Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI): Typgenehmigungsvorschriften
Diese Verordnung trägt zur Umsetzung der EU-Ziele in Bezug auf die Verringerung von Emissionen und die Verbesserung der Luftqualität bei. Sie führt technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der abgegebenen Emissionen ein und ergänzt die bestehenden Rechtsvorschriften über die EG-Typgnehmigung von Kraftfahrzeugen.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung legt einen Rechtsrahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Motoren und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen fest. Sie enthält ferner Vorschriften für:
- die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Motoren mit den Anforderungen;
- die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen;
- Systeme für On-Board-Diagnose (OBD) und den Zugang zu den entsprechenden Informationen;
- die Messung von Kraftstoffverbrauch;
- den Kohlendioxid(CO2)-Ausstoß.
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 (siehe Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG).
Pflichten der Hersteller
Die Hersteller müssen nachweisen können, dass alle neuen Fahrzeuge, Motoren oder Ersatzteile, die von ihnen verkauft, zugelassen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommen wurden, einem EG-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurden.
Darüber hinaus müssen die Hersteller technische Maßnahmen ergreifen, die eine wirkungsvolle Begrenzung der Auspuffemissionen sicherstellen.
Diese Verordnung enthält ferner Anforderungen für die Prüfung emissionsmindernder Einrichtungen, wobei für diese Prüfungen je nach Fahrzeugklasse Laufleistungen und Zeitintervalle festgelegt werden.
Anforderungen und Prüfungen
Die Hersteller müssen ihre Fahrzeuge oder Motoren mit Bauteilen ausrüsten, mit denen die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
Die Europäische Kommission legt Bestimmungen fest, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte sicherstellen sollen und ergreift im Wesentlichen Maßnahmen in Bezug auf Auspuffemissionen *, emissionsmindernde Einrichtungen, Bezugskraftstoffe und die Messung der Motorleistung.
Zugang zu Informationen
Die Fahrzeughersteller müssen unabhängigen Markteilnehmern * Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen *, zu Diagnosegeräten sowie zu Instrumenten und Software gewähren.
Zudem müssen die Hersteller Informationen über Fahrzeugreparatur und -wartung * zur Verfügung stellen. Die Endhersteller sind für die Übermittlung von Informationen über das gesamte Fahrzeug verantwortlich.
Diese Informationen müssen auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen Form veröffentlicht werden.
Zeitplan
Ab dem 31. Dezember 2012 erteilen die nationalen Behörden für Fahrzeuge, die nicht dieser Verordnung entsprechen, keine EG-Typgenehmigung oder nationale Typgenehmigung mehr. Ebenso untersagen sie ab dem 31. Dezember 2013 die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht dieser Verordnung entsprechen.
Finanzielle Anreize
Die Mitgliedstaaten können bis 31. Dezember 2013 finanzielle Anreize für den Kauf von in Serie hergestellten Fahrzeugen vorsehen, die dieser Verordnung entsprechen. Finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder für deren Verschrottung sind ebenfalls möglich.
Die Höhe dieser finanziellen Anreize entspricht den Mehrkosten für die technischen Einrichtungen, die zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte erforderlich sind.
Diese Verordnung hebt die Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 auf.
Hintergrund
Entsprechend dem sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft muss die Luftverschmutzung verringert werden. Diese Verordnung trägt zur Erreichung der EU-Ziele im Bereich der Luftqualität bei, indem sie ein System schafft, das die Automobilindustrie zur Begrenzung der Kraftfahrzeugemissionen zwingt.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
7.8.2009 |
- |
ABl. L 188 vom 18.7.2009 |
Diese Kurzbeschreibung hat rein informativen Charakter. Sie dient weder der Auslegung noch ersetzt sie das Referenzdokument, das die einzige verbindliche Rechtsgrundlage ist.



