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CJE/05/70 Presse und Information PRESSEMITTEILUNG Nr. 70/05 14. Juli 2005 Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-135/03 und C-107/04 Kommission der Europäischen Gemeinschaften /
Königreich Spanien Die Verordnung über den ökologischen Landbau verbietet nunmehr die Verwendung der Bezeichnungen „biológico“ oder „bio“ für Erzeugnisse, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in Spanien Der Gerichtshof weist jedoch die von der Kommission gegen Spanien erhobene Vertragsverletzungsklage ab, weil die Frage, ob ein Verstoß vorliegt, anhand einer früheren Fassung der Verordnung zu beurteilen ist. Der ökologische Landbau im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln wird in der Europäischen Gemeinschaft durch eine Verordnung von 1991[1] geregelt, die in der Folgezeit mehrfach geändert wurde. Ein Erzeugnis gilt als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn es in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben gekennzeichnet ist, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass es aus ökologischem Landbau stammt. Die Verordnung von 1991 enthält eine Liste, die für jede der seinerzeit elf Amtssprachen der Gemeinschaft einen oder zwei Ausdrücke aufführt. Für die spanische Sprache ist nur der Ausdruck „ecológico“ mit dem hiervon abgeleiteten Begriff „eco“ angegeben. Durch eine Änderungsverordnung von 2004[2] wurde festgelegt, dass die in der Liste enthaltenen Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko- usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus gelten. Die spanische Regelung[3] behält nur die Bezeichnung „ecológico“, ihre Vorsilbe „eco“ und die daraus abgeleiteten Bezeichnungen dem ökologischen Landbau vor, lässt dagegen die Bezeichnung „biológico“, ihre Vorsilbe „bio“ und die daraus abgeleiteten Bezeichnungen für Erzeugnisse zu, die nicht den Anforderungen des ökologischen Landbaus entsprechen. Da die Kommission diese Regelung für mit der Gemeinschaftsverordnung unvereinbar hielt, erhob sie 2003 eine Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof. Ferner hat das spanische Tribunal Supremo (bei dem das Comité Andaluz de Agricultura Ecológica 2004 eine Klage betreffend dieselbe Regelung erhoben hatte) dem Gerichtshof eine entsprechende Frage gestellt und ihn gebeten, auch die 2004 eingetretene Änderung zu berücksichtigen, selbst wenn diese bei Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens noch nicht in Kraft getreten war. Zur Vereinbarkeit der spanischen Regelung mit der Verordnung über den ökologischen Landbau in der Fassung, die vor der 2004 eingetretenen Änderung galt Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass in der Fassung, die vor 2004 galt, in der Liste der Bezeichnungen, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass es sich um Erzeugnisse aus ökologischem Landbau handelt, für die spanische Sprache nur die Bezeichnungen „ecológico“ und „eco“ angegeben werden. Die spanische Fassung ist somit nicht mit der Gemeinschaftsverordnung in der Fassung, die vor der 2004 eingetretenen Änderung galt, unvereinbar. Der Umstand, dass der abgeleitete Begriff „bio“ im Verordnungstext als gebräuchlicher abgeleiteter Begriff aufgeführt wird, begründet keine Verpflichtung, in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachen einen speziellen Schutz zu gewähren. Die Kommission hat keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Bezeichnungen „biológico“ und „bio“ den spanischen Käufern allgemein suggerieren, dass die betreffenden Erzeugnisse aus ökologischem Landbau stammen. Der Gerichtshof weist die von der Kommission erhobene Klage daher ab und antwortet dem Tribunal Supremo, dass keine Unvereinbarkeit zwischen der spanischen Regelung und der Gemeinschaftsverordnung über den ökologischen Landbau besteht. Zur Vereinbarkeit der spanischen Regelung mit der Verordnung über den ökologischen Landbau nach der 2004 eingetretenen Änderung Nach Ansicht des Gerichtshofes entspricht die Änderung von 2004 dem Willen des Gesetzgebers, die Angaben betreffend ökologische Erzeugnisse zu harmonisieren, so dass die in der Liste enthaltenen Ausdrücke in allen Amtssprachen der Gemeinschaft geschützt werden müssen. Somit verbietet die Verordnung (in ihrer aktuellen Fassung) nunmehr, dass Erzeugnisse, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in Spanien in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren die Angabe „biológico“ oder ihre Vorsilbe „bio“ tragen.
[1] Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 198, S. 1). [2] Verordnung (EG) Nr. 392/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 (ABl. L 65, S. 1). [3] Königliches Dekret Nr. 506/2001 vom 11. Mai 2001 (BOE Nr. 126 vom 26. Mai 2001, S. 18609). |
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