Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr
Diese Richtlinie erlaubt es Unternehmen, Mietfahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung zu verwenden. Die Mietfahrzeuge müssen den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats entsprechen und von dem Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden. Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung werden von dieser Richtlinie nicht berührt.
RECHTSAKT
Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr [ABl. L 33 vom 4.2.2006]
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verwendung von Mietfahrzeugen * ermöglicht einen optimalen Faktoreinsatz und damit eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Produktionsfaktoren.
Betriebswirtschaftlich bringt diese Möglichkeit in die Abwicklung des Güterverkehrs ein Element der Flexibilität, das die Produktivität der betreffenden Unternehmen erhöht.
Jeder Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge * die von den Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats gemietet wurden, in seinem Gebiet verwendet werden, wenn
- sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind
- der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist
- sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen
- sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden.
Der Nachweis, dass die Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen, muss anhand folgender mitgeführter Unterlagen erbracht werden:
- Vertrag über den Verleih des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen
- sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums.
Die Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigt nicht die Anwendung der Vorschriften über
- die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr
- die Preise und Beförderungsbedingungen im Güterkraftverkehr
- die Mietpreisbildung
- die Einfuhr von Fahrzeugen
- die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
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| Richtlinie 2006/1/EG | 18.1.2006 | - | - |



