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Generalanwalt Poiares Maduro schlägt dem gerichtshof vor, die verordnung des rates, mit der die gelder von Herrn Kadi eingefroren wurden, für nichtig zu erklären

Reference: CJE/08/2 Event Date: 16/01/2008 Export pdf PDF word DOC
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CJE/08/2

16. Januar 2008

PRESSEMITTEILUNG Nr. 2/08

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-402/05

Yassin Abdullah Kadi / Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generalanwalt Poiares Maduro schlägt dem gerichtshof vor, die verordnung des rates, mit der die gelder von Herrn Kadi eingefroren wurden, für nichtig zu erklären

Seiner Ansicht nach sind die Gemeinschaftsgerichte für die Überprüfung von Maßnahmen zuständig, die die Gemeinschaft zur Durchführung von Resolutionen des UN-Sicherheitsrats getroffen hat. Auf der Grundlage dieser Zuständigkeit gelangt er zu dem Schluss, dass die Verordnung die gemeinschaftsrechtlichen Grundrechte von Herrn Kadi verletzt.

Yassin Abdullah Kadi, wohnhaft in Saudi-Arabien, wurde vom Sanktionsausschuss des UN-Sicherheitsrats als eine Person benannt, die im Verdacht steht, den Terrorismus zu unterstützen. Nach einer Reihe von Resolutionen des UN-Sicherheitsrats sind die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen verpflichtet, Gelder und andere Finanzmittel, die direkt oder indirekt von diesen Personen kontrolliert werden, einzufrieren.

In der Europäischen Gemeinschaft wurden diese Resolutionen durch eine Verordnung[1] des Rates umgesetzt, mit der das Einfrieren von Geldern von Personen angeordnet wurde, die in eine Liste im Anhang der Verordnung aufgenommen sind. Diese Liste wird regelmäßig überprüft, wobei Änderungen der vom UN-Sicherheitsrat erstellten Liste berücksichtigt werden. Am 19. Oktober 2001 wurde Herr Kadi im Anschluss an seine Aufnahme in die UN-Liste in die Gemeinschaftsliste der Personen aufgenommen, deren Gelder einzufrieren waren.

Herr Kadi erhob vor dem Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung und führte zur Begründung aus, dass dem Rat die Zuständigkeit für den Erlass der Verordnung fehle und dass die Verordnung mehrere seiner Grundrechte verletze, insbesondere das Recht auf Eigentum und den Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit Urteil vom 21. September 2005 wies das Gericht erster Instanz die Klage von Herrn Kadi in vollem Umfang ab und bestätigte die Gültigkeit der Verordnung[2]. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Gemeinschaftsgerichte nur eingeschränkt für die Überprüfung der fraglichen Verordnung zuständig seien, da die Mitgliedstaaten nach der UN-Charta, einem völkerrechtlichen Vertrag mit Vorrang vor dem Gemeinschaft, verpflichtet seien, die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu befolgen.

Herr Kadi hat gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt.

Generalanwalt Poiares Maduro schlägt dem Gerichtshof in seinen heutigen Schlussanträgen vor, das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie Herrn Kadi betrifft.

Nach Ansicht des Generalanwalts hat das Gericht erster Instanz zu Unrecht festgestellt, dass die Gemeinschaftsgerichte nur eine eingeschränkte Zuständigkeit zur Überprüfung der Verordnung hätten. Es seien die Gemeinschaftsgerichte, die die Wirkung völkerrechtlicher Verpflichtungen innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung unter Bezugnahme auf gemeinschaftsrechtlich aufgestellte Bedingungen bestimmten. Für das Verhältnis zwischen dem Völkerrecht und der Gemeinschaftsrechtsordnung sei die Gemeinschaftsrechtsordnung selbst maßgeblich, und das Völkerrecht könne Wirkungen nur unter den Bedingungen entfalten, die die Verfassungsgrundsätze der Gemeinschaft vorschrieben. An erster Stelle dieser Grundsätze stehe, dass die Gemeinschaft auf der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit beruhe.

Darüber hinaus weist der Generalanwalt die Aussage zurück, dass eine gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf die „politische“ Natur der fraglichen Materie unangemessen sei. Die Behauptung, dass eine Maßnahme zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sei, könne nicht dazu führen, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszuschalten und dem Einzelnen seine Grundrechte zu entziehen. Würden die Gefahren für die öffentliche Sicherheit als außergewöhnlich hoch eingeschätzt und sei der Druck zum Ergreifen von Maßnahmen, die die Individualrechte außer Acht ließen, besonders stark, hätten die Gerichte im Gegenteil die Aufgabe, den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, mit erhöhter Wachsamkeit zu erfüllen.

Generalanwalt Poiares Maduro verwirft auch das Argument, wonach der Gerichtshof die Grenzen der Gemeinschaftsrechtsordnung überschritte, wenn er sich in einem solchen Bereich für zuständig erklärte. Hierzu stellt er fest, dass die Rechtswirkungen einer Entscheidung des Gerichtshofs auf die Rechtsordnung der Gemeinschaft begrenzt seien.

Seiner Auffassung nach besitzen die Gemeinschaftsgerichte daher die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die angefochtene Verordnung mit den gemeinschaftsrechtlich anerkannten Grundrechten in Einklang steht.

Der Generalanwalt schlägt vor, der Gerichtshof solle, anstatt die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, selbst endgültig über die Frage entscheiden, ob die Verordnung Herrn Kadis Grundrechte verletze.

Generalanwalt Poiares Maduro kommt zu dem Schluss, dass die fragliche Verordnung Herrn Kadis Recht auf Eigentum, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletze.

Seines Erachtens sind alle diese drei Recht eng miteinander verbunden. Das unbefristete Einfrieren der Vermögenswerte einer Person sei ein weitreichender Eingriff in deren Recht auf Eigentum, sofern es keine Verfahrensgarantien gebe, die von den Behörden verlangten, solche Maßnahmen zu rechtfertigen, wie z. B. die Kontrolle durch ein unabhängiges Gericht. Im vorliegenden Fall seien aufgrund schwerer Vorwürfe einschneidende Sanktionen gegen Herrn Kadi verhängt worden, es sei ihm aber jede Möglichkeit verwehrt worden, die Berechtigung der Vorwürfe oder die Angemessenheit der Sanktionen von einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen. Da es auf der Ebene der Vereinten Nationen keinen Mechanismus zur gerichtlichen Kontrolle durch ein unabhängiges Gericht gebe, dürfe die Gemeinschaft nicht auf ein ordnungsgemäßes gerichtliches Kontrollverfahren verzichten, wenn sie Resolutionen des UN-Sicherheitsrats umsetze. Tue sie dies gleichwohl, verletze das sich daraus ergebende Fehlen jeder Möglichkeit für Herrn Kadi, eine unabhängige Überprüfung herbeizuführen, seine Grundrechte; dies könne in einer Rechtsgemeinschaft nicht zugelassen werden. Folglich müsse die Verordnung für nichtig erklärt werden, soweit sie ihn betreffe.

HINWEIS: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Dieses Dokument ist in folgenden Sprachen verfügbar: ES, DE, EN, FR, PL, PT, SV
Den vollständigen Wortlaut der Schlussanträge finden Sie heute ab ca. 12.00 Uhr MEZ auf der Internetseite des Gerichtshofs
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-402/05
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ass. iur. Dominik Düsterhaus, Tel.: (00352) 4303 3255, Fax: (00352) 4303 2734


[1]Aktuell Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9).
[2] Urteil T-315/01 (Kadi/Rat und Kommission), Slg. 2005, II-3649 (vgl. Pressemitteilung 79/05)

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