IP/02/1086
Brüssel, 17. Juli 2002
Kommission beschließt, Frankreich wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils zu britischem Rindfleisch ein zweites Mal zu verklagen
Der EU-Vertrag (Artikel 228 Absatz 1) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Urteilen des Europäischen Gerichtshofs nachzukommen. Am 13. Dezember 2001 erklärte der Hof die Weigerung Frankreichs, das Embargo über britisches Rindfleisch und britische Rindfleischerzeugnisse aufzuheben, die den Vorgaben der datumsgestützten Ausfuhrregelung DBES(1) entsprechen, für unrechtmäßig (C-1/00). Frankreich war daher verpflichtet, die betreffenden EU-Rechtsvorschriften durchzuführen und die Wiederaufnahme der Einfuhr ordnungsgemäß gekennzeichneter oder etikettierter britischer DBES-Rindfleischerzeugnisse nach Frankreich zu ermöglichen. Noch immer hat Frankreich der Europäischen Kommission keine entsprechenden Durchführungsmaßnahmen mitgeteilt. Daher hat die Kommission heute beschlossen, in dieser Angelegenheit zum zweiten Mal den Europäischen Gerichtshof anzurufen, um dessen Urteil durchzusetzen. Ferner beschloss die Kommission, den Hof um die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 158 250 € pro Tag für den Fall zu ersuchen, dass die Angelegenheit nicht vor der Urteilsverkündung bereinigt wird. Das Zwangsgeld wäre dann an jedem Tag zu entrichten, an dem das zweite Urteil des Hofes nicht umgesetzt würde. Der Gerichtshof ist nicht verpflichtet, den von der Kommission vorgeschlagenen Betrag zu akzeptieren. Darüber hinaus wird die Kommission den Hof ersuchen, diese Rechtssache im beschleunigten Verfahren zu behandeln; hierüber hat der Präsident des Gerichtshofs zu entscheiden.
Anmerkung für Redakteure
(1) Date Based Export Scheme