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Steuerbefreiung: Endgültige Einfuhr persönlicher Gegenstände

Die vorliegende Richtlinie zielt darauf, die steuerlichen Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durch Einführung von Steuerbefreiungen zu beseitigen.

RECHTSAKT

Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSSUNG

Die Mitgliedstaaten gewähren in den Grenzen und unter den Bedingungen der genannten Richtlinie bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände, die keinen kommerziellen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen, durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat eine Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben, die normalerweise erhoben werden.

Als persönliche Gegenstände gelten:

  • Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind;
  • Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.

Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände:

  • Tabakwaren, alkoholische Getränke, Parfum, Kaffee und Tee;
  • Reitpferde, Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge.

Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge dürfen außer in bestimmten Ausnahmefällen während der ihrer steuerfreien Einfuhr folgenden zwölf Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.

Sonderbestimmungen bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände:

  • bei Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes;
  • bei Einrichtung oder Aufgabe einer Zweitwohnung;
  • von Heiratsgut;
  • von Erbschaftsgut.

Bei bestimmten Gegenständen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 83/183/EWG

31.3.1983

1.1.1984

ABl. L 105 vom 23.4.1983

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/604/EWG

28.11.1989

1.7.1990

ABl. L 348 vom 29.11.1989

Letzte Änderung: 10.01.2007

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