Hafeninfrastruktur: Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen
Menschen, Infrastrukturen und Ausrüstung in Häfen der Europäischen Union (EU) sollten vor sicherheitsrelevanten Ereignissen und ihren zerstörerischen Auswirkungen geschützt werden. Diese Richtlinie soll die Maßnahmen vervollständigen, die von der Kommission im Mai 2003 und in der Verordnung 725/2004 zur Verbesserung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vorgestellt wurden.
RECHTSAKT
Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Text von Bedeutung für den EWR) [Vgl. Ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Hauptziel dieser Richtlinie ist die Einführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in allen Häfen der Europäischen Union (EU) angesichts der Bedrohung durch sicherheitsrelevante Ereignisse. . Zu diesem Zweck wird mit der Richtlinie ein EU-Rahmen geschaffen, der in allen europäischen Häfen das gleiche hohe Maß an Sicherheit gewährleistet. Dieser Rahmen besteht aus gemeinsamen Grundregeln für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen, einem Mechanismus für die Durchführung dieser Regeln und geeigneten Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung dieser Regeln.
Diese Richtlinie vervollständigt die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 und die von der Kommission im Mai 2003 vorgestellten Maßnahmen (KOM(2003) 229 endg.). Diese Richtlinie über die Gefahrenabwehr in Häfen wird zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 über die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen den notwendigen Rahmen liefern, um die gesamte Logistikkette im Seeverkehr (vom Schiff über die Schnittstelle Schiff/Hafen bis zum Hafen und zum gesamten Hafengebiet) vor einem Attentat auf EU-Gebiet zu schützen.
Geltungsbereich
Die Richtlinie gilt für Personen, Infrastruktur und Material (einschließlich Verkehrsmitteln) in Häfen und in den angrenzenden Gebieten.
Behörde für Gefahrenabwehr und Gefahrenabwehrpläne
Die EU-Länder benennen für jeden Hafen eine Behörde für Gefahrenabwehr. Eine solche Behörde für Gefahrenabwehr kann für mehr als einen Hafen zuständig sein. Sie ist für die Auswahl und Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Hafen verantwortlich und stützt sich dabei auf Risikoanalysen und Gefahrenabwehrpläne.
Die EU-Länder sorgen außerdem dafür, dass Gefahrenabwehrpläne mit einer ausführlichen Beschreibung der zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen getroffenen Maßnahmen (z. B. bezüglich Zutrittsbedingungen oder Ladung) ausgearbeitet, durchgeführt und aktualisiert werden. Die EU-Länder müssen auch die Gefahrenabwehrpläne sowie ihre Durchführung zu kontrollieren und für den Fall der Nichteinhaltung Strafen vorzusehen.
Gefahrenstufen
Je nach Bedrohung (normale, erhöhte oder akute) wird zwischen verschiedenen Gefahrenstufen unterschieden:
- Die Gefahrenstufe 1 ist die Stufe, auf der zu jeder Zeit minimale Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechterhalten werden müssen;
- Die Gefahrenstufe 2 ist die Stufe, auf der wegen einer erhöhten Gefahr eine bestimmte Zeit lang zusätzliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechterhalten werden müssen;
- Die Gefahrenstufe 3 ist die Stufe, auf der eine begrenzte Zeit lang weitere spezielle Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufrechterhalten werden müssen. Diese Stufe wird erreicht, wenn eine Bedrohung wahrscheinlich ist oder unmittelbar bevorsteht, auch wenn das Ziel nicht genau bekannt ist.
Die EU-Länder melden die für jeden Hafen geltende Gefahrenstufe sowie alle diesbezüglichen Änderungen.
Beauftragter für Gefahrenabwehr im Hafen
Für jeden Hafen ist von dem betreffenden EU-Land ein Beauftragter für die Gefahrenabwehr im Hafen zuzulassen. Nach Möglichkeit sollte jeder Hafen einen eigenen Beauftragten für die Gefahrenabwehr haben. Gegebenenfalls kann jedoch auch ein Beauftragter für mehrere Häfen zuständig sein. Diese Beauftragten erfüllen die Aufgabe einer Kontaktstelle für Fragen der Gefahrenabwehr im Hafen und verfügen über die notwendige Befugnis und die erforderlichen Kenntnisse, um an Ort und Stelle die Erstellung, Aktualisierung und Überwachung der Risikoanalysen sowie der Gefahrenabwehrpläne sicherzustellen und angemessen zu koordinieren.
Überprüfungen
Die EU-Länder stellen sicher, dass Gutachten zur Risikobewertung für den Hafen und Pläne zur Gefahrenabwehr immer dann überprüft werden, wenn Änderungen auftreten, die für die Gefahrenabwehr relevant sind. Eine Überprüfung muss spätestens alle fünf Jahre vorgenommen werden.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2005/65/EG |
15.12.2005 |
15.12.2005 |
ABl. 310, 25.11.2005 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EU) 219/2009 |
20.4.2009 |
- |
ABl. L 87, 31.3.2009 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2005/65/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
dient lediglich Referenzzwecken.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Bewertungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen [KOM(2009) 002 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt [Amtsblatt L 98 vom 10.4.2008].



