IP/02/446
Brüssel, 20. März 2002
Mahnschreiben an Frankreich wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils zu britischem Rindfleisch
Der EU-Vertrag (Artikel 228 Absatz 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Urteilen des Europäischen Gerichtshofs nachzukommen. Am 13. Dezember 2001 erklärte der Hof die Weigerung Frankreichs, das Embargo über britisches Rind- und Kalbfleisch zu beenden, für unrechtmäßig (C-1/00). Frankreich muss daher die betreffenden EU-Rechtsvorschriften durchführen und die rechtlichen Bedingungen für die Wiederaufnahme der Einfuhr britischen Rindfleischs nach Frankreich schaffen. Bis zum heutigen Tage wurde der Europäischen Kommission keine Maßnahme zur Umsetzung des Urteils mitgeteilt. Daher hat die Kommission heute ein Mahnschreiben an Frankreich gesandt, in dem sie Frankreichs Verstoß gegen das Urteil darlegt. Frankreich soll sich innerhalb von dreißig Tagen äußern.
Anmerkung für Redakteure