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MwSt.: Elektronischer Handel

1) ZIEL

Schaffung einer Grundlage für Beratungen zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten, der Wirtschaft und den Verbrauchern über indirekte Steuern im elektronischen Handel

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über den elektronischen Handel und indirekte Steuern

3) INHALT

In ihrer Mitteilung "Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr" [KOM(97) 157] hob die Kommission hervor, wie notwendig ein steuerrechtlicher Rahmen ist, der ermöglicht, daß sich der elektronische Geschäftsverkehr entwickeln kann. Dies bedeutet, daß die Steuersysteme Rechtssicherheit (die steuerlichen Verpflichtungen müssen eindeutig, transparent und vorhersehbar sein) sowie Neutralität bieten (jegliche Form von Geschäftsverkehr, egal ob elektronisch oder "herkömmlich", muß auf die gleiche Weise behandelt werden).

Diese Grundsätze sind enthalten in

  • der Erklärung von Bonn, die am 6. Juli 1997 von 29 Ländern unterzeichnet worden ist;
  • der gemeinsamen EU-US-Erklärung zum elektronischen Handel vom 5. Dezember 1997.

Es hat sich gezeigt, daß eine globale internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich notwendig ist. Die WTO hat daher ein umfassendes Arbeitsprogramm zum elektronischen Handel aufgelegt; die sich daraus ergebenden Empfehlungen sollen der WTO-Ministerkonferenz 1999 vorgelegt werden. Die Steuern im elektronischen Handel werden auch eines der Themen der OECD-Ministerkonferenz im Oktober 1998 in Ottawa sein.

In der Mitteilung wird auf das wirtschaftliche Potential von Internet verwiesen und Kenntnis genommen von den Problemen, mit denen die Behörden bei der indirekten Besteuerung von Gütern und Dienstleistungen, die auf diesem Wege geliefert werden, konfrontiert sind. Die Mitteilung enthält Leitlinien im Hinblick auf die Ausarbeitung des Beitrags der Europäischen Union auf der Konferenz von Ottawa.

Die Kommission hat sechs Punkte als Diskussionsgrundlage ausgewählt:

  • Es werden keine neuen Steuern erhoben;
  • alle Arten der elektronischen Übertragung und sämtliche auf diesem Wege gelieferten immateriellen Güter gelten als Dienstleistungen und sind mehrwertsteuerpflichtig;
  • Dienstleistungen, die zum Verbrauch innerhalb der Europäischen Union geliefert werden, werden von den EU-Mitgliedstaaten unabhängig davon, von wo aus sie erbracht werden, besteuert. Dienstleistungen, die von Unternehmen in der Europäischen Union zum Verbrauch außerhalb der Europäischen Union geliefert werden, unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (Grundsatz der Steuerneutralität);
  • die Besteuerung des elektronischen Handels muß den Handelsgepflogenheiten angepaßt werden und darf die Unternehmen nicht unnötig belasten. Eine gute Koordinierung zwischen der Wirtschaft und den Steuerbehörden ist eine Grundvoraussetzung für die korrekte Anwendung der Steuer;
  • das Kontrollinstrumentarium muß so beschaffen sein, daß die Anwendung der Steuer auf Dienstleistungen, die im Wege des elektronischen Handels in der Europäischen Union empfangen werden, sowohl bei Unternehmen als auch bei Privatpersonen durchgesetzt werden kann;
  • die elektronische Fakturierung wird ein Wesensmerkmal des elektronischen Handels sein. Gestützt auf gemeinschaftsweit einheitliche Bedingungen können die Wirtschaftsbeteiligten ihren steuerlichen Pflichten mittels elektronischer MwSt-Erklärungen und Steuerbuchführung nachkommen. Ein Rahmen für die internationale Zusammenarbeit soll ermöglichen, daß dieser Grundsatz auf internationaler Ebene auf die elektronische Fakturierung angewandt wird.

Diese Grundsätze dienen als Grundlage für die Beratungen innerhalb der Europäischen Union und auf internationaler Ebene und für die Besteuerung des elektronischen Handels, wobei für alle europäischen Unternehmen ungeachtet ihrer Verkaufsmethode das gleiche Besteuerungssystem gilt.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Entfällt

6) quellen

Mitteilung der Kommission KOM(98) 374 endg.Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht

7) weitere arbeiten

Am 6. Juli 1998 hat der Rat Schlußfolgerungen angenommen, in denen er die Leitlinien der Kommission aufgreift und akzeptiert, daß sie als Grundlage für den Beitrag der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten auf der OECD-Ministerkonferenz im Oktober 1998 in Ottawa dienen.

8) durchführungsmassnahmen der kommission

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