Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
Die Harmonisierung der Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers durch Richtlinie 96/26/EG ist bei Weitem noch nicht zufriedenstellend, da diese Regeln von den Mitgliedstaaten uneinheitlich angewandt wurden. Diese Verordnung will die Harmonisierung dieser Regeln unterstützen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Kraftverkehrsunternehmen zu schaffen und die fachliche Eignung der Mitarbeiter zu verbessern.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung regelt die Vorschriften im Hinblick auf den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, der die Berufe des Güterkraftverkehrsunternehmers * und des Personenkraftverkehrsunternehmers * umfasst. Sie gilt für alle Unternehmen, die diesen Beruf in der Europäischen Union (EU) ausüben sowie für Unternehmen, die die Absicht haben, diesen Beruf auszuüben.
Diese Verordnung gilt nicht für
- Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht überschreitet;
- Unternehmen, die Beförderungen von Reisenden mit Kraftfahrzeugen ausschließlich zu nichtgewerblichen Zwecken durchführen;
- Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ausüben.
Rolle des Verkehrsleiters
Jedes Kraftverkehrsunternehmen muss einen Verkehrsleiter benennen, der für die ständige Leitung der Verkehrstätigkeit des Unternehmens zuständig ist. Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt in der EU haben und in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, etwa als Angestellter, Direktor oder Anteilseigner.
Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
Um diese Tätigkeit ausüben zu können, muss das Unternehmen über eine Niederlassung verfügen mit Räumlichkeiten, in denen alle wichtigen Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden, sowie über ein oder mehrere Fahrzeuge, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften zugelassen sind.
Die Zuverlässigkeit des Unternehmens und vor allem des Verkehrsleiters müssen außer Frage stehen, d. h. gegen sie dürfen keine Verurteilungen aufgrund von Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften in Bereichen ergangen sein wie
- Handelsrecht;
- Straßenverkehr;
- Menschen- oder Drogenhandel.
Das Unternehmen darf nicht gegen Gemeinschaftsvorschriften verstoßen haben, zum Beispiel nicht gegen
- Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
- Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge;
- Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße;
- Führerscheine.
Das Unternehmen muss in der Lage sein, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen nachweisen, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9000 EUR für nur ein genutztes Fahrzeug und 5000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt.
Der Verkehrsleiter muss eine obligatorische schriftliche Prüfung bestanden haben, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann.
Zulassung und Überwachung
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere (zuständige) Behörden, die befugt sind:
- die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen;
- die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu erteilen;
- eine natürliche Person für geeignet oder ungeeignet zu erklären, die Verkehrstätigkeit des Unternehmens zu leiten;
- zu überprüfen, ob das Unternehmen alle Anforderungen erfüllt.
Die zuständigen Behörden müssen die Zulassungsanträge der Unternehmen innerhalb von drei Monaten bearbeiten. Sie sind befugt, ein Unternehmen für ungeeignet zu erklären, Verkehrstätigkeiten auszuüben.
Verwaltungsvereinfachung und -zusammenarbeit
Jeder Mitgliedstaat führt ein einzelstaatliches elektronisches Register, in dem alle Kraftverkehrsunternehmen aufgeführt sind, die zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen sind. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates sind für die Überprüfung der Daten in diesem Register zuständig. Diese umfassen folgende Angaben:
- Name und Rechtsform des Unternehmens;
- Anschrift der Niederlassung;
- Namen der benannten Verkehrsleiter;
- Art der Zulassung, Zahl der erfassten Fahrzeuge;
- Zahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße;
- Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten.
Die einzelstaatlichen Register sind miteinander vernetzt, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg Informationen austauschen können.
Diese Daten können unter Einhaltung der Richtlinie über den Schutz personenbezogener Daten auf Anfrage übermittelt werden oder sind direkt zugänglich.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Informationen über eine zu diesem Zweck benannte nationale Kontaktstelle auszutauschen.
Übergangsbestimmungen
Unternehmen, die vor dem 4. Dezember 2009 bereits die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erhalten haben, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 4. Dezember 2011 genügen.
Durch diese Verordnung wird Richtlinie 96/26/EG aufgehoben.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 |
4.12.2009 |
- |
ABl. L 300 vom 14.11.2009 |



