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IP/03/30 Brüssel, 13. Januar 2003 Kommission geht gegen fünf Mitgliedstaaten vor, um einen besseren Schutz von Legehennen durchzusetzen Die Europäische Kommission hat gegen Österreich, Belgien, Griechenland, Italien und Portugal die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet, weil diese Länder es offenbar versäumt haben, die 1999 verabschiedete Richtlinie zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (1999/74/EC) umzusetzen. Alle Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 1. Januar 2002 in nationales Recht umzusetzen und die Kommission unverzüglich davon zu unterrichten. Die Übermittlung einer so genannten "mit Gründen versehenen Stellungnahme" ist der zweite Schritt im Vertragsverletzungsverfahren. Die Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Danach kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall befassen. "Zweck dieser Richtlinie ist es, den Schutz von Legehennen bei Batteriekäfighaltung und anderen Haltungssystemen zu verbessern", erklärte David Byrne, das für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Mitglied der EU-Kommission. "Die Mitgliedstaaten müssen die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen einlösen. Ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist bleibt der Kommission keine andere Wahl als das Vertragsverletzungsverfahren gegen die offenbar säumigen Mitgliedstaaten weiterzuführen." Höhere Mindestanforderungen für den Schutz von Legehennen Die Richtlinie 1999/74/EG legt aktualisierte Mindestanforderungen fest für den Schutz von Legehennen. Dadurch werden Unzulänglichkeiten in den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften beseitigt, die denen Tierschutzerfordernissen nicht hinreichend gerecht wurden. Außerdem ermöglicht sie es den Mitgliedstaaten, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet strengere Tierschutznormen einzuführen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen drei Arten von Mindestanforderungen für die Legehennenhaltung.
Weitere Informationen Weitere Informationen zur Richtlinie 1999/74/EG: http://ec.europa.eu/food/fs/aw/aw_farm_layinghens_de.html (1)Käfige mit Sitzstangen, einem Nest und einer Einstreufläche, die das Picken und Scharren ermöglicht. |
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