Steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin
Erleichterung des freien Warenverkehrs und Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung bestimmter, variablen Verbrauchsteuersätzen unterliegender Mineralölprodukte.
RECHTAKT
Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin [Amtsblatt L 291 vom 6.12.1995]
ZUSAMMENFASSUNG
Die Mitgliedstaaten wenden auf Gasöl und Kerosin, das von der Steuer befreit oder nicht zu dem für als Treibstoff verwendete Mineralöle geltenden Normalsatz besteuert wird, ein System der steuerlichen Kennzeichnung an.
Der Kennzeichnungsstoff besteht aus einer bestimmten Zusammensetzung chemischer Zusätze, die spätestens vor der Überführung der obengenannten Mineralöle in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Steueraufsicht zugesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu dem in der Richtlinie vorgesehenen Kennzeichnungsstoff einen einzelstaatlichen Kennzeichnungsstoff oder eine Farbe zusetzen.
Der zu verwendende Kennzeichnungsstoff wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates bestimmt.
Ausnahmen von der Verwendung des steuerlichen Kennzeichnungssystems aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus technischen Gründen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Für Dänemark und Irland gelten Abweichungen.
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Richtlinie 95/60/EG | 26.12.1995 | 1.1.1996- | ABl. L 291 vom 6.12.1995 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Entscheidung der Kommission Nr. 428/2006/EG vom 22. Juni 2006 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffes zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin [Amtsblatt L 172 vom 24.6.2006]



