Zuweisung von Zeitnischen
Mit der Zunahme des Flugverkehrs wächst auch der Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten an überlasteten Flughäfen. Zeitnischen, also die Erlaubnis, an einem bestimmten Datum und zu einem bestimmten Zeitpunkt an überlasteten Flughäfen zu starten und zu landen, sind für den Flugbetrieb der Fluggesellschaft ausschlaggebend. Zeitnischen werden nach neutralen, transparenten und nicht-diskriminierenden Regeln von einem unabhängigen Koordinator zugewiesen. Der EU-Rahmen soll sicherstellen, dass die existierenden Kapazitäten an überlasteten Flughäfen voll und effizient genutzt werden und gleichzeitig die Vorteile für die Nutzer maximiert und der Wettbewerb gefördert werden..
RECHTSAKT
Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Ziel dieser Verordnung ist es, zu gewährleisten, dass die verfügbaren Zeitnischen * für Starts und Landungen auf Flughäfen mit Kapazitätsengpässen effizient genutzt und auf eine neutrale, diskriminierungsfreie und transparente Weise verteilt werden.
In diesem Zusammenhang werden objektive Kriterien festgelegt, anhand derer ein Flughafen als „koordiniert" oder als „flugplanvermittelter Flughafen " bezeichnet werden kann, wenn die Kapazität nicht ausreicht.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können Flughäfen für „koordiniert“ * erklären, sofern eine Kapazitätsanalyse durchgeführt wurde und ein ernsthafter Mangel an Kapazitäten besteht, der kurzfristig nicht gelöst werden kann.
Koordinator/Flugplanvermittler
Der für den koordinierten bzw. flugplanvermittelten Flughafen * zuständige EU-Mitgliedstaat ernennt eine natürliche oder juristische Person mit genauen Kenntnissen auf dem Gebiet der Flugplankoordinierung von Luftfahrtunternehmen zum Flughafenkoordinator oder Flugplanvermittler. Der Koordinator/Flugplanvermittler handelt auf neutrale, nichtdiskriminierende und transparente Weise. Er sollte funktional von jeder interessierten Einzelpartei getrennt sein. Weiterhin soll die Finanzierung der Tätigkeiten des Koordinators so geregelt sein, dass die unabhängige Stellung des Koordinators gewährleistet ist. Derselbe Koordinator/Flugplanvermittler kann für mehr als einen Flughafen ernannt werden.
Flughafenkapazität
Die zuständigen Behörden eines Flughafens, auf dem Zeitnischen zugewiesen werden, ermitteln zweimal jährlich auf der Grundlage der zwei Flugplanperioden (Winter- und Sommersaison), die in der internationalen Luftfahrt gelten, die Kapazität, die für die Zeitnischenzuweisung zur Verfügung steht. Grundlage hierfür ist eine objektive Analyse der Möglichkeiten zur Aufnahme des Luftverkehrs.
Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, dem Koordinator die von ihm erbetenen sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.
Koordinierungsausschuss
Der zuständige EU-Mitgliedstaat stellt sicher, dass an einem koordinierten Flughafen ein Koordinierungsausschuss eingerichtet wird. Aufgabe des Koordinierungsausschusses ist es, dem Koordinator Vorschläge vorzulegen und ihn in allen Fragen zur Kapazität des Flughafens zu beraten. Zu den Aufgaben des Koordinierungsausschusses zählt vor allem, Möglichkeiten zur Steigerung der Kapazität festzustellen, Koordinierungsparameter festzulegen, Verfahren zur Überwachung und örtliche Leitlinien zu erstellen. An diesem Ausschuss können sich beteiligen:
- die den Flughafen regelmäßig nutzenden Luftfahrtunternehmen;
- das Leitungsorgan des Flughafens;
- Flugsicherungsdienststellen;
- Vertreter der den Flughafen regelmäßig nutzenden allgemeinen Luftfahrtunternehmen.
Verfahren der Zeitnischenzuweisung
Bei der Verteilung von wird grundsätzlich so vorgegangen, dass ein Luftfahrtunternehmen, das seine Zeitnischen während mindestens 80 % der Flugplanperiode genutzt hat, ein Anrecht auf dieselben Zeitnischen der entsprechenden Flugplanperiode des darauf folgenden Jahres hat (angestammte Rechte). Folglich werden Zeitnischen, die von den Luftfahrtunternehmen nicht ausreichend genutzt werden, neu verteilt („Use-it-or-lose-it-Regel).
Die Verordnung sieht die Einrichtung eines „Zeitnischenpools“ vor. Dieser Pool enthält neu geschaffene, ungenutzte sowie solche Zeitnischen, die ein Luftfahrtunternehmen aufgegeben hat oder die auf andere Weise verfügbar geworden sind..
Der Koordinator berücksichtigt des weiteren zusätzliche Regelungen und Leitlinien des Luftverkehrsgewerbes und örtliche Leitlinien, die vom Koordinierungsausschuss vorgeschlagen und von dem EU-Mitgliedstaat oder einer anderen für den Flughafen zuständigen Behörde genehmigt wurden.
Kann dem Antrag auf eine Zeitnische nicht stattgegeben werden, so teilt der Koordinator dem antragstellenden Luftfahrtunternehmen die Gründe hierfür mit und nennt ihm die nächstgelegene Ausweichzeitnische.
Zeitnischen können unter bestimmten festgelegten Bedingungen (etwa bei vollständiger oder teilweiser Übernahme oder der Übertragung von einer Strecke oder Verkehrsart auf eine andere) zwischen Luftfahrtunternehmen getauscht oder übertragen werden. In diesen Fällen ist stets eine ausdrückliche Bestätigung des Koordinators erforderlich.
Ein EU-Mitgliedstaat kann bestimmte Zeitnischen für regionale Flugdienste reservieren.
Durchführung
Der Flugdurchführungsplan eines Luftfahrtunternehmens kann von der zuständigen Flugsicherung abgelehnt werden, wenn das Unternehmen beabsichtigt, auf einem koordinierten Flughafen zu Zeiten, für die dieser koordiniert ist, zu starten oder zu landen, ohne dass ihm vom Koordinator eine Zeitnische zugewiesen wurde. Wenn Luftfahrtunternehmen Flugdienste regelmäßig und vorsätzlich entweder zu Zeiten durchführen, die erheblich von den zugewiesenen Zeitnischen abweichen oder die Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als angegeben nutzen, kann der Koordinator diesen Luftfahrtunternehmen die fraglichen Zeitnischen entziehen. In der Folge kann das Luftfahrtunternehmen seine angestammten Rechte verlieren. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in solchen Situationen wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen zur Verfügung stehen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Verordnung (EG) Nr.95/93 |
21.2.1993 |
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ABl. L 14 vom 21.2.1993 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
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Verordnung (EG) Nr. 894/2002 |
1.6.2002 |
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ABL. L 142 vom 31.5.2002 |
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Verordnung (EWG) Nr. 1554/2003 |
5.9.2003 |
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ABl. L 221 vom 4.9.2003 |
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Verordnung (EG) Nr. 793/2004 |
30.7.2004 |
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ABl. L 138 vom 30.4.2004 |
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Verordnung (EG) Nr 545/2009 |
27.6.2009 |
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ABl. L 167 vom 29.6.2009 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Mitteilung der Kommission vom 30. April 2008 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft in ihrer geänderten Fassung [KOM (2008) 227 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Mitteilung der Kommission vom 15. November 2007 zur Verordnung (EG) Nr. 793/2004 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft [KOM(2007)0704 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].



