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Alkohol am Steuer: Höchster zulässiger Blutalkoholgehalt

Die Empfehlung zielt ab auf die Bekämpfung von Alkohol am Steuer durch Vereinheitlichung des höchsten zulässigen Blutalkoholgehalts und sowie durch Förderung der gemeinschaftsweiten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zur Senkung der Gefahren für die öffentliche Gesundheit

RECHTSAKT

Empfehlung der Kommission vom Januar 2001 betreffend den für Kraftfahrzeugfahrer höchsten zulässigen Blutalkoholgehalt [Amtsblatt L 43 vom 14.2.2001]

ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Schätzungen zufolge finden jährlich in der Gemeinschaft mindestens 10.000 Kraftfahrzeugfahrer, Insassen, Fußgänger und Radfahrer bei Unfällen den Tod, die durch verminderte Fahrtüchtigkeit aufgrund von Alkoholgenuss verursacht werden. Die Forscher bestätigen, dass die Gefahren bei einem Blutalkohol zwischen 0,5 mg/ml und 0,8 mg/ml wesentlich größer sind.

Die Festlegung eines einheitlichen zulässigen Blutalkoholgehalts in der Gemeinschaft würde eine nachdrücklichere Wirkung haben und für mehr Klarheit sorgen.

Diese Empfehlung erfolgt im Rahmen des Vorschlags für ein Aktionsprogramm auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit (2001-2006), in dem der Alkohol als besonderer Aktionsbereich herausgestellt wird, sowie ferner im Rahmen von Maßnahmen zur Verkehrssicherheit.

Empfohlener zulässiger Blutalkoholgehalt

Die Kommission empfiehlt zwei unterschiedliche Blutalkoholwerte in der Gemeinschaft, die je nach fahrer- und fahrzeugspezifischen Kriterien anzuwenden wären.

Der von sämtlichen Mitgliedstaaten für alle Kraftfahrzeugfahrer anzunehmende Standardwert wäre 0,5 mg/ml oder weniger. Die meisten Mitgliedstaaten wenden diesen Wert bereits an.

Darüber hinaus wird für bestimmte Kategorien von Kraftfahrzeugfahrern und bestimmte Fahrzeugklassen ein zweiter Blutalkoholwert von 0,2 mg/ml empfohlen:

  • Fahrer mit wenig Fahrerfahrung, insbesondere Inhaber einer vorläufigen Fahrerlaubnis, Absolventen einer Fahrschule, die nur in Begleitung fahren dürfen oder Fahrschüler, die eine Fahrschule besuchen, und Anfänger, die weniger als zwei Jahre im Besitz eines Führerscheins sind ;
  • Motorradfahrer;
  • Fahrer von Großfahrzeugen, d. h. Lastkraftwagen mit einem Gewicht über 3,5 Tonnen und alle Personenkraftwagen, die mit mehr als acht Beifahrersitzen ausgestattet sind;
  • Fahrer von Kraftfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter gemäß Richtlinie 94/55/EG über den Gefahrguttransport auf der Straße.

Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Führerschein" entspricht den Definitionen eines Führerscheins gemäß der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein.

Durchführungsbestimmungen über den Blutalkoholgehalt

Nach der Empfehlung sollten alle Mitgliedstaaten Atemluftkontrollen nach dem Zufallsprinzip einführen, um Autofahrer vom Trinken abzuhalten. Ferner sollte die Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass jeder Autofahrer mindestens einmal in drei Jahren kontrolliert wird.

Außerdem sollten sich die Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission für die Annahme des Richtlinienentwurfs über die Messgeräte bemühen, um die Genauigkeit der Alkoholtests zu harmonisieren.

Folgemaßnahmen auf Gemeinschaftsebene

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Gemeinschaftsebene wird insbesondere aus folgenden Gründen empfohlen:

  • Informationsaustausch über die besten Praktiken hinsichtlich der Kontrollen und Sanktionen, der Rehabilitationsprogramme und der Erfassung von Unfalldaten;
  • Förderung von Forschung und Entwicklung, insbesondere über die technischen Möglichkeiten, um zu verhindern, dass sich Menschen im betrunkenen Zustand und Menschen, die wegen Alkoholproblemen medizinisch behandelt werden, ans Steuer setzen;
  • Förderung von Werbekampagnen auf europäischer Ebene, um Autofahrer vom Alkoholgenuss abzubringen;
  • Vorlage von Daten über sämtliche durch Alkohol verursachten Verkehrsunfälle und Koordinierung der Verwendung dieser Daten im Rahmen des CARE-Programms, um die Wirksamkeit der Politik zu überwachen und die Verbindung mit den Tätigkeiten des künftigen gemeinschaftlichen Aktionsprogramms auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.

Letzte Änderung: 04.05.2006

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