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Luftsicherheitsentgelte

Dieser Vorschlag soll einen gemeinsamen Rahmen schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Sicherheitsentgelten und deren Festsetzung regelt. Auf diese Weise soll Transparenz gegenüber den Flughafennutzern hergestellt werden.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftsicherheitsentgelte [KOM (2009) 217 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Vorschlag führt eine Reihe von Grundsätzen auf, die bei der Festlegung der Sicherheitsentgelte * von den Flughafenbetreibern einzuhalten sind.

Geltungsbereich

Dieser Vorschlag gilt für alle Flughäfen in einem Hoheitsgebiet, das den Bestimmungen dieses Vertrags unterliegt. Er findet jedoch keine Anwendung auf Gebühren:

  • die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung 1794/2006/EG erhoben werden;
  • die zur Abgeltung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/76/EG erhoben werden.

Diskriminierungsverbot

Die nationalen Behörden stellen sicher, dass Sicherheitsentgelte nicht zu Diskriminierungen zwischen Flughafennutzern * oder Fluggästen führen.

Konsultation

Das Flughafenleitungsorgan * muss über die Kosten für die Erbringung von Luftsicherheitsdiensten am Flughafen informiert werden.

Daher muss an allen Flughäfen mindestens einmal jährlich eine Konsultation zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern in Bezug auf die Durchführung der Sicherheitsengeltregelung und die Höhe der Sicherheitsentgelte erfolgen. Begründete Vorschläge zur Änderung der Sicherheitsentgeltregelung oder der Höhe der Sicherheitsentgelte sind den Flughafennutzern vorzulegen. Vor einer Beschlussfassung berücksichtigt das Flughafenleitungsorgan die Ansichten der Flughafennutzer. Der Beschluss muss spätestens zwei Monate vor dessen Inkrafttreten veröffentlicht werden.

Transpaenz

Das Flughafenleitungsorgan muss den Flughafennutzern folgende Informationen über die Bemessung aller am Flughafen erhobenen Sicherheitsentgelte bereitstellen:

  • die verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Sicherheitsentgelt bereitgestellt werden;
  • die Methode der Berechnung der Sicherheitsentgelte sowie deren Höhe;
  • Erträge und Kosten jeder Kategorie von Sicherheitsentgelten, die am Flughafen erhoben werden;
  • die Zahl der Personen, die in den Diensten beschäftigt sind, die für die Erhebung der Sicherheitsentgelte zuständig sind;
  • die Investitionen, die sich auf die Höhe der Sicherheitsentgelte auswirken können.

Folgenabschätzungen

Vor dem Erlass von Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.°300/2008 müssen die Mitgliedstaaten eine Folgenabschätzung vornehmen. Diese muss vor allem die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Höhe der Sicherheitsentgelte berücksichtigen. Die Kommission muss über die Ergebnisse der Folgenabschätzungen unterrichtet werden.

Kostenbezug der Sicherheitsentgelte

Die Kosten von Sicherheitsmaßnahmen werden gemäß den Grundsätzen der Buchführung und Bewertung festgestellt, die in den Mitgliedstaaten in Kraft sind. Dabei müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • die Kosten für die Finanzierung von Einrichtungen und Anlagen für Sicherheitsmaßnahmen;
  • die Ausgaben für Sicherheitspersonal und Sicherheitsmaßnahmen;
  • Zuschüsse von Behörden für die Sicherheit.

Eine unabhängige Aufsichtsbehörde

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen wurden, von einer unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde überwacht wird. Diese Stelle kann dieselbe sein, die mit der Durchführung der Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte betraut ist.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Behörde ihre Aufgaben auf unabhängige und transparente Weise wahrnimmt. Die Kommission muss über Namen und Anschrift der Behörde sowie über die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten informiert werden.

Für Streitfälle über Sicherheitsentgelte stellen die Mitgliedstaaten sicher:

  • dass ein Verfahren zur Beilegung von Streitfällen eingeführt wird;
  • dass die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Streitfall der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann, damit diese Beschwerden zurückweisen kann, die sie für unbegründet oder unzureichend belegt erachtet;
  • dass die Kriterien festgelegt werden, die bei der lösungsorientierten Würdigung des Streitfalls zugrunde gelegt werden.

Die Aufsichtsbehörde muss einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit veröffentlichen.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Flughafenleitungsorgan: die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen obliegt.
  • Flughafennutzer: jede natürlich oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Facht auf dem Luftwege von oder zu dem betreffenden Flughafen befördert.
  • Sicherheitsentgelt: eine Abgabe, die eigens dem Ausgleich aller oder eines Teils der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen dient.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM/2009/0217

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Mitentscheidung COD/2009/0063

Letzte Änderung: 13.11.2009

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