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Ungarn

1) BEZUG

Stellungnahme der Kommission KOM(97) 2001 endg. (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)Bericht der Kommission KOM (98) 700 endg. (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)Bericht der Kommission KOM (1999) 505 endg. (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)Bericht der Kommission KOM (2000) 705 endg. (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)Bericht der Kommission KOM (2001) 700 endg. - SEK (2001) 1748 (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)Bericht der Kommission KOM (2002) 700 endg. - SEK (2002) 1404 (Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union [Amtsblatt L 236 vom 23.09.2003]

2) ZUSAMMENFASSUNG

In ihrer Stellungnahme vom Juli 1997 äußerte die Europäische Kommission die Ansicht, dass die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Bereich der direkten Steuern Ungarn keine größeren Schwierigkeiten bereiten dürfte. Die Kommission war außerdem der Ansicht, dass Ungarn im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern, sofern es seine Anstrengungen auf diesem Gebiet fortsetzt, in der Lage sein dürfte, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu übernehmen.

Im Bericht vom November 1998 wurde diese erste Einschätzung bestätigt und festgestellt, dass auf diesem Gebiet Fortschritte erzielt wurden. Gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Anstrengungen, insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer erforderlich sind. Weitere Anstrengungen wurden außerdem in Bezug auf die Kapazitäten der Verwaltung und die Verabschiedung von Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen und die Amtshilfe gefordert.

Im Bericht vom Oktober 1999 wurde festgestellt, dass Ungarn auf diesem Gebiet Fortschritte bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes erzielt hat. Die Verabschiedung eines Programms zur Anpassung des ungarischen MwSt-Systems an den Besitzstand wurde als wichtiger Schritt angesehen.

Im Bericht vom November 2000 wurde festgestellt, dass Ungarn die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand fortführt. Im Bereich der indirekten Steuern waren zwar nur geringe, aber echte Fortschritte zu verzeichnen (für Pauschalreisen gilt nun eine besondere Regelung, und eine Klassifizierung von Dienstleistungen wurde eingeführt). Die ermäßigten MwSt-Sätze wurden für bestimmte Waren und Dienstleistungen abgeschafft. Für Heizmaterial, Fernheizung, Lebensmittel sowie die Beförderung und Lagerung von Waren gelten jedoch weiterhin auf 12 % reduzierte MwSt-Sätze. Im Bereich der Verbrauchsteuern wurden gewisse Fortschritte erzielt, denn Wein und alkoholische Zwischenerzeugnisse (Schaumweine usw.) unterliegen nun der Verbrauchsteuer. Das Gleiche gilt für Zigaretten und Tabak für selbst gedrehte Zigaretten. Allerdings wendet Ungarn nach wie vor unterschiedliche Sätze auf Obstbranntweine und andere Spirituosen an. Die ungarische Steuer- und Finanzverwaltung hat ihre Effizienz durch Einführung neuer Kontrollmaßnahmen erhöht. Gleichzeitig wurden die Vorschriften für den Steuerzahler vereinfacht. Das Personal der Steuer- und Finanzverwaltung wurde aufgestockt, und eine Steuerfahndungsdirektion wurde eingerichtet. Im Mai 2000 wurde ein neues Schulungszentrum eingerichtet. Außerdem wurde das Steuerregister durch Einführung der EDV modernisiert. Die Zahl der Inspektionen und Betriebsprüfungen nahm zu. Auch stieg die Zahl der von der Steuerfahndungsdirektion eingeleiteten Ermittlungsverfahren.

In dem Bericht vom November 2001 wurde festgestellt, dass Ungarn im Bereich der Steuerpolitik weiter vorangekommen ist. Im Bereich der indirekten Steuern ist vorgesehen, das Verzeichnis der einem ermäßigten MwSt-Satz unterliegenden Gegenstände weiter an den Besitzstand anzupassen. Die Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze wurde ebenfalls fortgeführt (Annäherung der Mindestsätze für alkoholische Getränke und Tabakwaren, Anhebung der Steuersätze für Obstbranntwein und Zigaretten). Im Bereich der direkten Steuern hat Ungarn die Angleichung seiner Vorschriften über die Besteuerung von Fusionen und Spaltungen sowie der Übertragung von Vermögenswerten und des Austauschs von Anteilen zwischen Unternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten abgeschlossen. In der Steuerverwaltung wurde eine Sondereinheit zur Bekämpfung des Verbrauchsteuerbetrugs und des Missbrauchs der Verbrauchsteuervorschriften eingerichtet; die im Wege von einschlägigen Prüfungen erzielten Steuereinnahmen sind erheblich gestiegen. Die Steuererhebung wurde verbessert und auch das Register der Steuerkonten wurde modernisiert. Seit Januar 2001 sind die Formulare für die Steuererklärung auch online verfügbar.

Der Bericht vom Oktober 2002 stellt fest, dass Ungarn bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand in begrenztem Maße vorangekommen ist. Die Modernisierung der ungarischen Steuerverwaltung wurde zwar fortgeführt, aber in Bezug auf die direkten und die indirekten Steuern sind keine wichtigen Entwicklungen zu vermelden.

Aus dem Bericht von 2003 geht hervor, dass Ungarn im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen für dieses Kapitel resultierenden Verpflichtungen und Anforderungen erfüllt und voraussichtlich in der Lage sein wird, den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Steuern ab dem Beitritt anzuwenden. Ungarn muss noch einige Rechtsvorschriften verabschieden, um die Rechtsangleichung vollständig abzuschließen. Ungarn muss auch seine Anstrengungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der IT-Systeme im derzeitigen Tempo fortsetzen, damit der EDV-gestützte Datenaustausch mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten stattfinden kann. Ungarn wurden Übergangsregelungen gewährt, sodass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Kohle, Briketts und Koks, Feuerholz, Holzkohle und Fernheizungsdienste, auf Restaurationsdienstleistungen und in restaurationsbetriebsähnlichen Räumlichkeiten veräußerte Lebensmittel (bis 31. Dezember 2007) sowie auf Erdgas und Elektrizität (für die Dauer eines Jahres nach erfolgtem Beitritt) anwenden kann. Übergangsregelungen wurden ferner in Bezug auf die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung auf die internationale Personenbeförderung und die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung und einer Registrierungsschwelle von 35.000 für mittelständische Unternehmen gewährt. Das Land kommt außerdem in den Genuss einer Übergangsregelung, die ihm ermöglicht, weiterhin einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf von Obstkleinerzeugern destillierte alkoholische Erzeugnisse anzuwenden, vorausgesetzt, die pro Jahr und pro Haushalt erzeugte Menge an Obstbranntwein übersteigt nicht die 50-Liter-Grenze und der ermäßigte Verbrauchsteuersatz liegt nicht unter 50 % des Regelsatzes für alkoholische Erzeugnisse.

Der Beitrittsvertrag wurde am 16. April 2003 unterzeichnet und der Beitritt fand am 1. Mai 2004 statt.

GEMEINSCHAFTLICHER BESITZSTAND

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der direkten Steuern betrifft hauptsächlich bestimmte Aspekte der Körperschaft- und der Kapitalsteuer. Die vier im EG-Vertrag verankerten Grundfreiheiten haben jedoch weiterreichende Folgen für die nationalen Steuersysteme.

Der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der indirekten Steuern umfasst im Wesentlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung des einzelstaatlichen Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts, d.h. die Erhebung einer nichtkumulativen allgemeinen Allphasenumsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und die steuerliche Gleichbehandlung von Inlands- und Einfuhrumsätzen.

Bei den Verbrauchsteuern geht es u.a. um die Harmonisierung der Steuerstruktur, die Festlegung von Mindestsätzen und gemeinsame Vorschriften über den Besitz und die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (einschließlich einer Steuerlagerregelung).

BEWERTUNG DER LAGE

Mehrwertsteuer

Das ungarische MwSt-System beruht im Großen und Ganzen auf denselben Grundsätzen wie das EG-Mehrwertsteuerrecht.

Ungarn hat die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die 6. MwSt-Richtlinie weiter fortgesetzt. 1999 wurde ein Zolltarif nach dem Muster der Kombinierten Nomenklatur angenommen; außerdem wurden die Regelungen, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den Dienstleistungsempfänger übertragen wird, im Falle bestimmter Dienstleister straffer gestaltet. Öffentliches Fernsehen und öffentlicher Rundfunk, ausgenommen Programme mit kommerzieller Zielsetzung, sind inzwischen von der Mehrwertsteuer befreit. Kleine und mittlere Unternehmen wurden durch die Einführung einer jährlichen MwSt-Erklärung entlastet.

Gewisse Unterschiede zwischen dem ungarischen MwSt-Recht und den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestehen jedoch fort, namentlich was die Steuersätze angeht. Die vollständige Angleichung der ungarischen Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand erfordert weitere Anpassungen in den Bereichen steuerpflichtige Personen, steuerpflichtige Umsätze, Sonderregelungen im Zusammenhang mit MwSt-Erstattungen, Steuerbefreiungen und Verfahrensvereinfachungen.

Nach dem Bericht des Jahres 2000 muss Ungarn die Liste der Waren und Dienstleistungen mit ermäßigten Steuersätzen weiter kürzen und die Nullsatzregelung abschaffen.

Im Jahr 2001 hat sich Ungarn weiter um Harmonisierung und Umsetzung des Besitzstands im Bereich der MwSt bemüht, muss seine einschlägigen Reformen aber in Bezug auf den Anwendungsbereich der ermäßigten MwSt-Sätze und der Abschaffung des Nullsatzes sowie in Bezug auf Steuererstattungen an gebietsfremde Steuerpflichtige und auf die Sonderregelungen noch verstärken. Der Bericht der Kommission von 2002 verzeichnet keine Fortschritte bei den einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften.

Nach dem Stand von Ende 2003 muss die Rechtsangleichung noch im Bereich der Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze sowie des Nullsatzes - außer in Sektoren, für die Ungarn Übergangsregelungen gewährt wurden - und hinsichtlich der Definition des Status des Steuerpflichtigen abgeschlossen werden. und für steuerpflichtige Personen (staatliche Einrichtungen) abgeschlossen werden. Ungarn muss ferner die innergemeinschaftliche Regelung und die Sonderregelungen für Investmentgold einführen und seine Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände anpassen. Die Sonderregelung für Hotels und die Pauschalregelung für mittelständische Unternehmen müssen ebenfalls angeglichen werden. Darüber hinaus muss Ungarn einige nicht mit dem Besitzstand übereinstimmende Regelungen aufheben, die den Ort der Besteuerung von bestimmten mehrwertsteuerpflichtigen Lieferungen, die Mehrwertsteuererstattungen und die mehrwertsteuerliche Behandlung von Gegenständen betreffen, die für steuerbare und nicht steuerbare Zwecke Verwendung finden.

Verwaltungszusammenarbeit

Die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen Ungarns und der EU-Mitgliedstaaten vollzieht sich derzeit auf der Grundlage bilateraler Abkommen, bei denen es häufig nur um Vermeidung von Doppelbesteuerung geht. Damit die administrative Zusammenarbeit und Amtshilfe bis zum Beitritt EU-Standards erreichen können, muss Ungarn seine gesetzliche Regelung des Datenschutzes ändern. Nach dem Bericht vom November 2000 muss Ungarn die Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten und die Amtshilfe noch verbessern. Nach dem Bericht vom November 2001 muss Ungarn noch weitere Anstrengungen hinsichtlich der Entwicklung von EDV-Systemen unternehmen, die einen elektronischen Datenaustausch mit den einschlägigen Dienststellen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gestatten.

Im November 2001 wurden in diesem Bereich durch die Änderung der Vorschriften über die Zusammenarbeit im Steuerbereich und die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen gewisse Fortschritte erzielt. Diese Änderung wird aber erst mit dem Beitritt Ungarns zur EU (voraussichtlich Mai 2004) wirksam.

Nach dem Stand von Ende 2003 sind sämtliche erforderlichen Verwaltungsstrukturen im Steuerbereich vorhanden. Das zentrale Verbindungsbüro ist bereits funktionsfähig, doch das Verbrauchsteuerverbindungsbüro muss noch eingerichtet werden. Die Vorbereitungen für die Einführung des Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystems (MIAS) und der SEED-Datenbank für den Informationsaustausch im Bereich der Verbrauchsteuern verlaufen nach Plan.

Verbrauchsteuern

Die grundlegenden Elemente des Verbrauchsteuersystems sind in Ungarn bereits vorhanden. Nach der im Januar 1999 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelung können in Ungarn Steuerlager für kommerzielle Zwecke eingerichtet werden. Auch die Regelungen über die Steueraussetzung wurden festgelegt. Nach derzeitiger Praxis bestehen für Obstbranntweine und andere Spirituosen unterschiedliche Steuersätze, was im Widerspruch zu der Regelung in der Gemeinschaft steht, die für vergleichbare Erzeugnisse einen einheitlichen Verbrauchsteuersatz vorschreibt. Andere noch ungelöste Probleme betreffen den Mindestverbrauchsteuersatz für Zigaretten, Abgabenbefreiungen im Mineralölsektor und die Lagerung und Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Nach dem Bericht vom November 2000 sind die Verbrauchsteuern auf Mineralöle, Zigaretten, alkoholische Zwischenerzeugnisse und Tabak für selbst gedrehte Zigaretten dem Besitzstand immer noch nicht angeglichen. Die Vorschriften über obligatorische Steuerbefreiungen müssen ebenfalls mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand in Einklang gebracht werden.

Nach dem Bericht vom November 2001 muss Ungarn trotz der erzielten Fortschritte weitere Anstrengungen in Bezug auf Steueraussetzungsregelungen sowie auf Zigaretten, andere Tabakwaren und Branntweine unternehmen.

Inzwischen wurden die Steuersätze allmählich angehoben, insbesondere die für Obstbranntwein und Wein, für die besonders niedrige Steuern galten. Die spezifische Steuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse wurde im Januar 2002 ebenso angehoben wie die Ad-valorem-Steuer für Feinschnitttabak.

Nach dem Stand von Ende 2003 muss Ungarn seine Vorschriften betreffend die für bestimmte Warenkategorien geltende Abgabenhöhe und im Zusammenhang mit einigen Befreiungen noch weiter angleichen. Außerdem muss Ungarn seine im innerstaatlichen Verkehr geltende Regelung über Steueraussetzungen bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren auf den Intra-Gemeinschaftshandel erstrecken und einige der verbleibenden vom Besitzstand abweichende Regelungen beseitigen, und zwar in Bezug auf die Definition von Bier, die Steuerbefreiung auf Wein, der in Steuerlagern für den Eigenverbrauch erzeugt wird sowie in Bezug auf die Steuerbefreiung für Alkohol, der in Lebensmittelzubereitungen verwendet wird. Die stufenweise Anhebung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verläuft nach Plan und wird die Stufe des Mindestsatzes am 31. Dezember 2008 erreichen, ganz im Sinne der mit der Ungarn im Verlaufe der Beitrittsverhandlungen eingeräumten Übergangsregelung.

Direkte Steuern

Im Bereich der direkten Steuern ist insbesondere bei der Körperschaftssteuer eine weitere Angleichung der Besteuerung von Unternehmensgruppen sowie von Muttergesellschaften und Tochtergesellschaften aus den Mitgliedstaaten erforderlich.

Die Gesellschaftssteuer muss den EU-Vorschriften angeglichen werden.

Nach dem Bericht vom November 2000 musste Ungarn die Änderung seiner Gesetzgebung gemäß dem Verhaltenskodex für Unternehmensbesteuerung fortsetzen und abschließen.

Nach dem Bericht vom November 2001 musste Ungarn noch seine einschlägigen Rechtsvorschriften an die Anforderungen des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung anpassen. Die Vorschriften über die Besteuerung von Dividenden und bestimmten von Gebietsfremden erzielten Einkünften bedurften ebenfalls der Überprüfung.

Der Bericht der Kommission von 2002 stellt fest, dass Ungarn die Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand fortführen muss, insbesondere in Bezug auf die Abschaffung der Quellensteuer auf Dividenden, die von ungarischen Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften mit Sitz in der EU ausgeschüttet werden.

Nach dem Stand von Ende 2003 muss Ungarn die Rechtsharmonisierung im Zusammenhang mit der Zuführung von Kapital abschließen. Außerdem muss Ungarn die EG-Vorschriften in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Zinsen und Lizenzgebühren sowie von Zinserträgen umsetzen. Der für diesen Bereich erforderliche Verwaltungsapparat ist vorhanden.

Letzte Änderung: 13.01.2004

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