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Eisenbahnsicherheit

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2004/49/EG – Eisenbahnsicherheit in der EU

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Ziel der Richtlinie ist es, ein wettbewerbsfähigeres und sichereres Eisenbahnsystem zu schaffen, das den gesamten Markt der EU einbezieht und sich nicht vorwiegend auf nationale Märkte beschränkt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Richtlinie gilt für das Eisenbahnsystem der EU-Länder. Sie umfasst die für das Gesamtsystem geltenden Sicherheitsanforderungen, die auch das Management von Infrastruktur und Verkehrsbetrieb sowie das Zusammenwirken von Eisenbahnunternehmen* und Fahrwegbetreibern* betreffen.
  • Die Richtlinie bezieht sich auf vier wesentliche Aspekte:
    • die Schaffung einer für die Sicherheitsüberwachung zuständigen Behörde in jedem EU-Land;
    • die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsbescheinigungen, die in den EU-Ländern erteilt werden;
    • die Aufstellung gemeinsamer Sicherheitsindikatoren (GSI), die eine Beurteilung der Konformität des Systems mit den gemeinsamen Sicherheitszielen (CST) ermöglichen und die Überwachung des Sicherheitsniveaus der Eisenbahn vereinfachen;
    • die Festlegung gemeinsamer Regeln für Sicherheitsuntersuchungen.

Entwicklung und Management der Sicherheit

  • Die Sicherheitsvorschriften und -normen, z. B. Betriebsvorschriften, Signalvorschriften, Anforderungen an das Personal sowie technische Anforderungen an die Fahrzeuge, sind vor allem auf nationaler Ebene entstanden.
  • Diese nationalen Sicherheitsvorschriften sollten schrittweise durch Vorschriften ersetzt werden, denen gemeinsame Normen zugrunde liegen, die in technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) – die Fähigkeit von Ausrüstungen oder Gruppen, zusammen betrieben zu werden – festgelegt sind. Die Europäische Kommission kann die Anwendung einer nationalen Sicherheitsvorschrift für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten aussetzen.
  • In diesem Zusammenhang müssen die EU-Länder sicherstellen, dass
    • die Eisenbahnsicherheit allgemein aufrechterhalten und unter Berücksichtigung der Entwicklung des EU-Rechts kontinuierlich verbessert wird;
    • Sicherheitsvorschriften auf offene und nicht diskriminierende Weise festgelegt, angewandt und durchgesetzt werden;
    • Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen die Haftung für den sicheren Betrieb des Eisenbahnsystems und die Begrenzung der damit verbundenen Risiken übernehmen;
    • sie über die Jahresberichte Informationen über gemeinsame Sicherheitsindikatoren zusammentragen, um die Verwirklichung der CST zu bewerten und die allgemeine Entwicklung der Eisenbahnsicherheit zu verfolgen.

Sicherheitsbescheinigung

  • Um Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu haben, muss ein Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung verfügen. Die Sicherheitsbescheinigung kann für das gesamte Netz eines EU-Landes oder nur für einen bestimmten Teil davon gelten.
  • Bei grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten sollte es genügen, das Sicherheitsmanagementsystem in einem EU-Land zu genehmigen und der Genehmigung EU-weite Geltung zu verleihen.
  • Dagegen sollte die Einhaltung nationaler Vorschriften in jedem EU-Land Gegenstand einer zusätzlichen Bescheinigung sein.
  • Die Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag des Eisenbahnunternehmens spätestens alle fünf Jahre erneuert. Sie wird vollständig oder teilweise aktualisiert, wenn sich die Art oder der Umfang des Betriebs wesentlich ändert.
  • Zusätzlich zu den in der Sicherheitsbescheinigung festgelegten Sicherheitsanforderungen müssen zugelassene Eisenbahnunternehmen die mit dem EU-Recht zu vereinbarenden und in nicht diskriminierender Weise angewandten Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts betreffend Gesundheit, Sicherheit und Sozialbedingungen, einschließlich der Vorschriften über die Lenkzeiten, und die Rechte der Arbeitnehmer und Verbraucher beachten.
  • Ein wesentlicher Sicherheitsaspekt besteht auch in der Schulung und Zulassung des Betriebspersonals, insbesondere der Zugführer. In den Schulungen werden Betriebsvorschriften, Signalgebung, Kenntnisse über Strecken sowie Notfallverfahren behandelt.

Instandhaltung der Fahrzeuge

Vor der Inbetriebnahme oder dem Einsatz im Netz wird jedem Fahrzeug eine für die Instandhaltung zuständige Stelle zugewiesen (dabei kann es sich insbesondere um ein Eisenbahnunternehmen oder einen Fahrwegbetreiber handeln). Mittels eines Instandhaltungssystems, das mit den Instandhaltungsunterlagen des Fahrzeuges und den anwendbaren Anforderungen im Einklang steht, gewährleistet diese Stelle den sicheren Betriebszustand der Fahrzeuge.

Nationale Sicherheitsbehörde

  • Jedes EU-Land richtet eine von Eisenbahnunternehmen, Fahrwegbetreibern, Antragstellern von Bescheinigungen und Beschaffungsstellen unabhängige Sicherheitsbehörde ein. Diese
    • reagiert umgehend auf Anfragen und Anträge;
    • teilt ihre Informationsersuchen unverzüglich mit; und
    • trifft alle ihre Entscheidungen innerhalb von vier Monaten, nachdem alle angeforderten Informationen vorgelegt wurden.
  • Die Sicherheitsbehörde führt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Inspektionen und Untersuchungen durch und erhält Einsicht in alle sachdienlichen Dokumente sowie Zugang zu Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen von Fahrwegbetreibern und Eisenbahnunternehmen.

Untersuchung von Unfällen und Störungen

  • Schwere Eisenbahnunglücke wie Entgleisungen und Zusammenstöße, bei denen Menschen getötet werden, geschehen zwar selten, erregen jedoch stets großes öffentliches Aufsehen und das Interesse der Sicherheitsfachleute in der ganzen EU.
  • Die Kriterien für die Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle werden genau festgelegt, damit Verbindungen zu Branchenbeteiligten vermieden werden. Es liegt im Ermessen der Untersuchungsstelle, zu entscheiden, ob ein solcher Unfall oder eine solche Störung untersucht wird oder nicht. Ferner legt sie den Umfang der Untersuchungen und das dabei anzuwendende Verfahren fest.
  • Jedes EU-Land hat dafür zu sorgen, dass Unfälle und Störungen von einer ständigen Stelle untersucht werden, die über mindestens einen Untersuchungssachverständigen verfügt, der in der Lage ist, bei Unfällen oder Störungen als Untersuchungsbeauftragter tätig zu werden.

Aufhebung der Richtlinie 2004/49/EG verschoben

  • Richtlinie 2004/49/EG wird durch Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit (siehe Zusammenfassung) aufgehoben und ersetzt. Ziel der neuen Richtlinie ist die Verbesserung der Eisenbahnsicherheit in der gesamten EU durch Überarbeitung der Aufgaben der nationalen Sicherheitsbehörden und Neubestimmung ihrer Zuständigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union. Anhang V der Richtlinie 2004/49/EG muss bis zum Geltungsbeginn der Durchführungsrechtsakte, die in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 (Berichterstattungsstruktur von Unfall- und Störungsuntersuchungsberichten) genannt werden, angewendet werden.
  • Richtlinie (EU) 2016/798 ist einer von drei Gesetzgebungsakten, die die technischen Aspekte des vierten Eisenbahnpakets regeln, dessen Ziel die Wiederbelebung des Eisenbahnsektors und die Bereitstellung einer besseren Dienstleistungsqualität und mehr Auswahl für Fahrgäste ist. Sie gilt im Zusammenspiel mit der Verordnung über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (siehe Zusammenfassung) und der Richtlinie über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems (siehe Zusammenfassung).
  • Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde Verordnung (EU) 2020/698 verabschiedet, um besondere und vorübergehende Maßnahmen hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts einzuführen. Durch die Verordnung werden die in Richtlinie 2004/49/EG festgelegten Fristen um sechs Monate verlängert.
  • Richtlinie (EU) 2016/798 hätte am 16. Juni 2020 in Kraft treten sollen. Der Zeitraum für die Umsetzung und die Aufhebung der Richtlinie wurde jedoch aufgrund der COVID-19-Pandemie durch die Verabschiedung von Richtlinie (EU) 2020/700 verlängert.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 30. April 2004 in Kraft getreten und musste bis zum 30. April 2006 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Eisenbahnunternehmen: öffentliche oder private Unternehmen, deren Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht.
Fahrwegbetreiber: Stellen oder Unternehmen, die insbesondere für die Einrichtung, den Bau und die Unterhaltung von Eisenbahninfrastruktur oder Teilen davon sowie für ihre Sicherheit zuständig sind. In einigen EU-Ländern können Sicherheitsaufgaben auf Eisenbahnunternehmen übertragen werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44-113). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16-39)

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 2004/49/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10-24)

Richtlinie (EU) 2020/700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 hinsichtlich der Verlängerung ihres Umsetzungszeitraums (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27-30)

Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1-43)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44-101)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102-149)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13-59)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1-45)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14-41)

Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51-78)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission vom 13. Juni 2007 zur Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Sicherheitsbescheinigungen und Antragsunterlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Gültigkeit von gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen (ABl. L 153 vom 14.6.2007, S. 9-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9-19)

Letzte Aktualisierung: 03.07.2020

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