Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU
Diese Richtlinie soll die Integration des Eisenbahnnetzes der Europäischen Union (EU) durch zunehmende technische Harmonisierung und Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus beschleunigen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR).
ZUSAMMENFASSUNG
Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems * in der EU erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen dieses Systems. Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit und die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter.
Die schrittweise Umsetzung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems wird durch die Harmonisierung der technischen Normen erreicht. Daher befasst sich diese Richtlinie mit:
- den grundlegenden Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Zuverlässigkeit, Gesundheit, Umweltschutz, technische Kompatibilität und Funktionsfähigkeit des Systems (Anhang III);
- den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), die gemäß dieser Richtlinie für jedes Teilsystem oder Teil eines Teilsystems gelten;
- den entsprechenden europäischen Spezifikationen.
Das Eisenbahnnetz * ist in Teilsysteme struktureller Art (Energie, Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, Fahrzeuge) oder funktioneller Art (Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung, Instandhaltung, Telematikanwendungen) untergliedert. Die EU-Länder können bei der Kommission Ausnahmen beantragen, damit diese im Sonderfall und für einen bestimmten Zeitraum * über die Ausschließung bestimmter Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie entscheidet.
Die TSI-Entwürfe werden von der Europäischen Eisenbahnagentur auf der Grundlage der Prüfung der Teilsysteme in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Sozialpartnern ausgearbeitet. Anschließend werden die Entwürfe der Europäischen Kommission vorgelegt, die sie ändert und unter Wahrung der Kontrollbefugnis des Parlaments annimmt.
Die Interoperabilitätskomponenten * unterliegen europäischen Spezifikationen (wie den europäischen Normen). Sie unterliegen dem Verfahren der EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung.
Die Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge werden von den für das jeweilige Netz zuständigen nationalen Sicherheitsbehörden erteilt.
Hintergrund
Diese Richtlinie enthält eine Neufassung der Richtlinie 2001/16/EG über das konventionelle Eisenbahnsystem und der Richtlinie 96/48/EG über das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.
Durch die weitere technische Harmonisierung sollen die Verkehrsdienste in der EU und mit Drittländern entwickelt werden. Sie erleichtert die Integration des Marktes für Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Bau, die Erneuerung und die Funktionsfähigkeit des Eisenbahnsystems.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2008/57/EG |
19.7.2008 |
19.7.2010 |
ABl. L 191 vom 18.7.2008 |
Die Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2008/57/EG wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung
dient lediglich Referenzzwecken.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen [Amtsblatt L 57 vom 2.3.2011].
Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2006/861/EG und 2006/920/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu Teilsystemen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Text von Bedeutung für den EWR) [Amtsblatt L 45 vom 14.2.2009].



