MwSt.-Befreiung: endgültige Einfuhr von Gegenständen
Diese Richtlinie legt den Anwendungsbereich der Befreiungen von der Mehrwertsteuer (MwSt.) und die Modalitäten ihrer Durchführung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG fest.
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen.
ZUSAMMENFASSUNG
Die EU-Länder gewähren die Befreiungen von der Mehrwertsteuer (MwSt.) für die endgültige Einfuhr bestimmter Gegenstände unter den Bedingungen, die sie zur Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen oder Steuerumgehungen festsetzen.
Eine Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer kann gewährt werden für:
- die Einfuhr persönlicher Gegenstände natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz von einem Nicht-EU-Land in ein EU-Landverlegen;
- Gegenstände, die anlässlich einer Heirat eingeführt werden;
- persönliche Gegenstände, die im Rahmen einer Erbschaft erworben werden;
- die Einfuhr von Ausstattung, Schulmaterial und anderen Gegenständen von Schülern und Studenten;
- Einfuhren von geringem Wert (deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt);
- die Einfuhr von Investitionsgütern und anderen Ausrüstungsgegenständen bei einer Betriebsverlegung;
- die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher oder zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmter Erzeugnisse;
- die Einfuhr von therapeutischen Stoffen, Arzneimitteln, Versuchstieren sowie biologischen und chemischen Stoffen;
- die Einfuhr von Gegenständen, die für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmt sind;
- die Einfuhr von Gegenständen im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen;
- die Einfuhr von Gegenständen zur Absatzförderung;
- die Einfuhr von Gegenständen, die Prüfungen, Analysen oder Versuchen unterzogen werden sollen;
- die Einfuhr von Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen;
- die Einfuhr von Werbematerial für den Fremdenverkehr;
- die Einfuhr von für staatliche Einrichtungen bestimmten Unterlagen;
- die Einfuhr von Verpackungsmitteln zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung;
- die Einfuhr von Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung;
- die Einfuhr von Treib- und Schmierstoffen in Fahrzeugen und einschlägigen Behältern;
- die Einfuhr von Gegenständen für den Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer;
- die Einfuhr von Särgen, Urnen und Gegenständen zur Grabausschmückung.
Unbeschadet dieser Richtlinie können die EU-Länder Vereinbarungen über besondere Befreiungen, die sie mit Nicht-EU-Ländern geschlossen haben, beibehalten.
Bestimmte Gegenstände sind von der Befreiung ausgenommen. Dazu zählen insbesondere alkoholische Erzeugnisse und Tabakwaren.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2009/132/EG |
30.11.2009 |
- |
ABl. L 292, 10.11.2009 |



