Ein gemeinsamer Rahmen für Flughafenentgelte
Diese Richtlinie schafft einen gemeinsamen Rahmen zur Regelung der Flughafenentgelte an den Flughäfen der Europäischen Union.
Rechtsakt
Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte.
ZUSAMMENFASSUNG
Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen geschaffen für die Regelung der Flughafenentgelte * an den Flughäfen der Europäischen Union (EU). Sie gilt für alle Flughäfen:
- in einem Hoheitsgebiet, auf das der Vertrag anwendbar ist und die jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen aufweisen;
- oder für den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie findet keine Anwendung auf folgende Flugsicherungsgebühren:
- Gebühren, die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug-/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 erhoben werden;
- Entgelte, die zur Abgeltung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG erhoben werden;
- Umlagen, die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 erhoben werden.
Diskriminierungsverbot
Flughafenentgelte dürfen keine Diskriminierung zwischen Flughafennutzern * beinhalten. Die Flughafenentgelte können allerdings differenziert werden:
- bei Belangen von öffentlichem und allgemeinem Interesse
- im Interesse des Umweltschutzes.
Flughafennetz
Das Flughafenleitungsorgan * eines Flughafennetzes kann entscheiden, ob es eine transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einführt.
Gemeinsame Entgeltregelung
Das Flughafenleitungsorgan kann eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung auf alle Flughäfen anwenden, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen.
Konsultationen und Rechtsbehelf
Zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern sind regelmäßige Konsultationen durchzuführen über
- die Durchführung der Flughafenentgeltregelung;
- die Höhe der Flughafenentgelte und gegebenenfalls
- die Qualität der erbrachten Dienstleistungen
Die Konsultationen finden mindestens einmal jährlich statt,
- sofern bei der letzten Konsultationsrunde nichts anderes vereinbart wurde;
- wenn eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern getroffen wurde;
- wenn der Mitgliedstaat häufigere Konsultationen verlangt.
Transparenzanforderungen
Die Flughafennutzer oder die Vertreter der Flughafennutzer müssen über die Komponenten informiert werden, die der Festlegung der Flughafenentgelte zugrunde liegen. Diese Informationen müssen Folgendes umfassen:
- ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Flughafenentgelt bereitgestellt werden;
- die für die Flughafenentgeltfestsetzung verwendete Methode;
- die Erträge der verschiedenen Entgelte;
- jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen;
- die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte, des Verkehrsaufkommens und beabsichtigter Investitionen am Flughafen;
Die Flughafennutzer sollen dem Flughafenleitungsorgan vor jeder Konsultation folgende Informationen liefern:
- voraussichtliches Verkehrsaufkommen und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte;
- geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen und ihre Anforderungen an den betreffenden Flughafen.
Neue Infrastruktur
Das Flughafenleitungsorgan muss die Flughafennutzer konsultieren, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird.
Differenzierung der Dienstleistungen
Das Flughafenleitungsorgan kann differenzierte Flughafenentgelte entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen festsetzen.
Unabhängige Aufsichtsbehörde
Die Mitgliedstaaten sollen eine unabhängige Aufsichtsbehörde schaffen, die die ordnungsgemäße Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen gewährleisten soll. Diese Behörde kann ihre Aufgaben an andere unabhängige Aufsichtsbehörden delegieren.
Hintergrund
Diese Richtlinie soll zur Harmonisierung der Regeln für die Festsetzung von Flughafenentgelten beitragen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 2009/12/EG |
12.3.2009 |
15.3.2011 |
ABl. L 70 vom 14.3.2009 |



