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Durchführungsvorschriften zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Europäischen Sozialfonds (ESF) und zum Kohäsionsfonds (2007-2013)

Diese Verordnung legt Durchführungsvorschriften zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Europäischen Sozialfonds (ESF) und zum Kohäsionsfonds fest. Sie betrifft vor allem die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Information und die Verwendung der Fondsmittel.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung enthält die Durchführungsvorschriften:

  • zu der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds;
  • zu der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den EFRE.

Die Verordnung legt alle Vorschriften für die Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen über die mit diesen Fonds finanzierten Projekte fest. Zudem definiert sie Regeln, die eine ordnungsgemäße Verwendung der Fonds sicherstellen, vor allem in Bezug auf die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Kontrollsysteme und die Vorgehensweise bei festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Außerdem legt die Verordnung Bestimmungen in Bezug auf spezifische Aspekte der Fonds wie die Finanzierungsinstrumente oder die Förderfähigkeit von Ausgaben im Wohnungsbau fest.

Information und Publizität: der Kommunikationsplan

Gemäß Verordnung Nr. 1083/2006, legen die Mitgliedstaaten operationelle Programme fest. Diese Programme definieren Entwicklungsstrategien, die auf einer Finanzierung aus den Strukturfonds basieren.

In der Bemühung um Transparenz müssen die operativen Programme in einem Kommunikationsplan dargestellt werden. Die Kommunikationspläne werden von den Mitgliedstaaten oder von den mit der Verwaltung operationeller Programme beauftragten Behörden erstellt. Diese Pläne sind bestimmt für:

  • die Begünstigten und die potenziell Begünstigten, um eine weite Verbreitung der Informationen über die Finanzierungsmöglichkeiten und die zu unternehmenden Schritte sicherzustellen;
  • die Öffentlichkeit, um besser über die Rolle der Europäischen Union (EU) bei der Finanzierung von Programmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung des inneren Zusammenhalts zu informieren.

Darüber hinaus umfassen die Kommunikationspläne Angaben zu:

  • den Zielen und Zielgruppen;
  • der Strategie und dem Inhalt der Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die von den Mitgliedstaaten und den Verwaltungsbehörden durchgeführt werden;
  • dem indikativen Budget für die Durchführung des Plans;
  • den für die Durchführung des Kommunikationsplans verantwortlichen Verwaltungsstellen oder Einrichtungen;
  • der Art und Weise, in der die Informations- und Publizitätsmaßnahmen bewertet werden.

Neben der Verbreitung von Informationen definiert diese Verordnung die Zuständigkeiten und Rollen der einzelnen betroffenen Akteure, insbesondere:

  • die Regeln, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, der Kommission Informationen über die Verwendung der Fonds sowie über den aus dem Fonds geleisteten Beitrag während der gesamten Lebensdauer des Projekts zu übermitteln;
  • die Regeln, die es der Kommission ermöglichen, die anderen europäischen Organe und die EU-Bürger über die Verwendung der Fonds zu informieren;
  • die Verpflichtungen, denen die Verwaltungsbehörden während der Phase, die zur Auswahl und Genehmigung der zu finanzierenden Vorhaben führen, im Hinblick auf Begünstigte nachkommen sollten;
  • die Verpflichtungen der Kontrollbehörden in Bezug auf die Aspekte, die von der Prüfung der von den Begünstigten geltend gemachten Ausgaben abgedeckt werden sollten. Dies umfasst die verwaltungsmäßige Überprüfung der Zahlungsanträge und Vor-Ort-Prüfungen einzelner Vorhaben;
  • die Bestimmungen in Bezug auf personenbezogene Daten und den elektronischen Datenaustausch.

Im Interesse des Austauschs von bewährten Lösungen und von Erfahrungen können europäische Netzwerke gebildet werden, die aus den von den Verwaltungsbehörden benannten Ansprechpartnern für Information und Publizität bestehen.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

Die allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds sehen vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und einen Evaluierungsbericht über die Einrichtung dieser Systeme vorlegen.

Anhand dieser Unterlagen prüft die Kommission, ob die betreffende Finanzhilfe von den Mitgliedstaaten gemäß den geltenden Vorschriften verwendet wird, die dem Schutz der finanziellen Interessen der EU dienen. Daher wird in der Verordnung festgelegt, welche Angaben diese Unterlagen enthalten müssen.

Darüber hinaus enthält diese Verordnung spezielle Bestimmungen über:

  • die zwischengeschalteten Stellen, die Verwaltungsbehörden und die Bescheinigungsbehörden;
  • die Prüfung von Vorhaben;
  • die Beschreibung und Bewertung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
  • die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn Vor-Ort-Prüfungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden;
  • die erforderlichen Bestandteile der Buchführungsunterlagen und der Prüfpfade.

Unregelmäßigkeiten

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Unregelmäßigkeiten, die Gegenstand einer ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung waren. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission anschließend über die Verfahren in Kenntnis, die infolge der mitgeteilten Unregelmäßigkeiten eingeleitet wurden, sowie über daraus resultierende bedeutende Änderungen.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten die festgestellten oder vermuteten Unregelmäßigkeiten mit, bei denen zu befürchten ist, dass sie sehr schnell Auswirkungen außerhalb seines Hoheitsgebiets haben könnten, oder die eine neue Form von Unregelmäßigkeiten erkennen lassen.

Finanzielle Berichtigungen

Hält ein Mitgliedstaat während des Programmplanungszeitraums ein vereinbartes Niveau öffentlicher Strukturausgaben nicht aufrecht, wird dann keine finanzielle Berichtigung vorgenommen, wenn der Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem erreichten Niveau nicht mehr als 3 % des vereinbarten Niveaus beträgt (De-Minimis-Schwelle).

Finanzierungsinstrumente

Die Verordnung enthält allgemeine und besondere Bestimmungen über sämtliche Finanzierungsinstrumente. Die Finanzierungsinstrumente haben die Form von rückzahlbaren Investitionen in Unternehmen, insbesondere in kleine und mittlere Unternehmen (KMU), oder in öffentlich-private Partnerschaften. Werden aus den Strukturfonds Vorhaben finanziert, die Finanzierungsinstrumente umfassen, so legen die Kofinanzierungspartner oder die Anteilsinhaber einen Unternehmensplan vor.

Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

Die Verordnung enthält spezielle Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben im Wohnungsbau und zur Zuschussfähigkeit im Rahmen der operationellen Programme des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Hintergrund

EFRE und ESF („Strukturfonds“) kofinanzieren ebenso wie der Kohäsionsfonds Projekte, die auf regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt werden. Das Ziel der Strukturfonds besteht insbesondere darin, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und die Beschäftigungssituation zu verbessern und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zwischen den europäischen Regionen zu fördern.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1828/2006

7.3.2007

-

ABl. L 45, 15.2.2007

Ändernde(r) Rechtsakt (e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 846/2009

13.10.2009

-

ABl. L 250, 23.9.2009

Verordnung (EG) Nr. 832/2010

23.9.2010

-

ABl. L 248, 22.9.2010

See also

  • Weitere Informationen zur Vermittlung der Regionalpolitik der EU finden Sie auf der Webseite Inforegio

Letzte Änderung: 08.06.2011

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