EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Binnenschifffahrt: Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente

Diese Richtlinie zielt auf die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für die Binnenschifffahrt zwischen den Mitgliedstaaten, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Binnenschifffahrtsunternehmen zu beseitigen und die Sicherheit in der Binnenschifffahrt zu verbessern.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23 Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft [Amtsblatt L 235 vom 17.o9.1996]

ZUSAMMENHANG

Die Richtlinie übernimmt die Unterscheidung, die bei Erlass der Richtlinie 91/672/EWG gemacht wurde und die eine Einstufung in Schifferpatente für Wasserstraßen der Gemeinschaft (Gruppe B) und in besondere Schifferpatente für Wasserstraßen der Gemeinschaft und bestimmte Seeschifffahrtsstraßen (Gruppe A) vorsieht.

Geltungsbereich der Richtlinie. Diese Richtlinie gilt für Schiffsführer von Binnenschiffen (Motorschiffe, Schleppboote, Schubboote, Schleppkähne, Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen) für den Güter- und Personenverkehr mit Ausnahme der Schiffsführer von Schiffen für den Güterverkehr von weniger als 20 m Länge und der Schiffsführer von Schiffen für den Personenverkehr, die außer der Besatzung höchstens 12 Personen befördern.

Die Gültigkeit des Schifferpatents, das den Mindestanforderungen der Richtlinie entspricht, erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Voraussetzungen für den Erwerb eines Patents:

  • Mindestalter: 21 Jahre ohne Ausnahme;
  • Voraussetzungen im Zusammenhang mit der körperlichen und geistigen Eignung; ärztliche Untersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich;
  • mindestens vierjährige Berufserfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft an Bord eines Binnenschiffes (eine Verkürzung der Mindestberufserfahrung ist möglich);
  • Nachweis über das Bestehen einer Prüfung über die beruflichen Fähigkeiten, die die in Anhang II aufgeführten Fachgebiete umfasst;
  • Sondervoraussetzungen für das Führen eines Fahrgastschiffes in den Mitgliedstaaten;
  • Sondervoraussetzungen für das Führen eines Radarschiffes.

Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Modell des im Anhang I abgebildeten Schifferpatents anzupassen und die im Anhang II aufgeführten Berufskenntnisse, die für den Erwerb des Patents erforderlich sind, zu erweitern. Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses, der die Kommission hierbei unterstützt.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

96/50/EG

7.10.1996

7.4.1998

Abl. L 235 vom 17.9.1996

Ändernde(r) rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003/

19.10.2003

-

Abl. L 284 vom 31.10.2003

Letzte Änderung: 20.01.2007

Top