die Richtlinie enthält ein Bündel von Verbraucherrechten, die unabhängig davon, wo in der EU ein Verbrauchsgut gekauft wird, gleichermaßen gelten.
Kernstück der Bestimmungen ist das dem Verbraucher zustehende Recht, zwei Jahre lang nach der Lieferung eines Verbrauchsguts gegen den Verkäufer vorzugehen, wenn die gelieferte Ware vertragswidrig ist, d. h. mit der im Kaufvertrag vereinbarten Sache nicht übereinstimmt. In diesem Fall hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises beim Erwerb einer anderen Sache oder Erstattung des gesamten gezahlten Preises. Sechs Monate lang, vom Zeitpunkt der Lieferung an gerechnet, liegt die Beweislast beim Verkäufer und nicht beim Verbraucher , der nachzuweisen hat, dass die verkaufte Sache vertraggemäß geliefert wurde und nicht vertragswidrig war. Der Letztverkäufer, der dem Verbraucher gegenüber haftet, kann seinerseits nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten den Hersteller in Regress nehmen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Verbraucher den Verkäufer zur Inanspruchnahme seiner Rechte über die Vertragswidrigkeit binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, unterrichten muss.
Im Übrigen schreibt die Richtlinie vor, dass sogenannte kommerzielle Garantien d.h. vom Hersteller oder Händler angebotene Garantien transparent und verständlich sein müssen. Wo derartige Garantien gewährt werden, muss deutlich daraus hervorgehen, dass es sich um zusätzliche Garantien handelt, die über die gesetzlichen Ansprüche, die dem Verbraucher zustehen, hinausgehen.
Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten
Letzter Termin für die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht war der 1. Januar 2002. Bislang sind der Kommission aber lediglich folgende nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG mitgeteilt worden:
Österreich:
01. Bundesgesetz, mit dem das Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsumentenschutzgesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (Gewährleistungsrechts--Änderungsgesetz - GewRÄG)
Fundstelle : BGBl. Nr. 48/2001 Teil I, 08.05.2001, Seite 1019
Dänemark:
01. Lov om aendring af lov om markedsforing
Fundstelle: Lov Nr. 342 vom 02.06.1999, Seite 1731
02. Lov om aendring af lov omkob
Fundstelle: Lov Nr. 213 vom 22.04.2002.
Deutschland:
01. Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Fundstelle: Bundesgesetzblatt Nr.° 61, Jahrgang 2001, Teil I, 29.11.2001, Seite 3138
Griechenland:
01. Rechtsakt Nr. 3043/2002
Fundstelle: FEK Nr.° 192/A vom 21.08.2002, Seite 3745
Finnland:
01. Laki kuluttajansuojalain muuttamiesta
Fundstelle: Suomen Säädökokoelma Nr. 1258/2001 vom 19.12.2001, S.3509
Italien:
01. DECRETO LEGISLATIVO 2. Februar 2002, Nr. 24
Attuazione della direttiva 1999/44/CE su taluni aspetti della vendita e delle garanzie di consumo
Fundstelle: GURI - Serie Generale - Nr. 57 - 8.3.2002
Schweden:
01. Lag (2002 : 587) om ändring i konsumentköplagen (1990 : 932)
02. Lag (2002 : 588) om ändring i konsumenttjänstlagen (1985 : 716)
03. Lag (2002 : 565) om ändring i marknadsföringslagen (1995 : 450)
Nähere Angaben
Näheres zur Richtlinie 1999/44/EG ist zu finden unter:
http://ec.europa.eu/consumers/policy/developments/guar/index_en.html