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Rahmen für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie gehört zu einem Paket von Rechtsvorschriften zum Flugverkehrsmanagement, das dazu bestimmt ist, einen einheitlichen europäischen Luftraum zu schaffen, um eine optimale Nutzung des europäischen Luftraums zu gewährleisten mit dem Ziel, die Anforderungen aller Luftraumnutzer zu erfüllen.
  • Ziele dieser Verordnung:
    • Verbesserung der aktuellen Sicherheitsstandards und der Gesamteffizienz des allgemeinen Flugverkehrs in Europa;
    • Optimierung der Kapazität und
    • Minimierung von Verspätungen.
  • Die Verordnung wurde geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 im Hinblick auf den Plan zur Ergänzung der Aufgaben der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, um die Sicherheit des Flugverkehrsmanagements einzubeziehen. Diese Änderung erlaubt der Europäischen Kommission die Aktualisierung der Rechtsvorschriften gemäß den technischen bzw. operativen Entwicklungen, als auch die Festlegung grundlegender Kriterien und Verfahren zur Nutzung bestimmter Funktionen des Netzmanagements.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Nationale Aufsichtsbehörden

  • Die EU-Länder werden gemeinsam oder einzeln eine oder mehrere Stellen als nationale Aufsichtsbehörde benennen oder einrichten, die dann die dieser Behörde durch die Verordnung übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
  • Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen von den Flugsicherungsorganisationen unabhängig sein.

Ausschuss für den einheitlichen Luftraum

  • Ein Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum wird eingesetzt, um die Kommission bei der Verwaltung des einheitlichen Luftraums zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass die Interessen aller Kategorien von Nutzern auf eine angemessene Weise berücksichtigt werden.
  • Er setzt sich aus zwei Vertretern jedes EU-Landes zusammen, und ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.

Durchführungsbestimmungen

Eurocontrol ist beteiligt an der Erarbeitung von Durchführungsbestimmungen, die in seine Zuständigkeit fallen, und das auf der Grundlage von Aufträgen, die durch den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum abgeschlossen werden.

Leistungsüberprüfung

Diese Verordnung führt einen Leistungsüberprüfungsmechanismus für alle Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen ein. Dazu zählen:

  • EU-weite Leistungsziele in den Schlüsselbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazitäten und Kosteneffizienz;
  • nationale Pläne oder Pläne für funktionale Luftraumblöcke* zur Sicherstellung der Einheitlichkeit mit den EU-weiten Zielen und
  • eine regelmäßige Überprüfung, Überwachung sowie der Vergleich der Leistung der Flugsicherungsdienste und der Netzfunktionen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission werden Regeln für den Betrieb des Leistungsplans für die Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festgelegt und auch für Dienste, auf die sich der in der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über Flugsicherungsdienste aufgeführte Gebührenplan bezieht — vgl. Zusammenfassung.

Sicherheitsmechanismen

Diese Verordnung hindert die EU-Länder nicht daran, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung wichtiger Interessen im Rahmen ihrer Sicherheits- oder Verteidigungspolitik gerechtfertigt sind.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. April 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das erste Paket des „Einheitlichen europäischen Luftraums“ umfasst diese Rahmenverordnung sowie drei technische Verordnungen über die Bereitstellung von Flugsicherungsdiensten (Verordnung (EG) Nr. 550/2004), die Ordnung und Nutzung des Luftraums (Verordnung (EG) Nr. 551/2004) und die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (jetzt gemäß Verordnung (EU) 2018/1139 oder anderen zusammenhängenden delegierten oder durchführenden Vorschriften, welche die Verordnung (EG) Nr. 552/2004 aufhoben oder ersetzten). Ziel dieser Verordnungen ist vor allem die Erhöhung und Stärkung der Sicherheit und die Reorganisation des Luftraums nach Maßgabe des Verkehrs und nicht der nationalen Grenzen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Funktionaler Luftraumblock: ein Luftraumblock basierend eher auf betrieblichen Anforderungen als auf nationalen Grenzen, bei dem die Flugsicherung sowie zusammenhängende Dienstleistungen leistungsorientiert sind und optimiert werden, um in jedem funktionalen Luftraumblock eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen oder gegebenenfalls eine integrierte Organisation einzuführen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1-9)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024 (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49-55)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1-67)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/259 der Kommission vom 13. Februar 2017 bezüglich bestimmter überarbeiteter Leistungsziele und geeigneter Maßnahmen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten nationalen Plänen oder Plänen für funktionale Luftraumblöcke, die nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum vereinbar sind, sowie Verpflichtungen zur Ergreifung von Behebungsmaßnahmen (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 76-85)

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/348 der Kommission vom 2. März 2015 betreffend die Kohärenz bestimmter in den nationalen Plänen oder den Plänen für funktionale Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 festgelegter Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den zweiten Bezugszeitraum (ABl. L 60 vom 4.3.2015, S. 55-67)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-2019 (ABl. L 71 vom 12.3.2014, S. 20-23)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1-7)

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (Luftraum-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20-25)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10-19)

Vgl. konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.05.2020

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