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Ungarn

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission [KOM(97) 2001 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(98) 700 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(1999) 505 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2000) 705 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2001) 700 endg. - SEK(2001) 1748 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2002) 700 endg. - SEK(2002) 1404 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Bericht der Kommission [KOM(2003) 675 endg. - SEK(2003) 1205 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 bezeichnete die Europäische Kommission die Fortschritte Ungarns bei der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verkehrsbereich als beachtlich. Vorbehaltlich zusätzlicher Anstrengungen bezüglich des Funktionierens des innerstaatlichen Güterkraftverkehrs (Marktzugang, soziale Regelungen und Verkehrssicherheit) und Anstrengungen im Bereich der technischen Überwachung privater Kraftfahrzeuge sowie einer Klärung in Sachen finanzieller Transparenz und Zugang zum Eisenbahnsektor werde es nach Ansicht der Kommission im Verkehrssektor bei der Übernahme des Besitzstandes für den Binnenmarkt keine großen Schwierigkeiten geben. Die Kommission forderte Ungarn jedoch auf, darauf zu achten, dass die erforderlichen Mittel zur Schaffung der Grundlage des künftigen, auf die Beitrittsländer ausgedehnten transeuropäischen Verkehrsnetzes tatsächlich bereitgestellt werden. Überdies wurde eine rasche Verstärkung der ungarischen Verwaltungsstrukturen einschließlich der Aufsichtsbehörden (unter anderem im Sicherheitsbereich) als erforderlich erachtet.

Im Bericht vom November 1998 wurde festgestellt, dass Ungarn seine Bemühungen zur Angleichung der gesetzlichen Maßnahmen an den gemeinschaftlichen Besitzstand sowie zur Ausrichtung der Institutionen an den Anforderungen der Gemeinschaft fortsetzte. In den Bereichen technische Vorschriften und Normen für Kraftfahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr, Zugang zum inländischen Güterkraftverkehrsmarkt und Ausbau der Infrastruktur für die Binnenschifffahrt waren indes noch zusätzliche Harmonisierungsanstrengungen notwendig. Weitere Bemühungen mussten zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften für die Zivilluftfahrt (insbesondere im Bereich Sicherheit), den Eisenbahnverkehr (Zugangsrechte zum Schienennetz) und beim kombinierten Verkehr unternommen werden.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde unterstrichen, dass Ungarn die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand sowie zur Anpassung seiner Institutionen fortsetze, auch wenn weitere Maßnahmen ebenfalls erforderlich seien. Die Umstrukturierung des nationalen Luftfahrtunternehmens und der maßgeblichen ungarischen Eisenbahngesellschaft seien vorrangig.

Im Bericht vom November 2000 wurde festgehalten, dass Ungarn die Angleichung an das Gemeinschaftsrecht im Verkehrsbereich fortgeführt, dabei jedoch nur begrenzte Fortschritte erzielt hatte.

Aus dem Bericht vom November 2001 ging hervor, dass Ungarn seine Rechtsvorschriften im Verkehrsbereich zwar weiter an den Besitzstand angeglichen hatte, dabei aber in Bezug auf den Schienen-, Luft- und Straßenverkehr kaum vorangekommen war. Hinsichtlich der Verwaltungsstrukturen konnte keinerlei Fortschritt verzeichnet werden.

Der Bericht vom Oktober 2002 stellt fest, dass Ungarn seine Rechtsvorschriften weiter an den Besitzstand angleicht und weitere Fortschritte gemacht hat, besonders in den Bereichen Straßen- und Schienenverkehr, und die Leistung seiner Verwaltung in den Bereichen Straßen- und Luftverkehr verbessert hat.

Im Bericht von 2003 wird betont, dass Ungarn die sich aus dem Beitritt ergebenden Anforderungen in folgenden Bereichen im Wesentlichen erfüllt: transeuropäische Verkehrsnetze, Straßenverkehr, Luftverkehr, Binnenschifffahrt und Seeverkehr. Es muss jedoch seine Verwaltungskapazitäten für die Verwaltung von Projekten im Zusammenhang mit den transeuropäischen Verkehrsnetzen noch stärken.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Die Verkehrspolitik der Gemeinschaft erstreckt sich auf drei wesentliche Gebiete.

Das Europa-Abkommen sieht eine Angleichung der ungarischen Rechtsvorschriften an das Gemeinschaftsrecht vor und schafft die Grundlage für eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrssektors, den verbesserten Zugang zum Verkehrsmarkt, die Erleichterung des Transits und die Erreichung von Betriebsstandards, die denen der Gemeinschaft vergleichbar sind. Das Weißbuch enthält insbesondere Maßnahmen, mit denen die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Verkehrssektor geschaffen werden. Hierzu gehören auch Fragen des Wettbewerbs und die Harmonisierung der Rechtsvorschriften.

BEWERTUNG DER LAGE

Ungarn hat den Bericht über die Ermittlung des Verkehrsinfrastrukturbedarfs (TINA) vom Oktober 1999 gebilligt, der als Grundlage für die Ausdehnung des transeuropäischen Netzes nach Ungarn dienen soll. Das Programm zum Autobahnbau, das in den letzten zwei Jahren nicht mehr vorankam, wird wiederbelebt, insbesondere mit der Unterstützung des ISPA-Programms. Ungarn und Slowenien haben das Vorhaben zum Wiederaufbau einer Donaubrücke vorangetrieben.

Im Straßenverkehr wurden einige Fortschritte bei der Angleichung an das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Verwendung von ohne Fahrer angemieteten Kraftfahrzeugen für den Straßengütertransport erzielt. Im April 2000 ist Ungarn dem europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehrs beschäftigen Personals (AETR) beigetreten. Im Juli 2000 hat Ungarn ein bilaterales Straßenverkehrsübereinkommen mit der Gemeinschaft unterzeichnet. Die öffentlichen Kraftomnibusunternehmen haben die Anpassung an das System der Fahr- und Ruhezeiten der Fahrer eingeleitet und die Zahl der Fahrer erhöht, um die sozialen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu übernehmen. Durch das Kraftfahrzeugssteuergesetz wurden Steuerbegünstigungen für umweltschonendere Nutzfahrzeuge ("grüne Lkws") geschaffen.

Der wichtigste gesetzgeberische Fortschritt im Jahr 2001 war die Harmonisierung der Regeln für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers. Die Vorschriften hinsichtlich der Anschnallpflicht wurden umgesetzt. Eine weitere positive Entwicklung war die Ratifizierung des INTERBUS-Abkommens über die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Verkehr im Jahr 2002.

Ungarn hat die Angleichung an den Besitzstand in Bezug auf die Gewährung von Lizenzen für Transportunternehmer und den Zugang zum Beruf vollzogen. Jedoch müssen die Rechtsvorschriften bezüglich des Gefahrguttransportes noch angeglichen werden.

Im Jahr 2003 wurde die Angleichung der ungarischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand im fiskalischen und technischen Bereich abgeschlossen. Ungarn wurde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2008 eingeräumt, um den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand bezüglich der höchstzulässigen Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr umzusetzen. Verbesserungen sind noch bezüglich der technischen Straßenkontrollen und der Überprüfung von Personenbeförderungen erforderlich.

Hinsichtlich der transeuropäischen Verkehrsnetze wurden die Arbeiten an den Infrastrukturen, insbesondere der Bau von Autobahnen, beschleunigt.

Das ungarische Reformprogramm für den Schienenverkehr wurde im Dezember 1999 verabschiedet. Ungarn muss in erster Linie eine unabhängige Stelle für die Trassenzuweisung einrichten ebenso wie ein kommerzielles Eisenbahnunternehmen und eine unabhängige Regulierungsbehörde, die die Aufsicht über die Kapazitätszuweisung und das Tarifsystem innehat. Die Vorschriften für die Rechnungslegung der Eisenbahnunternehmen müssen ebenfalls an das Gemeinschaftsrecht angepasst werden.

Die buchhalterische Trennung zwischen der Verwaltung der Infrastruktur und dem Betrieb von Verkehrsdiensten der ungarischen Eisenbahngesellschaft ist abgeschlossen. Die Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität der Netze für Hochgeschwindigkeitszüge sowie zu den Funktionen und Kompetenzen der Eisenbahnverwaltung sind bereits angenommen worden. Ungarn muss die Richtlinien zur Interoperabilität umsetzen und die nötigen Verwaltungskapazitäten für die Kapazitätszuweisung und die Infrastrukturtarifierung schaffen. Ungarn wurde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2006 eingeräumt, was den vollständigen Zugang zum transeuropäischen Netz für den Schienengüterverkehr angeht.

In Bezug auf den Luftverkehr hat die ungarische Regierung im April 2000 eine nationale Luftfahrtstrategie verabschiedet, die die Grundlage für die Umstrukturierung und Privatisierung der staatlichen Luftfahrtgesellschaft MALÉV darstellt ebenso wie für die Neuorganisierung der Flughafenverwaltung des Flughafens Ferihegy und des Luftverkehrs, die Einrichtung einer unabhängigen Zivilluftfahrtbehörde und die Schaffung von Regionalflughäfen. Die Umstrukturierung der MALÉV wurde 2002 fortgesetzt. Die Gesellschaft ist heute unabhängig und hat eine unabhängige Geschäftsleitung und eine reduzierte Personalstärke. Im Dezember 1999 wurden Rechtsvorschriften über die Begrenzung der Lärmemissionen durch Unterschallflugzeuge und über die Begrenzung der Lärmemissionen in Flughafennähe erlassen.

Im Januar 2000 wurden die Bestimmungen für gemeinsame Vorschriften zur Zuteilung von Zeitnischen in Flughäfen und teilweise zur Durchführung von technischen Untersuchungen bei Zivilluftfahrtunfällen angeglichen. Ungarn nimmt aktiv an den Arbeiten des EUROCONTROL-Ausschusses für Sicherheitsvorschriften teil. Das Land muss Einrichtungen wie zum Beispiel eine unabhängige Unfalluntersuchungsstelle, eine unabhängige Koordinierungsbehörde für die Zuweisung der Zeitnischen und eine für Sicherheitsfragen und die Erteilung von Zulassungen zuständige Stelle schaffen.

Im Jahr 2001 hat Ungarn die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Bereich der Zivilluftfahrt, des Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Reservierungssystemen, der Vorschriften für die Zulassung von Bordpersonal und der Haftung des Beförderers umgesetzt. Weiter ist positiv zu vermerken, dass Ungarn inzwischen Mitglied der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (JAA) ist. Die Verhandlungen über den gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum konnten dagegen noch nicht abgeschlossen werden.

Im Jahre 2002 wurde die Organisation für die Sicherheit der Zivilluftfahrt geschaffen, die als unabhängige Institution Flugunfälle untersuchen soll.

Fortzusetzen sind die besonderen Schulungsmaßnahmen für das Personal. Im Übrigen muss die Zivilluftfahrtbehörde wegen der Ausweitung ihrer Aufgaben Personal einstellen. Ungarn wurde eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2004 eingeräumt, um den gesamten gemeinschaftlichen Besitzstand bezüglich des Fluglärms umzusetzen.

Für die Binnenschifffahrt und den Seeverkehr wurde im Mai 2000 ein Gesetz über den Schiffverkehr verabschiedet. Im Januar 2000 trat Ungarn dem internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See (SAR) bei.

2001 wurden Durchführungsbestimmungen zu dem im Jahr 2000 verabschiedeten Rahmengesetz über die Beförderung auf Wasserstraßen verabschiedet, und zwar in Bezug auf die Eintragung der Schiffe, die Ausstellung von Genehmigungen für die Betreiber, die Qualifikation des Bordpersonals, die Qualifikation und die Ausweise der Inspektoren, technische Vorschriften und die Benennung der für die Konformitätsbescheinigung für die Schiffe zuständigen Stellen. Die Modernisierungsarbeiten an den Häfen werden fortgeführt. Die Hafenbehörden und die Verkehrsaufsichtsbehörde müssen jedoch weiter gestärkt werden. Im Laufe des Jahre 2002 schritt die Umsetzung der Vorschriften für die Hafenstaatkontrolle gut voran. Die Verabschiedung der Anwendungsbestimmungen muss jedoch noch abgeschlossen werden, insbesondere was die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angeht, die im Rahmen der nach der Havarie der „Erika" getroffenen Maßnahmen erlassen wurden.

Letzte Änderung: 16.01.2004

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