Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Neuseeland
In Anbetracht der schnellen Verbreitung von Kenntnissen soll eine umfassende Zusammenarbeit mit Neuseeland im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der beiden Vertragsparteien fördern.
RECHTSAKT
Beschluss 2009/502/EG des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands im Namen der Gemeinschaft - Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung Neuseelands.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Europäische Union (EU) und Neuseeland haben ein Abkommen über die Einführung eines Rahmenprogramms für Entwicklung und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geschlossen.
Das Abkommen gilt für fünf Jahre und verlängert sich stillschweigend.
Grundsätze der Zusammenarbeit
Der diesem Vorschlag beigefügte Entwurf des Abkommens bestimmt die Grundsätze für die Zusammenarbeit:
- beiderseitige Beiträge und Vorteile;
- Möglichkeiten für Teilnehmer beider Vertragsparteien, an von der jeweils anderen Vertragspartei durchgeführten Forschungsprojekten mitzuwirken;
- Informationsaustausch;
- Förderung der Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;
- Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.
Im Rahmen der direkten Kooperation sollen Forschungs- und Entwicklungsprogramme, die in Zusammenarbeit durchgeführt werden können, definiert und die beiderseitigen Kenntnisse in Bezug auf wissenschaftliche, politische, praktische und rechtliche Aspekte in diesem Bereich vertieft werden. Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Treffen und dem Austausch von Informationen, Wissenschaftlern und Technikern.
Die Aktivitäten werden mit Zuschüssen und finanziellen Beiträgen finanziert, die steuerbefreit sind, wenn sie von einer Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei geleistet werden.
Die indirekte Zusammenarbeit umfasst Kooperationstätigkeiten der Regierung Neuseelands und der Europäischen Union im Rahmen von Forschungsprogrammen oder -projekten, die von einer der beiden Vertragsparteien entwickelt werden. Jede Vertragspartei leistet in geeigneter Weise Unterstützung und koordiniert die Aktivitäten. Für die Beteiligung gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer beider Vertragsparteien.
Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Unionist sowohl Handlungsbeauftragter zur Durchführung direkter Kooperationstätigkeiten als auch Teilnehmer an indirekten Kooperationstätigkeiten.
Geistiges Eigentum
Die nicht geschützten wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse sind öffentlich und können von den Vertragsparteien mitgeteilt werden.
Die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an indirekten Kooperationstätigkeiten sind in Gesetzen, Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen in Bezug auf geistiges Eigentum geregelt.
Gemischter Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Ein gemischter Ausschuss wird eingerichtet, der für die effiziente Durchführung der Zusammenarbeit und die Bewertung der Fortschritte zuständig ist. Der Ausschuss, dessen Vorsitz von Vertretern der beiden Vertragsparteien gemeinsam geführt wird, tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.
Der Ausschuss formuliert:
- Stellungnahmen zur Wissenschafts- und Technologiepolitik;
- Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung des Abkommens;
- technische Änderungen des Abkommens.
Er kann zusätzliche direkte Kooperationstätigkeiten beschließen.
Hintergrund
Diesem Abkommen ging ein im Jahr 1991 geschlossenes informelles Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit voraus.
| Schlüsselwörter des Rechtsakts |
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BEZUG UND VERFAHREN
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Umsetzung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Beschluss 2009/502/EG |
30.1.2009 |
- |
ABl. L 171 vom 1.7.2009 |
Siehe auch
- Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite (EN) der Generaldirektion der Europäischen Kommission für internationale Zusammenarbeit.



