IP/02/1536
Brüssel, den 22. Oktober 2002
Grünes Licht für die SAPARD-Programme 2002
Heute hat die Europäische Kommission eine Entscheidung angenommen, die es ihr ermöglicht, mit jedem der Bewerberländer eine jährliche Finanzierungsvereinbarung(1) zur Durchführung des Sonderprogramms zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD) abzuschließen. Mit diesen Vereinbarungen wird der Beitrag der Union im Jahr 2002 zur Finanzierung der diesjährigen Maßnahmen der SAPARD-Programme bereitgestellt und die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung entsprechend angepasst. Außerdem enthält die Entscheidung Sonderbestimmungen zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Naturkatastrophen. Hierdurch erhält die EU die Möglichkeit, rasch und gezielt auf außergewöhnliche Naturkatastrophen in den Bewerberländern zu reagieren. "Wir möchten gegenüber dem ländlichen Raum unsere Solidarität und Unterstützung zum Ausdruck bringen und hierdurch dazu beitragen, dass die Erweiterung ein wirklicher Erfolg wird. Dies wird sie allerdings nur dann, wenn wir die Lebensbedingungen der Menschen in den neuen Mitgliedstaaten verbessern können und deren reibungslose Eingliederung in die Europäische Gemeinschaft sichergestellt haben. Deshalb freut es mich ganz besonders, dass wir mit dem SAPARD-Programm den ländlichen Räumen in den Bewerberländern schon im Vorfeld zum Beitritt Unterstützung leisten können" erklärte Franz Fischler, für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zuständiger EU-Kommissar.
Gründe für die Kommissionsentscheidung
Da die Gemeinschaftsvorschriften für die zehn Bewerberländer noch nicht verbindlich sind, hat die Kommission mit diesen Ländern Finanzierungsvereinbarungen abgeschlossen, um denjenigen, die für eine Förderung im Rahmen von SAPARD in Frage kommen, Gemeinschaftsmittel zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Kommissionsentscheidung wird die Genehmigung erteilt, mit jedem der Bewerberländer die jährliche Finanzierungsvereinbarung für das Jahr 2002 zu unterzeichnen.
Der EU-Beitrag zur Finanzierung der SAPARD-Programme beläuft sich für 2002 auf 554,5 Mio. € (einschließlich eines Übertrags von 9,5 Mio. € wegen nicht in Anspruch genommener technischer Hilfe). Dieser Betrag wird wie folgt auf die Bewerberländer aufgeteilt(2):
SAPARD: Übersicht über die jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2002 (in Tausend €)
|
7 |
Estland | Lettland | Litauen | Polen | Rumänien | Slowakei | Slowenien | Tschech. Republik | Ungarn | Ins-gesamt |
| 55 582 | 12 942 | 23 298 | 31 808 | 179 874 | 160 630 | 19 502 | 6 757 | 23 527 | 40 579 | 554 500 |
Dabei wurden gegenüber den Vereinbarungen für die Jahre 2000 und 2001 insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
Hintergrund
Das Sonderprogramm zur Vorbereitung auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (SAPARD)(3) ist darauf ausgerichtet, die Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa bei der Heranführung an die Gemeinsame Agrarpolitik und an den Binnenmarkt zu unterstützen. Die beiden Hauptziele des Programms bestehen darin, zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes beizutragen und vorrangige Probleme bei der Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete zu lösen.
In der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung sind die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften für SAPARD in der gesamten Laufzeit des Programms (2000-2006) festgelegt; diese umfassen die vollständige Dezentralisierung der Programmverwaltung, die Anwendung des EAGFL-Rechnungsabschlussverfahrens und die differenzierte Mittelzuteilung. Mit jedem der zehn im Rahmen von SAPARD förderfähigen Länder muss alljährlich eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen werden, in der die finanziellen Verpflichtungen der Union gegenüber den einzelnen Bewerberländern festgelegt sind.
Weitere Informationen über das SAPARD-Programm finden sich auf folgender Website:
http://europa.eu.int/comm/agriculture/external/enlarge/index_en.htm
(1)Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
(2)Entscheidung 1999/595/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 betreffend die indikative jährliche Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln für Heranführungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums.
(3)gemäß der Verordnung EG Nr. 1268/1999 des Rates.