EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Allgemeine Bestimmungen EFRE - ESF - Kohäsionsfonds (2007-2013)

Im Rahmen der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 legt diese Verordnung Regeln, Bestimmungen und gemeinsame Prinzipien fest, die auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds Anwendung finden. Die Verordnung sieht eine Mittelausstattung in Höhe von insgesamt 347 Mrd. EUR vor, was etwa einem Drittel des europäischen Haushalts entspricht.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Verordnung ist es, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu stärken, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Regionen der Europäischen Union (EU) im Zeitraum 2007-2013 zu fördern. Die europäische Kohäsionspolitik soll den Herausforderungen begegnet werden, die sich aus den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Disparitäten, der Beschleunigung der wirtschaftlichen Umstrukturierung sowie der Alterung der Bevölkerung ergeben.

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

  • der Rahmen, innerhalb dessen die Kohäsionspolitik durchgeführt wird (einschließlich der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für Kohäsion, Wachstum und Beschäftigung);
  • die Ziele, zu deren Erreichung die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds (nachstehend die Fonds genannt) beitragen sollen;
  • die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus diesen Fonds in Betracht kommen;
  • die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für ihre Aufteilung;
  • die Grundsätze und Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung, die Verwaltung, die Begleitung und die Kontrolle, die auf der Grundlage geteilter Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gelten.

DREI NEUE ZIELE

Insgesamt wurden 347 Milliarden EUR für die Finanzierung der Regionalpolitik im Zeitraum von 2007-2013 im Rahmen der drei neuen Ziele Konvergenz, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung sowie Territoriale Zusammenarbeit bereitgestellt. Diese Ziele ersetzen die alten Ziele 1, 2 und 3 des Programmplanungszeitraums 2000-2006.

Konvergenz

Beim Ziel Konvergenz, das dem alten Ziel 1 ähnelt, geht es um die Beschleunigung der Konvergenz der am wenigsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen, indem die Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung verbessert werden. Dieses Ziel betrifft die Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand. Tätigkeitsbereiche sind Sachkapital und Humankapital, Innovation, wissensbasierte Gesellschaft, Anpassungsfähigkeit gegenüber Veränderungen, Umwelt und Verwaltungseffizienz. Die Finanzierung erfolgt über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds.

Insgesamt stehen für diesen Zeitraum für dieses Ziel 81,54 % des Gesamtbetrags zur Verfügung. Förderfähig sind folgende Länder und Regionen:

  • Strukturfonds (EFRE und ESF):
  • Kohäsionsfonds: Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE) weniger als 90 % des europäischen Durchschnitts beträgt und die Programme zur wirtschaftlichen Konvergenz durchführen. Diese Länder erhalten 23,22 % der im Rahmen des Ziels verfügbaren Mittel. Regionen, deren Pro-Kopf-BNE aus statistischen Gründen (Ergebnis der EU-Erweiterung auf die am stärksten benachteiligten Regionen) 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts überschreitet, erhalten eine besondere degressiv gestaffelte Übergangsunterstützung;
  • Sonderfinanzierung aus dem EFRE: die Regionen in äußerster Randlage. Ziel ist es, die Einbeziehung dieser Regionen in den Binnenmarkt zu erleichtern und die besonderen Zwänge, denen sie unterliegen, zu berücksichtigen (Ausgleich der insbesondere durch die große Entfernung bedingten Mehrkosten).

Bei diesem Ziel gelten folgende Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze:

  • 75 % der aus dem EFRE oder dem ESF kofinanzierten öffentlichen Ausgaben. Diese Obergrenze kann auf 80 % heraufgesetzt werden, wenn die förderfähigen Regionen in einem aus dem Kohäsionsfonds unterstützten Mitgliedstaat liegen, bzw. auf 85 %, wenn es sich um Regionen in äußerster Randlage handelt;
  • 85 % der aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten öffentlichen Ausgaben;
  • 50 % der in den Regionen in äußerster Randlage kofinanzierten öffentlichen Ausgaben (neue zusätzliche Mittelzuweisung aus dem EFRE zum Ausgleich der Mehrkosten).

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Beim Ziel Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, das außerhalb der am stärksten benachteiligten Regionen zur Anwendung kommt, geht es um die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung und der Attraktivität der Regionen, indem Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft vorweggenommen und Innovationen, Unternehmergeist, der Schutz der Umwelt, die Erreichbarkeit, die Anpassungsfähigkeit und die Entwicklung von integrativen Arbeitsmärkten gefördert werden. Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels werden aus dem EFRE und dem ESF finanziert.

Förderfähig sind folgende Regionen:

  • die im Zeitraum 2000-2006 unter das Ziel 1 fallenden Regionen, die die Regionalförderkriterien für das Ziel Konvergenz nicht mehr erfüllen und deshalb eine Übergangsunterstützung erhalten. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis dieser Regionen, das von 2007 bis 2013 gilt;
  • alle anderen nicht unter das Ziel Konvergenz fallenden Regionen der EU.

Für die aus dem ESF finanzierten Programme schlägt die Kommission vier Prioritäten entsprechend der Europäischen Beschäftigungsstrategie vor: Verbesserung der Anpassungsfähigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen, Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung, Verstärkung der sozialen Eingliederung, Einleitung von Reformen in den Bereichen Beschäftigung und Eingliederung.

Die für dieses Ziel verfügbaren Mittel belaufen sich auf 15,95 % des Gesamtbetrags, die sich gleichmäßig auf den EFRE und den ESF verteilen. Davon sind bestimmt:

  • 78,86 % für die nicht unter das Ziel Konvergenz fallenden Regionen,
  • 21,14 % für eine degressiv gestaffelte Übergangsunterstützung.

Bei den Maßnahmen im Rahmen dieses Ziels ist eine Kofinanzierung in Höhe von bis zu 50 % der öffentlichen Ausgaben möglich. Für die Regionen in äußerster Randlage beträgt die Obergrenze 85 %.

Europäische territoriale Zusammenarbeit

Das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit, das sich auf die ehemalige europäische Initiative INTERREG stützt, dient der Verstärkung der Zusammenarbeit auf grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Ebene. Es wird aus dem EFRE finanziert. Gefördert werden gemeinsame Lösungsansätze für benachbarte Behörden in den 13. Bereichen Stadtentwicklung, ländliche Entwicklung und Entwicklung der Küstengebiete, der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen und die Vernetzung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind Forschung, Entwicklung, Informationsgesellschaft, Umwelt, Risikoprävention und integrierte Wasserwirtschaft.

Förderfähig sind Regionen der NUTS-Ebene 3, die an den Binnengrenzen und bestimmten Außengrenzen zu Lande liegen, sowie bestimmte Regionen, die an den Seegrenzen liegen und höchstens 150 km voneinander entfernt sind. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis der förderfähigen Regionen.

Für die Förderung von Kooperationsnetzen und den Erfahrungsaustausch kommt das gesamte Gebiet der EU in Betracht. Der Kofinanzierungshöchstsatz beträgt 75 % der öffentlichen Ausgaben.

Die für dieses Ziel verfügbaren Mittel belaufen sich auf 2,52 % des Gesamtbetrags, die ausschließlich aus dem EFRE finanziert werden. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

  • 73,86 % für die Finanzierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit;
  • 20,95 % für die Finanzierung der transnationalen Zusammenarbeit;
  • 5,19 % für die Finanzierung der interregionalen Zusammenarbeit.

GESONDERTE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DREI ZIELE

Grundsätze der Interventionen

Die Fonds ergänzen mit ihren Interventionen die nationalen Aktionen, einschließlich der Aktionen auf regionaler und lokaler Ebene. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Förderung aus den Fonds mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der EU und für Komplementarität mit anderen europäischen Finanzierungsinstrumenten.

Die Verwirklichung der Ziele der Fonds erfolgt im Rahmen einer mehrjährigen Programmplanung und einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat.

Strategischer Ansatz

Der Rat verabschiedet die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft, die die Ziele und Prioritäten der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 definieren. Sie tragen damit zur Kohärenz und zur wirksamen Durchführung der Strukturfonds bei.

Auf der Grundlage dieser Leitlinien wird anschließend ein nationaler strategischer Referenzrahmen erstellt, der bei der Planung der Maßnahmen, die durch den Fonds finanziert werden, als Grundlage dient. Er stellt die Kohärenz der Interventionen der Fonds mit den strategischen Leitlinien sicher.

Operationelle Programme

Die operationellen Programme der Mitgliedstaaten deckten den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Jedes operationelle Programm betrifft jeweils nur eines der drei Ziele und wird aus einem einzigen Fonds finanziert. Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen und Prioritäten

  • des nationalen strategischen Referenzrahmens;
  • der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft.

Die operationellen Programme im Rahmen der Ziele Konvergenz sowie Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung umfassen u. a. Folgendes:

  • eine Begründung der Prioritäten im Hinblick auf die strategischen Kohäsionsleitlinien und auf den nationalen strategischen Rahmenplan;
  • Angaben über die Prioritätsachsen und ihre spezifischen Ziele;
  • einen Finanzierungsplan;
  • Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms;
  • eine Liste der Großprojekte . Hierbei handelt es sich um Vorhaben, die eine Gesamtheit von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bilden und deren Gesamtkosten bei Umweltprojekten mehr als 25 Mio. EUR und in anderen Bereichen mehr als 50 Mio. EUR betragen.

Verwaltung, Begleitung und Kontrollen

Für die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme zeichnen die Mitgliedstaaten verantwortlich. Insbesondere müssen sie dafür sorgen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechend dieser Verordnung eingerichtet werden. Sie müssen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten treffen, diese aufdecken und korrigieren sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder einziehen.

Bei den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die operationellen Programme muss Folgendes gewährleistet sein:

  • die Aufgabenbeschreibung der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Stellen;
  • die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen;
  • Verfahren, mit denen die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des operationellen Programms geltend gemachten Ausgaben sichergestellt wird;
  • zuverlässige Systeme für die Buchführung, Begleitung und Finanzberichterstattung;
  • ein System für die Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Tätigkeiten einer anderen Stelle überträgt;
  • Regelungen für die Prüfung des Funktionierens der Systeme;
  • Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
  • Verfahren zur Berichterstattung und Begleitung bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Der Mitgliedstaat muss für jedes operationelle Programm Folgendes benennen:

  • eine Verwaltungsbehörde (eine vom Mitgliedstaat benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder öffentliche oder private Stelle, die das operationelle Programm verwaltet);
  • eine Bescheinigungsbehörde (eine nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle, die die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission bescheinigt);
  • eine Prüfbehörde (eine für jedes operationelle Programm benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder Stelle, die mit der Prüfung des effektiven Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems betraut ist).

Information und Publizität

Der jeweilige Mitgliedstaat und die für das operationelle Programm zuständige Verwaltungsbehörde müssen über die Vorhaben und die kofinanzierten Programme informieren und für deren Bekanntmachung sorgen. Die Informationen müssen sich an die Bürger der EU und an die Begünstigten richten und die Rolle der Gemeinschaft betonen; außerdem soll dadurch die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden.

HINTERGRUND

Die weiteren Bestimmungen für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013 sind in vier Einzelverordnungen festgehalten:

Die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2007-2013 basiert auf der interinstitutionellen Vereinbarung und dem Finanzrahmen 2007-2013.

ÜBERSICHTSTABELLE

Ziele

Finanzinstrumente

Konvergenz

  • EFRE
  • ESF
  • Kohäsionsfonds

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

  • EFRE
  • ESF

Europäische territoriale Zusammenarbeit

  • EFRE

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

1.8.2006

-

ABl. L 210 vom 31.7.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1341/2008

24.12.2008

-

ABl. L 348 vom 24.12.2008

Verordnung (EG) Nr. 85/2009

30.1.2009

-

ABl. L 25 vom 29.1.2009

Verordnung (EG) Nr. 284/2009

9.4.2009

-

ABl. L 94 vom 8.4.2009

Verordnung (EU) Nr. 539/2010

25.6.2010

-

ABl. L 158 vom 24.6.2010

Verordnung (EU) Nr. 1310/2011

23.12.2011

-

ABl. L 337 vom 20.12.2011

Verordnung (EU) Nr. 1311/2011

20.12.2011

-

ABL. L 337 vom 20.12.2011

Verordnung (EU) Nr. 423/2012

23.5.2012

-

ABL. L 133 vom 23.5.2012

Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung Nr. 1083/2006 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung dient lediglich Referenzzwecken.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss der Kommission 2010/802/EU vom 21. Dezember 2010 zur Befreiung bestimmter Fälle von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds im Programmplanungszeitraum 2000-2006 kofinanzierten Vorhaben von den besonderen Mitteilungsanforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/94 [Amtsblatt L 341 vom 23.12.2010].

Beschluss 2007/766/EG der Kommission vom 14. November 2007 zur Erstellung der Liste der im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit des Instruments für die Heranführungshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Ländern im Zeitraum 2007 bis 2013 förderfähigen Gebiete [Amtsblatt L310 vom 28.11.2007].

Entscheidung 2006/769/EG der Kommission vom 31. Oktober 2006 zur Erstellung des Verzeichnisses der Regionen und Räume, die im Zeitraum 2007-2013 im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Ausrichtungen des Ziels Europäische territoriale Zusammenarbeit Anspruch auf eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung haben [Amtsblatt L 312 vom 11.11.2006]

Entscheidung 2006/597/EG der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007--2013 für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Betracht kommen [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].

Entscheidung 2006/596/EG der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Mitgliedstaaten, die im Zeitraum 2007- 2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähig sind [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].

Entscheidung 2006/595/EG der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007--2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfähig sind [Amtsblatt L 243 vom 6.9.2006].

Verordnung (EU) Nr. 1297/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates in Bezug auf Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung bei bestimmten, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffenen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten bedrohten Mitgliedstaaten, in Bezug auf Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindung bei bestimmten Mitgliedstaaten und auf die Bestimmungen über die Restzahlung [Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013].

Die Änderungsverordnung sieht zwei Maßnahmen vor:

  • Für Zahlungen, die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds erfolgen, werden die EU-Kofinanzierungssätze um zehn Prozentpunkte über die üblichen Kofinanzierungssätze angehoben, mit einer Obergrenze von 95 %. Diese angehobenen Kofinanzierungssätze werden für diejenigen Länder gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten, d. h. Zypern, Griechenland, Irland (je nachdem, wann es sein Anpassungsprogramm beendet) sowie Portugal, und gelten bis zum 31. Dezember 2015. Die Aufstockungen erhöhen nicht die Gesamtmittel für die betroffenen Länder, d. h. keine zusätzliche EU-Finanzierung ist notwendig.
  • Rumänien und die Slowakei verfügen über ein zusätzliches Jahr, um die 2011 und 2012 beschlossenen Mittelbindungen in Anspruch zu nehmen, dies bedeutet, dass diese Mittelbindungen bis Ende 2014 bzw. Ende 2015 in Anspruch genommen werden können (statt bis Ende 2013 bzw. 2014). Dies sollte dazu beitragen, dass die Mittel, die in Mitgliedstaaten gebunden sind, besser ausgeschöpft werden können, und bildet eine Antwort auf eine Aufforderung durch den Europäischen Rat vom 8. Februar 2013 zur Findung einer Lösung zur Verringerung des Risikos einer automatischen Aufhebung der Mittelbindung für Gelder aus den nationalen Mittelzuweisungen für die Jahre 2007-2013 im Fall von Rumänien und der Slowakei, die von der Deckelung eines möglichen Anstiegs ihrer kohäsionspolitischen Zuweisungen für 2014-2020 auf im Vergleich zum Zeitraum 2007-2013 110 % betroffen sind.

Letzte Änderung: 07.03.2014

Top