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Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Der Zweck der Verordnung besteht darin, die Rechte und Pflichten für die Bahnreisenden festzulegen, um sie vor allem bei einer Reiseunterbrechung zu schützen, und um die Wirksamkeit und Attraktivität von Personenverkehrsdiensten im Eisenbahnverkehr zu erhöhen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Die Verordnung bezieht sich auf alle Bahnreisen und Dienstleistungen, die auf der Grundlage einer Lizenz eines oder mehrerer Eisenbahnunternehmens im Rahmen der Richtlinie 2012/34/EU (siehe Zusammenfassung über Einziges Eisenbahnnetz für Europa) bereitgestellt werden.
  • Sie bezieht sich nicht auf Reisen und Dienstleistungen auf dem Gebiet eines Nicht-EU-Landes.
  • Ein EU-Land kann sich dafür entscheiden, eine Ausnahme von der Anwendung der meisten Artikel der Verordnung auf inländische Schienenpersonenverkehrsdienste für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu gewähren, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Verlängerung. Von der Anwendung dieser Verordnung können auch Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, des Vorortverkehrs oder des Regionalverkehrs ausgenommen werden.

Fahrgastrechte

Fahrgäste im Eisenbahnverkehr verfügen über die drei folgenden grundlegenden Rechte:

Beförderungsvertrag und Informationen

Die Fahrgäste sollten eindeutige und leicht zugängliche Informationen erhalten und zwar:

  • vor Reiseantritt, insbesondere bezüglich der relevanten Bedingungen, die sich auf den Vertrag, die Fahrpläne und die entsprechenden Fahrpreise beziehen;
  • während der Fahrt insbesondere zu Verspätungen oder zur Einstellung von Schienenverkehrsdiensten;
  • zu Beschwerdeverfahren.

Die Informationen, die Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität bereitgestellt werden, müssen ein zugängliches Format haben.

Verspätungen und Zugausfälle

Bei einer Verspätung bei Ankunft am Zielort von mehr als 60 Minuten haben die Fahrgäste Anspruch auf:

  • die Erstattung des vollen Preises der Fahrkarte für den nicht getätigten Teil der Reise; oder
  • Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen zu nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fahrgasts.

Wenn sich die Fahrgäste nicht für die Entschädigung, sondern für eine Fortsetzung der Reise entscheiden, können sie einen Schadenersatz verlangen in Höhe von:

  • 25% des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten;
  • 50% des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 120 Minuten.

Bei einer Verspätung bei der Abfahrt oder der Ankunft von mehr als 60 Minuten haben die Fahrgäste Anspruch auf:

  • den Erhalt von Informationen über die Situation und die geschätzten Abfahrts- und Ankunftszeiten;
  • Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
  • Unterbringung in Fällen, in denen eine oder mehrere Übernachtungen notwendig sind;
  • die Beförderung zum Bahnhof oder zu einem alternativen Abfahrtsort oder an den Zielort, wenn der Zug auf der Strecke blockiert ist.

Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität

Die EU-Gesetzgebung über die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr wird sicherstellen, dass Personen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität auf eine Art reisen können, die mit der anderer Bürger vergleichbar ist. Somit werden ihnen durch die Verordnung folgende Rechte gewährt:

  • das Recht auf nichtdiskriminierenden Zugang zur Beförderung ohne Aufpreis;
  • das Recht darauf, auf Anfrage alle Informationen über die Verfügbarkeit der Schienenverkehrsdienste und der Bahnhöfe zu erhalten;
  • das Recht auf kostenlose Hilfeleistung an Bord der Züge und an überfüllten Bahnhöfen (die Fahrgäste werden gebeten, 48 Stunden vor Abfahrt die benötigten Hilfeleistungen zu melden);
  • das Recht auf eine Entschädigung, wenn das Eisenbahnunternehmen für den Verlust oder die Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen verantwortlich ist.

Sicherheit, Beschwerden und Qualität der Dienstleistung

  • Die persönliche Sicherheit der Fahrgäste in den Zügen und in den Bahnhöfen wird in Zusammenarbeit mit den Staatsorganen sichergestellt.
  • Es ist ein wirksames System zur Bearbeitung von Beschwerden einzurichten. Die Fahrgäste haben die Möglichkeit, bei jedem beteiligten Eisenbahnunternehmen eine Beschwerde einzureichen.
  • Die Mindestnormen für die Qualität der Dienste von Eisenbahnunternehmen umfassen:
    • Information der Fahrgäste und Fahrkarten;
    • Pünktlichkeit der Verkehrsdienste und allgemeine Grundsätze für die Bewältigung von Störungen;
    • Zugausfälle;
    • Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen;
    • Befragung zur Kundenzufriedenheit;
    • Beschwerdebearbeitung, Erstattungen und Ausgleichszahlungen bei Nichterfüllung der Dienstqualitätsnormen;
    • Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Durchsetzung durch die EU-Länder

Die EU-Länder müssen eine oder mehrere unabhängige für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen bestimmen. Fahrgäste können, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte nicht gewahrt wurden, bei jedem beteiligten Eisenbahnunternehmen eine Beschwerde einreichen.

Die EU-Länder müssen außerdem wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 3. Dezember 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

Infolge des Ausbruchs von COVID-19 und der Einführung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise hat die Europäische Kommission Folgendes erlassen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14-41)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32-77)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2012/34/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. C 220 vom 4.7.2015, S. 1-10)

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (COM(2015) 117 final vom 11.3.2015)

Letzte Aktualisierung: 19.03.2020

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