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Alkohol und alkoholische Getränke: Annäherung der Verbrauchersteuersätze

Die vorliegende Richtlinie setzt die ab 1. Januar 1993 geltenden Mindestsätze bei der Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke fest.

RECHTSAKT

Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke

ZUSAMMENFASSUNG

Das neue Konzept, mit dem die Flexibilität der Verbrauchsteuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke, Zwischenerzeugnisse, Wein und Bier gewahrt ist, führt zur Festsetzung der nachstehenden Mindestsätze:

  • 0,748 ECU je hl/Grad Plato oder 1,87 ECU je hl/Grad Alkohol für Bier;
  • 0 ECU/hl für Wein;
  • 45 ECU/hl für Zwischenerzeugnisse;
  • 550 ECU/hl reinen Alkohols für Alkohol und für in anderen Getränken enthaltenen Alkohol.

Auf die vorgenannten Erzeugnisse dürfen die Mitgliedstaaten, die einen Verbrauchsteuersatz von mehr als 1 000 ECU je hl reinen Alkohols anwenden, ihren nationalen Steuersatz bis auf einen Satz von 1 000 ECU herabsetzen.

In bestimmten Gebieten Griechenlands, Italiens und Portugals können ermäßigte Verbrauchsteuersätze angewendet werden.

Alle zwei Jahre werden die Verbrauchsteuersätze überprüft und die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 92/84/EWG

10.11.1992

31.12.1992

ABl. L 316 vom 31.10.1992

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 8. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 92/84/EWG über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke [KOM(2006) 486 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffetnlicht] [Verfahren CNS /2006/0165]

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 26. Mai 2004 über die Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (Vorlage gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke) [KOM(2004) 223 - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

In diesem Bericht wird der Stand des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke untersucht. Die Kommission analysiert die Auswirkungen des derzeitigen Systems auf das Funktionieren des Binnenmarktes, den durch unterschiedliche Verbrauchsteuersätze auf verschiedene Kategorien alkoholischer Getränke entstehenden Wettbewerb, den realen Wert der 1992 festgelegten Mindestsätze und die Ziele des Vertrags über die Europäische Union (EU) allgemein. Sie kommt zu dem Schluss, dass eine weitere Annäherung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Verbrauchsteuersätze erforderlich ist, um Wettbewerbsverzerrungen und Betrugsfälle zu vermindern. Da die Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Ansichten über die angemessene Höhe der Mindestsätze haben und Änderungen Einstimmigkeit erfordern, legt die Kommission beim derzeitigen Stand der Dinge keinen Vorschlag vor. Sie möchte vielmehr im Rat, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eine breit angelegte Debatte anregen.

Entscheidung 2002/166/EG des Rates vom 18. Februar 2002 zur Ermächtigung Frankreichs, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf in seinen überseeischen Departements hergestellten „traditionellen" Rum zu verlängern [Amtsblatt L 55 vom 26.2.2002].

Diese Entscheidung ist gerechtfertigt, da die Brennereien in den Departements Réunion, Martinique und Guadeloupe nur überleben können, wenn sie ihren Marktanteil im Mutterland halten. Darüber hinaus sichert diese, wenn auch nicht wettbewerbsfähige Rumproduktion rund 40 000 Arbeitsplätze. Dieser ermäßigte Steuersatz muss jedoch mindestens 50 % des französischen Normalsatzes für Branntwein betragen und ist auf ein jährliches Kontingent von 90 000 hl reinen Alkohols beschränkt. Mit dieser Maßnahme wird die mit der Entscheidung des Rates vom 30. Oktober 1995 erlassene Ausnahmeregelung, die am 31. Dezember 2002 ausläuft, verlängert. Die Verlängerung gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren (1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009).

Entscheidung des Rates vom 18. Februar 2002 (2002/167/EG) zur Ermächtigung Portugals zu einer Senkung der Verbrauchsteuer in der autonomen Region Madeira in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse [Amtsblatt L 55 vom 26.2.2002].

Die mit dieser Entscheidung eingeführte Ausnahmeregelung ist für den Fortbestand der lokalen Unternehmen, die im Bereich der Herstellung und Vermarktung dieser auf Madeira und den Azoren hergestellten Spirituosen tätig sind, unverzichtbar. Von den Verkäufen dieser Getränke hängen etwa 130 Arbeitsplätze ab. Der ermäßigte Verbrauchsteuersatz darf den vollen nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol nicht um mehr als 75 % unterschreiten. Die Verlängerung gilt für einen Zeitraum von sieben Jahren (1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2008).

Letzte Änderung: 08.12.2006

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