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Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Bodenabfertigungsdienste* auf denjenigen Flughäfen in der Europäischen Union (EU), zu denen der Zugang gewährleistet wird, betreffen alle Tätigkeiten, die die Luftfahrtunternehmen für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten brauchen (Lotsen des Flugzeugs am Boden, Reinigung, Betankung, Gepäckdienste usw.).

Die Richtlinie gilt für alle dem gewerblichen Luftverkehr offen stehenden Flughäfen in der EU, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 Tonnen Fracht zu verzeichnen haben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Leitungsorgan des Flughafens*, der Flughafennutzer* oder der Dienstleister* muss unter der Aufsicht eines ernannten Rechnungsprüfers, die Konten ihrer Bodenabfertigungstätigkeiten von den Konten ihrer anderen Tätigkeiten trennen.

Das EU-Land:

  • hat dafür zu sorgen, dass in jedem Flughafen ein aus den Vertretern der Nutzer zusammengesetzter beratender Ausschuss eingerichtet wird, der deren Interessen vertritt;
  • muss vorschreiben, dass Dienstleister in der EU niedergelassen sein müssen und die Anzahl der Dienstleister begrenzen können, die für Abfertigungsdienste wie „Gepäckabfertigung“, „Vorfelddienste“, „Betankungsdienste“ und „Fracht- und Postabfertigung“ zugelassen sind;
  • kann die Anzahl der Nutzer, die Abfertigungsdienste wie „Gepäckabfertigung“, „Vorfelddienste“, „Betankungsdienste“ und „Fracht- und Postabfertigung“ selbst durchführen dürfen, auf zwei begrenzen;
  • kann (zeitlich begrenzte) Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen, wenn auf einem Flughafen besondere Platz- oder Kapazitätsgründe eine Marktöffnung und/oder die Selbstabfertigung nicht zulassen;
  • kann unter bestimmten Bedingungen die Verwaltung bestimmter Infrastruktureinrichtungen, die nur schwer geteilt oder aus Kostengründen nicht mehrfach bereitgehalten werden können, einer einzigen Stelle vorbehalten. Außerdem können die EU-Länder unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen für Flughäfen gewähren, deren besondere Situation eine Marktöffnung und/oder die Selbstabfertigung nicht in dem in der Richtlinie vorgesehenen Maß zulassen;
  • kann dem Dienstleister, der für einen Flughafen den Zuschlag erhält, die Bedienung der Inseln zur Auflage machen, die zum Gebiet des betreffenden EU-Landes gehören;
  • kann die Ausübung der Bereitsteller der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig machen, die vom Leitungsorgan des betreffenden Flughafens unabhängig ist, um die Sicherheit von Einrichtungen, den Schutz der Umwelt und die Einhaltung der einschlägigen Sozialgesetzgebung zu gewährleisten;
  • muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen für die Dienstleister und für die Flughafennutzer, die sich selbst abfertigen wollen, zu gewährleisten. Ist der Zugang zu diesen Einrichtungen mit der Entrichtung eines Entgelts verbunden, so wird dessen Höhe nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festgelegt;
  • kann unter Beachtung des EU-Rechts die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für die Einhaltung der Sozial- und Umweltvorschriften zu sorgen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 14. November 1996 in Kraft getreten und musste bis zum 25. Oktober 1997 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

In dieser Richtlinie war die zeitlich gestaffelte Einführung von Selbstabfertigung und Drittabfertigung vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2001 gilt die Richtlinie für jeden Flughafen auf dem Gebiet eines EU-Landes, der jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 Tonnen Fracht zu verzeichnen hat.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Bodenabfertigungsdienste: beziehen sich auf eine Vielfalt von Diensten, die von den Luftfahrtunternehmen benötigt werden, um Flüge bedienen zu können. Diese Dienste umfassen Bereiche wie Instandhaltung, Betankungsdienste und Frachtabfertigung. Bodenabfertigungsdienste umfassen außerdem Dienste wie Check-In von Fluggästen, Verpflegung, Gepäckabfertigung sowie den Transport innerhalb des Flughafens.
Leitungsorgan des Flughafens: die Stelle, die die Aufgabe hat, die Flughafeneinrichtungen zu verwalten und zu betreiben und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure obliegt.
Flughafennutzer: natürlich oder juristische Person, die Fluggäste, Post oder Fracht auf dem Luftwege befördert.
Dienstleister: jede natürlich oder juristische Person, die einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36-45)

Die nachfolgenden Änderungen der Richtlinie 96/67/EG des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.02.2020

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