Neue Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
Diese Verordnung legt die Rechte von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr fest und verpflichtet die Eisenbahnunternehmen zu mehr Verantwortung gegenüber ihren Kunden.
Rechtsakt
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (EN), um die Effektivität und die Attraktivität der Schienenpersonenverkehrsdienste zu verbessern.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen, die von einem oder mehreren nach der Richtlinie 95/18/EG genehmigten Eisenbahnunternehmen erbracht werden.
Diese Verordnung gilt nicht für Eisenbahnunternehmen und Beförderungsleistungen, die keine derartige Genehmigung besitzen.
Ein Mitgliedstaat kann für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren eine Ausnahme von der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewähren. Dieser Zeitraum kann zweimal verlängert werden. Der Mitgliedstaat kann ebenfalls Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, des Vorortverkehrs und des Regionalverkehrs von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.
Rechte der Fahrgäste
Fahrgäste im Eisenbahnverkehr verfügen über drei neue grundlegende Rechte:
Das Recht auf einen Beförderungsvertrag, das Recht auf Informationen und das Recht auf eine Eisenbahnfahrkarte
Die Fahrgäste müssen eindeutige Informationen erhalten und zwar:
- vor Fahrtantritt insbesondere zu den Vertragsbedingungen, den Fahrplänen und den Fahrpreisen;
- während der Fahrt insbesondere zu Verspätungen oder zur Einstellung von Schienenverkehrsdiensten;
- zu Beschwerdeverfahren.
Die Eisenbahnunternehmen müssen den Erwerb von Fahrkarten erleichtern. Im Allgemeinen werden Fahrkarten an den Fahrkartenschaltern oder Fahrkartenautomaten, in den Zügen oder über allgemein verfügbare Informationstechnologien (über das Internet, telefonisch) verkauft.
Fahrgäste und deren Gepäck
Bei Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Gepäck haben die Fahrgäste einen Anspruch auf Entschädigung (maximal 1285 EUR pro Gepäckstück).
Mit dieser Verordnung wird das Recht der Fahrgäste auf eine Entschädigung bei Tötung oder Verletzung von Reisenden gestärkt. Ein Vorschuss muss
- spätestens 15 Tage nach Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person gezahlt werden;
- er muss die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse decken;
- und im Verhältnis zur Schwere des erlittenen Schadens stehen.
Verspätungen und Zugausfälle
Die Verordnung stärkt den Anspruch der Fahrgäste auf eine Entschädigung bei Verspätungen oder Zugausfällen. Die Mindestentschädigung beträgt
- 25 % des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten;
- 50 % des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 120 Minuten.
Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft haben die Fahrgäste Anspruch auf
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
- Unterbringung in Fällen, in denen eine oder mehrere Übernachtungen notwendig sind;
- die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes falls der Zug auf der Strecke blockiert ist.
Nichtdiskriminierung von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
Mit dieser Verordnung erhalten Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität folgende Rechte:
- Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf einen nicht diskriminierenden Zugang zur Beförderung und auf Fahrkarten und Reservierungen ohne Aufpreis;
- auf Anfrage müssen Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Zugänglichkeit der Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den Fahrzeugen informiert werden;
- Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber sorgen dafür, dass Züge und andere Einrichtungen soweit möglich zugänglich sind;
- Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber müssen dafür sorgen, dass Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowohl an Bord der Züge als auch in den Bahnhöfen kostenlose Hilfeleistung erhalten; Voraussetzung für diese Hilfeleistung ist, dass der Fahrgast sich an bestimmte Vorschriften hält (etwa Meldung 48 Stunden vor Abfahrt);
- Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Eisenbahnunternehmen für den Verlust oder die Beschädigung von Mobilitätshilfen verantwortlich ist.
Sicherheit, Beschwerden und Qualität der Verkehrsdienste
Nach dieser Verordnung müssen Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber in Abstimmung mit den staatlichen Stellen die persönliche Sicherheit der Fahrgäste in den Zügen und in den Bahnhöfen gewährleisten.
Die Eisenbahnunternehmen richten eine Beschwerdestelle ein, um den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten müssen jetzt den Fahrgästen die Möglichkeit bieten, ihre Beschwerden an eine unabhängige Stelle zu richten, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte nicht gewahrt wurden. Die Mindestnormen für die Qualität der Dienste umfassen:
- Information der Fahrgäste und Fahrkarten;
- Pünktlichkeit der Verkehrsdienste und allgemeine Grundsätze;
- Zugausfälle;
- Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen;
- Befragung zur Kundenzufriedenheit;
- Beschwerdebearbeitung, Erstattungen und Ausgleichszahlungen bei Nichterfüllung der Dienstqualitätsnormen;
- Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Information der Fahrgäste über ihre Rechte
Die Fahrgäste im Eisenbahnverkehr müssen über ihre Rechte und Pflichten, die in dieser Verordnung festgelegt sind, beim Kauf einer Fahrkarte informiert werden.
Hintergrund
Diese Verordnung ist Teil der gemeinsamen Verkehrspolitik. Sie will dazu beitragen, die Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr zu wahren.
BEZUG
| Rechtsakt | Inkrafttreten | Frist für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 |
3.12.2009 |
- |
ABl. L 315 vom 3.12.2007 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission vom 3. März 2004 - Fortsetzung der Integration des europäischen Eisenbahnsystems - drittes Eisenbahnpaket [KOM(2004) 140 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].



