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Der Kohäsionsfonds

Mit dieser Verordnung wird der Kohäsionsfonds errichtet, der Maßnahmen von gemeinsamem Interesse in den Bereichen Umweltschutz und Verkehrsinfrastruktur kofinanziert. Mit ihm soll der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden.

RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds [Vgl. ändernde Rechtsakte]

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte - 15. Regionalpolitik und Koordinierung der strukturpolitischen Instrumente [ABl. L 236 vom 23.9.2003]

ZUSAMMENFASSUNG

ANWENDUNGSBEREICH

Förderungswürdige Maßnahmen

Der Kohäsionsfonds trägt zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft bei, indem er in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturen ausgewogene Finanzierungsbeiträge zu Vorhaben, technisch und finanzierungsmäßig voneinander unabhängigen Vorhabensphasen oder Gruppen von Vorhaben, die ein geschlossenes Ganzes bilden, leistet.

Des Weiteren unterstützt der Fonds Vorstudien für solche Vorhaben und deren Durchführung, Maßnahmen der technischen Hilfe wie Vergleichsstudien und Studien zur Bewertung der Auswirkung der Gemeinschaftshilfe sowie Begleitstudien und seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 auch Informations- und Publizitätsmaßnahmen.

Die finanzierten Vorhaben müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.

Förderungsfähige Mitgliedstaaten

Unterstützt werden nur Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt (BSP) von weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 104 des Vertrages genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz aufgestellt haben. Derzeit können Griechenland, Irland, Spanien und Portugal eine Unterstützung aus dem Fonds erhalten. Aufgrund der Erweiterung kommen die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ebenfalls für eine Unterstützung in Betracht.

Verlust der Förderungsfähigkeit

Übersteigt das BSP eines Mitgliedstaats den Grenzwert, so verliert er den Anspruch auf eine Unterstützung des Fonds für neue Vorhaben oder für neue Vorhabensphasen. Hierzu ist in der Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 vorgesehen, dass vor Ende des Jahres 2003 eine Halbzeitüberprüfung auf der Grundlage des Pro-Kopf-Bruttosozialprodukts erfolgt. Stellt sich bei dieser Überprüfung heraus, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten nicht mehr förderungsfähig sind, so wird die finanzielle Unterstützung aus dem Fonds eingestellt. Bei der Prüfung von 2003 wurde festgestellt, dass Irland vom 1. Januar 2004 an nicht mehr im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig war.

Bedingte Unterstützung

Aufgrund der Änderung dieser Bestimmung kann die Kommission den Rat warnen, wenn ein Mitgliedstaat die Verpflichtungen aus den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen im Hinblick auf das übermäßige öffentliche Defizit nicht erfüllt, ohne allerdings die Finanzierungen vor der tatsächlichen Rückkehr zu einem Defizit von 3 % auszusetzen.

Bei Vorhaben, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, kann der Rat in Ausnahmefällen beschließen, die Aussetzung der Finanzierung aufzuschieben.

VERFÜGBARE MITTEL

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 des Rates beläuft sich der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel für Verpflichtungen im Zeitraum 2000-2006 auf 18 Mrd. Euro zu Preisen von 1999.

Mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der zehn neuen Mitgliedstaaten wurde diesen Ländern für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2006 ein Gesamtbetrag von 7,59 Mrd. Euro an Verpflichtungsermächtigungen zu Preisen von 1999 gewährt.

Die indikative Aufteilung der Gesamtmittel des Kohäsionsfonds auf die Mitgliedstaaten hängt von mehreren Kriterien ab: von der Bevölkerung und der Oberfläche des Staates, vom BSP pro Einwohner und von sozio-ökonomischen Faktoren wie der Infrastrukturausstattung. Die jährlichen Gesamteinnahmen der begünstigten Mitgliedstaaten aus dem Kohäsionsfonds dürfen allerdings in Verbindung mit der Unterstützung aus den Strukturfonds 4 % ihres BIP nicht überschreiten.

FINANZIERUNG DER VORHABEN

Genehmigung der Vorhaben

Die Mitgliedstaaten beantragen bei der Europäischen Kommission die finanzielle Unterstützung eines Vorhabens. Die Anträge müssen die in der Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten (für die Durchführung zuständige Stelle, Beschreibung, Kosten - Gesamtkosten nicht weniger als 10 Mio. Euro - Standort und Zeitplan für die Ausführung der Arbeiten, Beurteilung der Auswirkungen auf Beschäftigung und Umwelt, Angaben zum öffentlichen Auftragswesen).

Sie müssen außerdem im Einklang mit bestimmten Kriterien stehen, mit denen die Qualität der Vorhaben gewährleistet werden soll (mittelfristiger wirtschaftlicher und sozialer Nutzen, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgewendeten Mitteln steht, Vereinbarkeit mit den von den begünstigten Mitgliedstaaten aufgestellten Prioritäten, erheblicher und ausgewogener Beitrag zu der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Umwelt - einschließlich des Verursacherprinzips - und transeuropäische Netze und Kohärenz mit den anderen strukturpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft). Die Vorhaben werden von der Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags genehmigt. Die wichtigsten Punkte der Kommissionsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Unterstützungssatz

Die Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds ist begrenzt. Sie deckt zwischen 80 % und 85 % der öffentlichen oder gleichgestellten Ausgaben für die Vorhaben ab. Ab dem 1. Januar 2000 kann dieser Satz der Verordnung zufolge jedoch verringert werden, um den durch das Vorhaben voraussichtlich entstehenden Einnahmen und der Anwendung des Verursacherprinzips Rechnung zu tragen.

Bei Einnahmen schaffenden Vorhaben, d. h. bei Infrastrukturen, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden und bei Anlageinvestitionen im Bereich des Umweltschutzes legt die Kommission die Unterstützung durch den Fonds unter Berücksichtigung der Einnahmen fest.

Vorstudien und Maßnahmen der technischen Hilfe können ausnahmsweise bis zu 100 % der Gesamtkosten finanziert werden. Die Gesamtausgaben dafür dürfen jedoch 0,5 % der Gesamtausstattung des Fonds nicht übersteigen.

In der Verordnung (EG) Nr. 1264/1999 wird darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme privater Finanzierungsquellen gefördert werden sollte, um die Hebelwirkung der Fondsmittel zu maximieren.

Kumulierung der Fördermittel

Die Ausgabenposten der Vorhaben dürfen nicht gleichzeitig aus dem Kohäsionsfonds und einem anderen Strukturfonds gedeckt werden. Die Unterstützung eines Vorhabens aus dem Kohäsionsfonds, den Strukturfonds und anderen Zuschüssen der Gemeinschaft darf 90 % der Gesamtausgaben für das Vorhaben nicht übersteigen.

Finanzbestimmungen

Die Mittelbindungen erfolgen entweder, indem 80 % mit der Entscheidung zur Gewährung und die restlichen 20 % später gebunden werden - „einmalige Mittelbindung" - oder bei Vorhaben, bei denen der Zuschuss 50 Mio. EUR überschreitet, in Jahrestranchen. Gegebenenfalls kann die Kommission in einem einzigen Jahr die Mittelbindung in Höhe des Gesamtbetrags der Unterstützung vornehmen.

Es werden nur Ausgaben erstattet, die von dem begünstigten Mitgliedstaat nach Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden. Ein Vorschuss in Höhe von 20 % (die Vorfinanzierung) wird nach Unterzeichnung der Verträge für bedeutende öffentliche Aufträge gezahlt. Außerdem müssen die Zwischenzahlungen eng an die tatsächliche Durchführung des Vorhabens gebunden sein.

Finanzkontrolle

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1264/99 sind für die Finanzkontrolle der Vorhaben in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich. Um zu gewährleisten, dass die Fondsmittel nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung eingesetzt werden, überprüfen sie, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, beugen Unregelmäßigkeiten vor und decken sie auf und fordern die verloren gegangenen Beträge zurück.

Die Kommission wiederum vergewissert sich, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten einwandfrei funktionieren. Zu diesem Zweck kann sie die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor Ort prüfen. Des Weiteren kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kontrolle vor Ort verlangen, um die Ordnungsmäßigkeit einer Transaktion zu überprüfen.

Beurteilung, Begleitung und Bewertung

Vor der Genehmigung eines Vorhabens, während der Durchführung und nach dem Abschluss führen die Kommission und die Mitgliedstaaten eine Bewertung durch, um die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen, das Vorhaben ggf. anzupassen oder die Ergebnisse des Vorhabens mit den anfänglichen Zielen zu vergleichen.

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1164/94

Mit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 werden die Durchführungsbestimmungen der ersteren mit dem Ziel geändert, den Einsatz des Kohäsionsfonds zu verbessern. Die Änderungen betreffen namentlich die folgenden Aspekte:

  • die Begriffe „Vorhaben", „Vorhabensphasen" und „Vorhabensgruppen" werden präzisiert;
  • die Vorabbewertung der Vorhaben wird dadurch verstärkt, dass die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Alternativen und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt gründlicher prüfen müssen;
  • die Finanzverwaltung: um das System der Mittelbindungen zu vereinfachen, müssen die Mittelbindungen am Anfang jedes Haushaltsjahres erfolgen. Die Zahlungen werden wie folgt abgewickelt: erster anfänglicher Vorschuss bis höchstens 20 % der Fondsbeteiligung und Zwischenzahlungen zur Erstattung der bescheinigten und tatsächlich getätigten Ausgaben sowie eine Restzahlung von normalerweise 20 % nach Abschluss des Vorhabens;
  • die Finanzkorrekturen: die Verordnung enthält klarere Modalitäten zur Festsetzung von Finanzkorrekturen und sieht verschiedene Maßnahmen vor, mit denen die Nichtdurchführung von Vorhaben sanktioniert werden kann, u. a. die Streichung der genehmigten Mittel;
  • die Verwendung des Euro bei allen Kohäsionsfondstransaktionen.

Information und Publizität

Die Kommission legt einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Fonds vor, zu dem sich das Europäische Parlament äußert. Des Weiteren trägt sie dafür Sorge, dass die Mitgliedstaaten eine angemessene Publizität der finanzierten Aktionen und der dadurch gebotenen Möglichkeiten gewährleisten.

Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94

Der Rat überprüft die Verordnung auf Vorschlag der Kommission nach dem Zustimmungsverfahren spätestens am 31. Dezember 2006.

See also

Zusätzliche Informationen über die Reform der Strukturpolitik finden Sie auf der Webseite der Generaldirektion Regionalpolitik.

Bezug

Rechtsakt

Datumdes Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1164/94

26.5.1994

-

ABl. L 130 vom 25.5.1994

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datumdes Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1264/1999

1.1.2000

-

ABl. L 161 vom 26.6.1999

Verordnung (EG) Nr. 1265/1999

1.1.2000

-

ABl. L 161 vom 26.6.1999

VERWANDTE RECHTSAKTE

Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 14. Juli 2004 zur Errichtung des Kohäsionsfonds [KOM(2004) 494]

In dieser Unterlage wird die Aufhebung der geltenden Verordnung vorgeschlagen.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom 14. Juli 2004 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds [KOM(2004) 492 endg.]

Mitteilung der Kommission vom 6. September 2004 an das Europäische Parlament und den Rat: „Die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der geteilten Verwaltung im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds - Heutiger Stand und Vorausschau für den neuen Programmplanungszeitraum nach 2006" [KOM(2004) 580 endg.]

Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 1999: „Die Strukturfonds und ihre Koordinierung mit dem Kohäsionsfonds - Leitlinien für die Programme des Zeitraums 2000-2006" [KOM(1999)344 endg. - Amtsblatt C 267 vom 22.9.1999]

Diese Mitteilung enthält Leitlinien, die den Mitgliedstaaten und Regionen bei der Aufstellung ihrer Entwicklungspläne Hilfestellung leisten sollen. Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaftsprioritäten festgelegt, die sich in den Strategien der Programmplanung für die Ziele 1, 2 und 3 widerspiegeln sollten. Die regionalen Entwicklungsstrategien konzentrieren den Einsatz der Strukturfonds und gegebenenfalls des Kohäsionsfonds auf drei Prioritäten:

  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaft im Hinblick auf die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze;
  • Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Beschäftigung durch Förderung der Humanressourcen;
  • Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete in einem ausgewogenen europäischen Raum.

JÄHRLICHE TÄTIGKEITSBERICHTE

Jahresbericht des Kohäsionsfonds 1998 [KOM (1999) 483 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Jahresbericht des Kohäsionsfonds 1999 [KOM (2000) 822 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Jahresbericht des Kohäsionsfonds 2000 [KOM (2001) 602 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Jahresbericht des Kohäsionsfonds 2001 [KOM (2002) 557 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Jahresbericht des Kohäsionsfonds 2002 [KOM (2003) 697 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Jahresbericht des Kohäsionsfonds 2003 [KOM(2004) 766 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]Jahresbericht des Kohäsionsfonds 2004 [KOM(2005) 544 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG

Veröffentlichung der wichtigsten Daten der Entscheidungen über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zur Errichtung des Kohäsionsfonds, geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1264/1999 und (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999:Amtsblatt C 361 vom 17.12.2001Amtsblatt C 126 vom 28.5.2002

Verzeichnis der Vorhaben mit einem Betrag von über 50 Mio. EUR, die den gemeinschaftlichen Umweltvorschriften entsprechen - 1999 [Amtsblatt C 303 vom 24.10.2000]

UNREGELMÄSSIGKEITEN UND WIEDEREINZIEHUNG

Verordnung (EG) Nr. 1831/94 der Kommission vom 26. Juli 1994 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung des Kohäsionsfonds sowie die Errichtung eines einschlägigen Informationssystems [Amtsblatt L 191 vom 27.7.1994]

In dieser gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 erlassenen Verordnung sind verschiedene Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission für die Finanzkontrolle des Kohäsionsfonds geregelt.

So sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission Folgendes mitzuteilen:

  • die Bestimmungen und nationalen Einrichtungen für die Durchführung der Finanzkontrolle;
  • in regelmäßigen Zeitabständen die Aufstellung der Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung gewesen sind;
  • den Stand der Verfahren, die zur Wiedereinziehung der zu Unrecht gezahlten Beträge eingeleitet wurden.

Die Kommission wiederum ist gehalten, die Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die Koordinierung im Bereich der Betrugsbekämpfung zu informieren, und kann sich verpflichten, den Mitgliedstaaten die Gerichts- und Prozesskosten zu erstatten.

Die ausgetauschten Informationen sind vertraulich zu behandeln.

VERWALTUNG, KONTROLLE UND VORNAHME VON FINANZKORREKTUREN

Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen [Amtsblatt L 201 vom 31.7.2002]

Mit dieser Verordnung wurden die Grundsätze festgelegt, denen die von den Mitgliedstaaten eingeführten Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen müssen. Darin wurden auch die Grundsätze und Verfahren festgelegt, die die Kommission im Fall einer Streichung infolge einer Unregelmäßigkeit bei dem gesamten oder einem Teil des gewährten Zuschusses anwendet. Die Verordnung gilt für die Vorhaben, die erstmalig nach dem 1. Januar 2000 bewilligt wurden.

INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSMASSNAHMEN

Verordnung (EG) Nr. 621/2004 der Kommission vom 1. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates hinsichtlich der Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kohäsionsfonds [Amtsblatt L 98 vom 2.4.2004]

Die Informations- und Publizitätsmaßnahmen für den Kohäsionsfonds sollten mit denjenigen für die Strukturfonds harmonisiert werden. Die Informationsmaßnahmen und -hilfsmittel umfassen folgende Elemente: eine Erläuterung der von der Gemeinschaft ausgeübten Rolle und die europäische Flagge. Zu den obligatorischen Maßnahmen gehören: die Aufstellung von Hinweistafeln mit Angabe des Satzes der Kofinanzierung durch den Kohäsionsfonds und anschließend Erinnerungstafeln und, wenn die Gesamtkosten eines Vorhabens mehr als 50 Mio. EUR betragen, Presseveranstaltungen. Um das angestrebte Bekanntheitsziel zu erreichen, können weitere Maßnahmen getroffen werden wie die Anbringung von Plakaten, die Produktion von Veröffentlichungen und Videos und die Einrichtung von Internetseiten.

ZUSCHUSSFÄHIGKEIT DER AUSGABEN

Mitteilung der Kommission vom 24. März 2004 an den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Förderfähigkeit gemäss Artikel 2 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1164/1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds [KOM(2004) 191 eng. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen [Amtsblatt L 2 vom 7.1.2003]

Um eine einheitliche Behandlung der kofinanzierten Vorhaben zu gewährleisten, werden in dieser Verordnung die Dauer der Zuschussfähigkeit und die unterschiedlichen Kategorien von zuschussfähigen Ausgaben unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für die öffentlichen Märkte und den Wettbewerb festgelegt. Es gibt folgende Kategorien zuschussfähiger Ausgaben: Ausgaben für Planung und Entwurf, Erwerb von Grundstücken, Erschließungsarbeiten, Bauarbeiten, Anlagen, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Projektleitung, Informations- und Publizitätsmaßnahmen.

Letzte Änderung: 09.01.2006

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