Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Europäischen Union
Die Maßnahmen zur Erleichterung der Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Europäischen Union (EU) sind erforderlich, um den entsprechenden Kosten- und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Verordnung trägt sowohl den Überlegungen hinsichtlich des Binnenmarkts (Beseitigung technischer Hemmnisse bei der Umregistrierung von Schiffen zwischen Mitgliedstaaten) als auch den Erfordernissen der Sicherheit im Seeverkehr (hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes) Rechnung. Sie erkennt an, dass die in den Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) festgelegten Sicherheitsnormen auch in der EU gelten sollten.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel der Verordnung ist es, technische Hemmnisse für die Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zwischen den Registern der Mitgliedstaaten zu beseitigen und gleichzeitig im Einklang mit den internationalen Übereinkommen ein hohes Niveau der Schiffssicherheit und des Umweltschutzes zu gewährleisten.
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für Fahrgastschiffe, die ab dem 1. Juli 1998 gebaut wurden, und für Frachtschiffe, die ab dem 25. Mai 1980 gebaut wurden, oder die vor diesem Zeitpunkt gebaut wurden und denen bescheinigt wird, dass sie den einschlägigen Anforderungen entsprechen, die auf europäischer Ebene und durch die Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (EN) festgelegt wurden.
Dagegen gilt die Verordnung nicht für
- nach Bauabschluss ausgelieferte Schiffe, die keine endgültigen Zeugnisse mit gültiger Laufzeit des Mitgliedstaats des abgebenden Registers mitführen;
- Schiffe, denen in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Registrierung der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/21/EG verweigert worden ist, und Schiffe, die nach einer Überprüfung im Hafen eines Unterzeichnerstaats der Pariser Vereinbarung von 1982 über die Hafenstaatkontrolle in den letzten drei Jahren vor Beantragung der Registrierung mehr als ein Mal festgehalten worden sind;
- Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe sowie andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;
- Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz, Sportboote, die nicht dem Handelsverkehr dienen, oder Fischereifahrzeuge;
- Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500.
Umregistrierung
Die Mitgliedstaaten dürfen in einem anderen Mitgliedstaat registrierte Schiffe, die die Anforderungen erfüllen und gültige Zeugnisse mitführen sowie mit einer Ausrüstung ausgestattet sind, die gemäß der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung über eine Zulassung oder Baumusterzulassung verfügt, nicht aus technischen Gründen aufgrund der Übereinkommen von der Registrierung ausschließen.
Nach Eingang des Antrags auf Umregistrierung übermittelt der Mitgliedstaat des abgebenden Registers dem Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers alle zweckdienlichen Angaben über das Schiff, insbesondere über dessen Zustand und Ausrüstung. Zu diesen Angaben gehören neben den vollständigen Unterlagen des Schiffs auch eine Liste der vom abgebenden Register für die Umregistrierung des Schiffs oder die Verlängerung der Zeugnisse geforderten Verbesserungen sowie der überfälligen Besichtigungen.
Vor der Registrierung eines Schiffs kann der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers das Schiff einer Überprüfung unterziehen, damit festgestellt wird, ob sein Ist-Zustand und seine Ausrüstung den Zeugnissen entsprechen.
Zeugnisse
Bei der Umregistrierung stellt der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation Zeugnisse für das Schiff unter den gleichen Bedingungen aus, wie sie unter der Flagge des Mitgliedstaats des abgebenden Registers galten.
Bei der Erneuerung, Verlängerung oder Änderung der Zeugnisse darf der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers oder die in seinem Auftrag handelnde anerkannte Organisation keine anderen Anforderungen als bei der ersten Ausstellung endgültiger Zeugnisse stellen.
Verweigerung der Umregistrierung und Auslegung
Wird die Ausstellung oder die Genehmigung der Ausstellung neuer Zeugnisse für ein Schiff abgelehnt, so teilt der Mitgliedstaat des aufnehmenden Registers dies der Kommission unverzüglich mit.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Schiff aus Gründen, die mit ernsten Gefahren für die Sicherheit, die Gefahrenabwehr oder die Umwelt im Zusammenhang stehen, nicht registriert werden kann, so kann die Registrierung ausgesetzt werden.
Berichte
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Kurzbericht über die Anwendung der Verordnung. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Mai 2008 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vor.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 789/2004 |
20.5.2004 |
- |
ABl. L 138 vom 30.4.2004 |
| Ändernde(r)Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 219/2009 |
20.4.2009 |
- |
ABl. L 87 vom 31.3.2009 |



