Binnenschifffahrt: Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten
Die vorliegende Richtlinie zielt auf die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr zwischen Mitgliedstaaten.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten. [Amtsblatt L 175 vom 13.7.1996]
ZUSAMMENFASSUNG
Geltungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und für den Durchgangsverkehr durch Mitgliedstaaten.
Aufzählung der Voraussetzungen, die ein Binnenschifffahrtsunternehmer erfüllen muss, damit er Beförderungen gemäß der Verordnung durchführen kann; er muss:
- in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften niedergelassen sein;
- dort zur Durchführung von grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderugnen befugt sein;
- für diese Beförderungen Schiffe einsetzen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder für die behelfsweise eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Flotte eines Mitgliedstaats vorliegt;
- nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 die Bedingungen für den Zugang von Verkehrsunternehmern zum Binnenschiffsgüter und- personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, erfüllen.
Besondere Bestimmungen über die Rechte von Verkehrsunternehmern aus Drittstaaten aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte (Mannheimer Akte) und aus dem Übereinkommen über die Regelung der Schifffahrt auf der Donau (Belgrader Übereinkommen) und internationale Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft.
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 1356/96 | 2.8.1996v | - | Abl. L 175 vom 13.7.1996 |



