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Neuer Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Die Europäische Union (EU) ist in der Lage, den Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern bei Katastrophen größeren Ausmaßes mit einem neuen Solidaritätsfinanzierungsinstrument zu helfen. Die Kommission schlägt eine neue Verordnung mit einem breiteren Anwendungsbereich und einer verbesserten Funktionsweise vor und lehnt sich dabei an das derzeitige Modell des Solidaritätsfonds der Europäischen Union an. Änderungen sind insbesondere angesichts der größer werdenden Bedrohung, unter anderem durch Terroranschläge, Epidemien und Industrieunfälle, erforderlich.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2005 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union [KOM(2005) 108 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel des von der Kommission vorgelegten Vorschlags ist es, auf Katastrophen größeren Ausmaßes einschließlich Krisensituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit reagieren zu können. Zu diesem Zweck muss die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, die den derzeitigen Solidaritätsfonds der Europäischen Union regelt, bei Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschrift im Januar 2007 geändert werden.

Dieses neue Finanzierungsinstrument ist für die finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer der Europäischen Union (EU) bestimmt. Die Durchführung von Finanzierungsmaßnahmen in förderfähigen Drittländern basiert auf einer spezifischen Bestimmung im Vertrag von Nizza, die wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit mit Drittländern betreffend.

Anwendungsbereich

Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird in den Fällen gewährt, in denen eine Katastrophe Schäden verursachte, deren Ausmaß die nationalen Mittel für eine wirksame Bewältigung der Krise übersteigt.

Mit dem genannten Verordnungsvorschlag wird der thematische Anwendungsbereich des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, der bisher auf Naturkatastrophen beschränkt war, ausgeweitet. Künftig kann die EU somit auf Industrie-/Technologiekatastrophen, Krisensituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie terroristische Akte reagieren.

Das Ausmaß einer Katastrophe wird anhand von zwei Kriterien bewertet:

  • einem quantitativen Kriterium - Hiernach muss die Höhe der direkten Schäden auf mindestens 1 Mrd. EUR (im Jahr 2007) oder mehr als 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Staates geschätzt werden. Dieser neue Schwellenwert ermöglicht die Ausweitung der für eine Finanzierung in Frage kommenden Fälle. Die regionalen und lokalen Katastrophen unterhalb dieses Schwellenwertes fallen in die Zuständigkeit der jeweiligen Staaten, die Unterstützung aus anderen Gemeinschaftsinstrumenten in Anspruch nehmen können.
  • einem politischen Kriterium - Hiernach ist es der Kommission möglich, die Bereitstellung von Mitteln aus dem Fonds in Krisensituationen vorzuschlagen, in denen der materielle Schaden als Kriterium nicht ausreicht. Diese Möglichkeit kommt insbesondere bei terroristischen Akten und Epidemien in Betracht.

Die Wirksamkeit der Hilfe wird durch die Tatsache gewährleistet, dass bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein einziges Instrument angewandt wird.

Soforthilfe

Die Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird für die Finanzierung öffentlicher Soforthilfemaßnahmen gewährt, die von den Behörden des betreffenden Staates oder von im öffentlichen Interesse handelnden Stellen durchgeführt werden.

Aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union förderfähig sind:

  • wesentliche Sofortmaßnahmen zum Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser/Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung,
  • unverzügliche medizinische Unterstützung und Maßnahmen zum Schutz gegen drohende gesundheitliche Gefahren, insbesondere durch Bereitstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Vakzinen,
  • Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die unmittelbaren Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste,
  • Sofortmaßnahmen zur Sicherung von Schutzeinrichtungen,
  • Maßnahmen zum sofortigen Schutz des Kultur- und Naturerbes,
  • Sofortmaßnahmen zur Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete,
  • medizinische, psychologische und soziale Unterstützung für die unmittelbaren Opfer terroristischer Akte sowie für deren Familien.

Zur Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung stellt der förderfähige Staat innerhalb von zehn Wochen nach Eintritt der Katastrophe bei der Kommission einen entsprechenden Antrag.

Die Kommission setzt den geeigneten Betrag für die Unterstützung fest, der 50 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten nicht überschreiten darf, und unterbreitet der Haushaltsbehörde den Vorschlag zur Bereitstellung dieser Mittel. Die Unterstützung kann ausgezahlt werden, sobald die Haushaltsmittel in den Haushalt der Gemeinschaft eingesetzt worden sind und zwischen dem Empfängerstaat und der Kommission eine Umsetzungsvereinbarung geschlossen worden ist.

Darüber hinaus ist ein Mechanismus vorgesehen, der für die dringlichsten Maßnahmen im Rahmen der sofortigen Solidarität die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5 % der geschätzten Kosten und maximal 5 Mio. EUR ermöglicht.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli eines jeden Jahres einen Bericht über die im Rahmen des Solidaritätsfonds ausgeführten Tätigkeiten vor.

Bezug und verfahren

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

KOM (2005) 108

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Verfahren der Mitbestimmung COD/2005/0033

Letzte Änderung: 11.10.2005

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