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Steuerbefreiung: Endgültige Einfuhr persönlicher Gegenstände
Die vorliegende Richtlinie zielt darauf, die steuerlichen Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durch Einführung von Steuerbefreiungen zu beseitigen.
RECHTSAKT
Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat [Vgl. ändernde Rechtsakte]
ZUSAMMENFASSSUNG
Die Mitgliedstaaten gewähren in den Grenzen und unter den Bedingungen der genannten Richtlinie bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände, die keinen kommerziellen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen, durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat eine Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben, die normalerweise erhoben werden.
Als persönliche Gegenstände gelten:
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung.
Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände:
Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeuge und Sportflugzeuge dürfen außer in bestimmten Ausnahmefällen während der ihrer steuerfreien Einfuhr folgenden zwölf Monate nicht veräußert, vermietet oder verliehen werden.
Sonderbestimmungen bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände:
Bei bestimmten Gegenständen können die Mitgliedstaaten freizügigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 83/183/EWG |
31.3.1983 |
1.1.1984 |
ABl. L 105 vom 23.4.1983 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 89/604/EWG |
28.11.1989 |
1.7.1990 |
ABl. L 348 vom 29.11.1989 |
Letzte Änderung: 10.01.2007