Beförderung gefährlicher Stoffe im Binnenland
Diese Richtlinie legt für alle Aspekte der Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf der Straße, der Schiene oder Binnenwasserstraßen in der Europäischen Union (EU) eine gemeinsame Regelung fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen.
Die Richtlinie gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter:
- mit Fahrzeugen, Eisenbahnwagen und Schiffen, für die die Streitkräfte verantwortlich sind;
- mit Seeschiffen auf Seewasserstraßen, die Teil von Binnenwasserstraßen sind;
- mit Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;
- die ausschließlich innerhalb eines abgeschlossenen Bereichs stattfindet.
EU-Mitgliedstaaten haben das Recht, aus anderen Gründen als der Sicherheit der Beförderung die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu regeln oder zu untersagen. Sie können in folgenden Fällen spezifische Sicherheitsvorschriften für die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet erlassen:
- Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, Eisenbahnwagen und Binnenschiffen, sofern diese nicht durch diese Richtlinie erfasst sind;
- in begründeten Fällen können sie die Nutzung bestimmter Strecken und Verkehrsträger vorschreiben;
- für die Beförderung gefährlicher Güter in Reisezügen können sie besondere Vorschriften erlassen.
Die internationale Beförderung gefährlicher Güter wird in den internationalen Übereinkommen ADR *, RID * und ADN * geregelt, deren Vorschriften auf die innerstaatliche Beförderung ausgeweitet werden, um die Bedingungen für die Beförderung gefährlicher Güter EU-weit zu harmonisieren und das reibungslose Funktionieren des Verkehrsbinnenmarkts zu gewährleisten. Die Anhänge der Richtlinie verweisen auf den Wortlaut dieser Übereinkommen.
ADR, RID oder ADN enthalten Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, Angaben darüber, ob deren Beförderung zulässig ist oder nicht, sowie die Bedingungen, die im Falle einer zulässigen Beförderung zur Anwendung kommen. Die EU-Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen für einen Übergangszeitraum Ausnahmen beantragen.
Hintergrund
In der EU gibt es seit mehreren Jahren einheitliche Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene, in denen die Anwendung der Vorschriften von ADR und RID vorgesehen ist. Die Richtlinien 94/55/EG und 96/49/EG sind ab 30. Juni 2009 aufgehoben und werden durch die vorliegende Richtlinie ersetzt. Die Richtlinie 96/35/EG über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen wird ebenso aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2008/68/EG |
20.10.2008 |
30.6.2009 |
ABl. L 260 vom 30.9.2008 |
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2008/68/EG wurden in den Ursprungstext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung
hat lediglich Dokumentationswert.
LETZTE ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE:
Anhang I, Abschnitt I.3, Anhang II, Abschnitt II.3 und Anhang III, Abschnitt III.3
Beschluss 2011/26/EU [ABl L 13 vom 18.1.2011].



