Güter: Besteuerung von schweren Lastkraftwagen
Die Richtlinie harmonisiert die Gebührenerhebungssysteme (Kraftfahrzeugsteuern, Maut- und Straßennutzungsgebühren) und führt Mechanismen zur angemessenen Umverteilung der Infrastrukturkosten auf die Verkehrsunternehmer ein
RECHTSAKT
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 93/89/EWG über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten („Eurovignette“).
Die Richtlinie gilt für Kraftfahrzeugsteuern und für Maut- und Benutzungsgebühren, die von Fahrzeugen erhoben werden, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt.
Von dem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind:
- Fahrzeuge, die ausschließlich für den Verkehr in außereuropäischen Gebieten der Mitgliedstaaten eingesetzt werden,
- auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla sowie auf den Azoren oder Madeira zugelassene Fahrzeuge, die ausschließlich für Transporte in diesen Gebieten oder zwischen diesen Gebieten und dem spanischen bzw. portugiesischen Festland eingesetzt werden.
Kraftfahrzeugsteuern
Es wird genau definiert, um welche Steuern es sich in den einzelnen Ländern handelt. Die Verfahren zur Erhebung und Einziehung dieser Steuern werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Sie werden nur von dem Mitgliedstaat erhoben, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Mitgliedstaaten müssen die Steuersätze so festsetzen, dass sie nicht unter den in der Richtlinie aufgeführten Mindestsätzen liegen. Allen Mitgliedstaaten wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigte Sätze oder Befreiungen anzuwenden.
Maut- und Benutzungsgebühren
In der Richtlinie wird ausgeführt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten Mautgebühren beibehalten und/oder einführen oder Benutzungsgebühren einführen dürfen. Dabei handelt es sich um folgende:
- Maut- und/oder Benutzungsgebühren werden nur für die Benutzung von Autobahnen oder anderen mehrspurigen Straßen sowie von Brücken, Tunneln und Gebirgspässen erhoben;
- es darf keine unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers bzw. des Ausgangs- oder Zielpunktes des Fahrzeuges geben; für in Griechenland zugelassene Fahrzeuge ist jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Ausnahmeregelung (um 50 % ermäßigte Benutzungsgebührensätze) vorgesehen;
- keine Kontrollen an den Binnengrenzen;
- Überprüfung der Höchstsätze der Benutzungsgebühren am 1. Juli 2002, anschließend alle zwei Jahre;
- die Sätze der Benutzungsgebühren müssen im Verhältnis zur Dauer der Benutzung der betreffenden Verkehrswege stehen;
- die Mautsätze können nach Fahrzeug-Emissionsklassen und/oder nach Tageszeit differenziert werden;
- zwei oder mehr Mitgliedstaaten können bei Einführung eines gemeinsamen Systems von Benutzungsgebühren zusammenarbeiten, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden, wie gerechte Aufteilung der Einnahmen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten.
Neben den Steuern im Sinne der Richtlinie können die Mitgliedstaaten folgende Steuern und Gebühren erheben:
- Steuern oder Abgaben bei der Zulassung des Fahrzeugs oder für Fahrzeuge oder Ladungen mit ungewöhnlichen Gewichten oder Abmessungen;
- Parkgebühren und spezielle Gebühren für die Benutzung von Stadtstraßen;
- spezifische Gebühren, um Verkehrsstauungen entgegenzuwirken.
Die Mitgliedstaaten, die elektronische Systeme zur Erhebung von Maut- und/oder Benutzungsgebühren einführen, achten auf die Interoperabilität dieser Systeme.
Überarbeitung der Richtlinie (2006)
Mit der Änderungsrichtlinie 2006/38/EG vom 17. Mai 2006 wurde ein neuer Gemeinschaftsrahmen zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Straßeninfrastruktur eingeführt, um die Effizienz des Verkehrsnetzes zu erhöhen und die reibungslose Funktionsweise des EU-Binnenmarkts zu gewährleisten.
Die Richtlinie regelt die Erhebung von Maut- bzw. Straßennutzungsgebühren durch die Mitgliedstaaten, insbesondere im transeuropäischen Verkehrsnetz und in Berggebieten.
Ab 2012 gilt die Richtlinie auch für Fahrzeuge mit einem Gewicht zwischen 3,5 und 12 t.
Die Mitgliedstaaten können die Mautgebühren nach der Emissionskategorie des Fahrzeugs ("EURO"-Einstufung), den von ihm verursachten Straßenschäden sowie nach Ort, Zeitpunkt und Stauneigung anpassen. Dadurch soll auf der Grundlage des Verursacherprinzips den Problemen der Verkehrsüberlastung einschließlich Umweltschäden entgegengewirkt werden.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 1999/62/EG |
20.7.2000 |
1.7.2000 |
ABl. L 187 vom 20.7.1999 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2006/38/EG |
10.6.2006 |
10.6.2008 |
ABl. L 157 vom 9.6.2006 |
| Richtlinie 2006/103/EG |
1.1.2007 |
1.1.2007 |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge [KOM(2008) 436 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Durch die Überarbeitung der „Eurovignette“-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten die durch schwere Nutzfahrzeuge in Form von Umweltverschmutzung und Staus verursachten Kosten (externe Kosten) internalisieren können. Sie soll es ihnen ermöglichen, in die für schwere Nutzfahrzeuge erhobenen Gebühren einen Betrag zu integrieren, der die durch die verkehrsbedingte Luftverschmutzung und Lärmbelastung und die anderen Verkehrsteilnehmern durch Verkehrstauungen entstehenden Kosten widerspiegelt. Dieser Betrag soll sich nach der EURO-Emissionsklasse, der zurückgelegten Strecke, dem Ort und dem Zeitpunkt der Infrastrukturnutzung richten. Die Mitgliedstaaten müssen die auf diese Weise erzielten Einnahmen dazu verwenden, die Nachhaltigkeit des Verkehrs zu steigern. Die Gebühren sollen durch elektronische Systeme eingezogen werden, die den Verkehrsfluss nicht hemmen und zu keinen lokalen Beeinträchtigungen an Mautstationen führen. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich der Richtlinie über das transeuropäische Netz hinaus ausgedehnt.
Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom [Amtsblatt L 283 vom 31.10.2003].
Mit dieser Richtlinie wurde eine Gesamtregelung für die Besteuerung von Energieprodukten und elektrischem Strom eingeführt.



