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Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Änderungsrichtlinie (EU) 2021/514

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIEN?

  • Die Richtlinie 2011/16/EU (Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, kurz „DAC“) richtet ein System für die sichere Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Bereich der Besteuerung ein und legt die Regeln und Verfahren für den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten fest.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/514 (auch bekannt unter der Bezeichnung „DAC7“) führt neue Regeln zur Verbesserung dieser Kooperationsverfahren ein, einschließlich der Meldung von Verkäufen und Dienstleistungen, die über digitale Plattformen erfolgen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die DAC gilt für alle Steuern mit Ausnahme der folgenden:

  • Mehrwertsteuer und Zölle;
  • Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der EU über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind;
  • Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind.

Dies wurde durch die DAC7 geändert, die klarstellt, dass die gemäß der DAC7 ausgetauschten Informationen auch für die Veranlagung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen.

Die zuständige nationale Behörde muss ein zentrales Verbindungsbüro einrichten, das für Folgendes zuständig ist:

  • Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Europäischen Kommission und mit ähnlichen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, entweder direkt oder über benannte Stellen und Beamte;
  • Bearbeitung von Ersuchen um Informationen.

Ersuchen um Informationen müssen sind wie folgt zu bearbeiten.

  • Ihr Erhalt muss möglichst auf elektronischem Wege innerhalb von sieben Arbeitstagen bestätigt werden.
  • Sie müssen möglichst rasch und spätestens binnen drei Monaten nach Erhalt beantwortet werden. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, muss sie die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens darüber unterrichten. Die Frist darf sechs Monate ab dem Datum des Ersuchens nicht überschreiten.

Verpflichtender automatischer Informationsaustausch

Ab 2015 übermitteln die nationalen Behörden, mindestens einmal pro Jahr und sofern verfügbar, den betreffenden Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Austauschs Informationen über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen:

  • Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit
  • Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
  • Lebensversicherungsprodukte
  • Ruhegehälter
  • Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

Die Änderung der Richtlinie (EU) 2021/514 fügt dieser Auflistung Einkommen aus Lizenzgebühren hinzu. Bis zum 1. Januar 2024 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über mindestens vier Arten von Einkünften und Vermögen unterrichten, zu denen ihre zuständigen Behörden im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen über die in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen übermitteln. Diese Informationen beziehen sich auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Seit 2017 müssen die nationalen Behörden den betreffenden Mitgliedstaaten automatisch Informationen zu Finanzkonten von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen sowie über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung übermitteln.

Ebenfalls seit 2017 müssen die nationalen Behörden gemäß der Richtlinie 2016/881/EU den betreffenden Mitgliedstaaten automatisch Informationen über länderbezogene Berichte übermitteln, d. h. Berichte, die von multinationalen Unternehmensgruppen mit Unternehmen in der EU eingereicht wurden. Diese Informationen müssen unter anderem für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen diese multinationalen Unternehmensgruppen einer Geschäftstätigkeit nachgehen, die Höhe ihrer Erträge, ihrer Vorsteuergewinne, ihre bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern, die Zahl ihrer Beschäftigten, ihr ausgewiesenes Kapital, ihre einbehaltenen Gewinne und ihre materiellen Vermögenswerte umfassen.

Seit 2018 muss den Behörden auch Zugang zu Informationen über das wirtschaftliche Eigentum gewährt werden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849, der EU-Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäsche, gesammelt wurden (siehe Zusammenfassung).

Seit 2020 müssen die nationalen Behörden den Mitgliedstaaten automatisch Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Vereinbarungen zur Verfügung stellen. Die Richtlinie (EU) 2020/876 sah eine optionale Verlängerung der Meldefristen um bis zu sechs Monate bei den Meldepflichten für Intermediäre und relevante Steuerpflichtige gemäß Änderungsrichtlinie (EU) 2018/822 (kurz „DAC6“) vor.

Neue Meldepflichten für digitale Plattformen

Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2021/514 werden zudem neue Meldepflichten eingeführt, und zwar für Betreiber von digitalen Plattformen in der EU und in Drittländern, die es bestimmten Verkäufern ermöglichen, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um die folgenden grenzüberschreitenden oder innerstaatlichen Tätigkeiten auszuführen:

  • Vermietung von Immobilien
  • persönlich erbrachte Dienstleistungen
  • Verkauf von Waren
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

Digitale Plattformen in der EU, die bestimmte Bedingungen in mehr als einem Mitgliedstaat erfüllen, können einen dieser Mitgliedstaaten wählen, in dem sie die Meldepflichten erfüllen werden. Plattformbetreiber eines Drittlandes, die gemäß DAC7 einer Meldepflicht unterliegen, müssen sich in einem Mitgliedstaat registrieren lassen.

Plattformbetreiber eines Drittlands können von ihren Meldepflichten gemäß DAC7 befreit sein, wenn sie gleichwertige Meldepflichten in einem qualifizierten Drittland erfüllen müssen, sofern dieses Drittland diese gleichwertigen Informationen im Einklang mit einer entsprechenden Vereinbarung mit allen betreffenden Mitgliedstaaten der EU austauscht.

Ein neuer Anhang V regelt Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, Meldepflichten und sonstige Vorschriften für Plattformbetreiber.

Spontaner Informationsaustausch

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats müssen den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats Informationen spontan übermitteln, d. h. so schnell wie möglich und spätestens einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind, wenn:

  • sie eine Steuerverkürzung in einem anderen Mitgliedstaat vermuten;
  • eine Person in einem Mitgliedstaat eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung erhält, die eine Steuererhöhung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;
  • Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Personen in verschiedenen EU-Ländern zu Steuerersparnissen für eine oder beide Personen führen könnten;
  • künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns zu Steuerersparnissen führen könnten;
  • sie Informationen von einer Behörde eines anderen EU-Landes erhalten, die für die Steuerfestsetzung erheblich sein könnten.

Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats:

  • können in zwei oder mehr Mitgliedstaaten vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen von Steuerpflichtigen von gemeinsamem Interesse durchzuführen;
  • die um die Übermittlung von Informationen ersucht wurden oder Informationen spontan übermittelt haben, können diejenigen, die diese Informationen nutzen, um eine Rückmeldung bitten, und diese Rückmeldung sollte innerhalb von drei Monaten übermittelt werden;
  • die Informationen von einem Drittland erhalten, können diese an die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats weitergeben, sofern sie der Auffassung sind, dass diese Informationen von Nutzen sind, und sofern sie das betreffende Drittland über ihre Absicht zur Weitergabe dieser Informationen unterrichtet haben (und das Drittland kann dies ablehnen).

Alle zwischen den nationalen Behörden übermittelten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Jedes Jahr müssen die nationalen Behörden der Europäischen Kommission Daten zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs unterbreiten und soweit möglich die damit verbundenen Kosten und den Nutzen bewerten.

Gemeinsame Prüfungen

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/514 enthält einen neuen Abschnitt zur Klarstellung des Rechtsrahmens und der Grundsätze für die Durchführung von gemeinsamen Prüfungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2023 zu erlassen und zu veröffentlichen, und müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2024 anwenden.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 2011/16/EU ist am 11. März 2011 in Kraft getreten und musste bis spätestens 1. Januar 2013 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Änderungsrichtlinie (EU) 2021/514 muss bis 31. Dezember 2022 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

HINTERGRUND

  • Durch die Zunahme der Mobilität der Steuerpflichtigen und der Anzahl der grenzüberschreitenden Transaktionen sowie durch neue Finanzinstrumente müssen die nationalen Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung ihre Zusammenarbeit verstärken, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der Besteuerung sicherzustellen und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Steuerbetrug zu verhindern.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1-12).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1-26).

Letzte Aktualisierung: 06.12.2021

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