Gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik
Die Europäische Union (EU) hat einen Rechtsrahmen für die geografische Einteilung ihres Gebiets geschaffen, um die Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung nationaler und gemeinschaftlicher Statistiken zu harmonisieren. Mit der Einbeziehung der Regionalstatistiken in die gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) wird Stabilität im Zeitverlauf sichergestellt und das Verfahren für künftige Änderungen festgelegt.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Die Regionalstatistiken sind ein Eckpfeiler des gemeinschaftlichen statistischen Systems und der Ausgangspunkt für die Festlegung regionaler Indikatoren. Sie wurden Anfang der 1970er Jahre auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten und Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften, erstellt.
Die Statistiknutzer haben auf den zunehmenden Bedarf einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene hingewiesen, um über vergleichbare Daten für die gesamte Europäische Union verfügen zu können. Um die Erhebung, Erstellung und Verbreitung von harmonisierten Regionalstatistiken zu ermöglichen, hat die Europäische Union die NUTS-Klassifikation eingeführt. Diese Klassifikation ersetzt diejenige, die von Eurostat erstellt wurde
Der so geschaffene einheitliche Rechtsrahmen stellt die Stabilität der Regionalstatistiken im Zeitverlauf sicher. Darüber hinaus ist in der Verordnung das Verfahren für künftige Änderungen festgelegt.
Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik
Mit der NUTS-Klassifikation wird das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich ihres überregionalen Gebiets untergliedert. Letzteres sind Teile des Wirtschaftsgebiets, die keiner bestimmten Region zugeordnet werden können wie z.B. Luftraum, Hoheitsgewässer und Festlandssockel, territoriale Enklaven (Botschaften, Konsulate und Militärbasen) und Bodenschätze in internationalen Gewässern, die von Einheiten ausgebeutet werden, die im Gebiet des Mitgliedstaats ansässig sind.
Die Vergleichbarkeit von Regionalstatistiken setzt voraus, dass die geografischen Gebiete eine vergleichbare Bevölkerungszahl aufweisen. Außerdem ist der politisch-administrativen und institutionellen Realität Rechnung zu tragen, und es muss sichergestellt werden, dass die nichtadministrativen Einheiten wirtschaftlichen, sozialen, geografischen und ökologischen Kriterien genügen.
Die NUTS-Klassifikation ist hierarchisch aufgebaut, indem für jeden Mitgliedstaat eine Unterteilung in die drei Ebenen NUTS 1, NUTS 2 und NUTS 3 vorgenommen wird. Bei der zweiten und dritten Ebene handelt es sich jeweils um eine weitere Unterteilung der ersten bzw. zweiten Ebene. Die Mitgliedstaaten können eine noch detailliertere hierarchische Gliederung vornehmen und die Ebene NUTS 3 weiter unterteilen.
Klassifizierungskriterien
Die Festlegung der Gebietseinheiten erfolgt anhand der in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinheiten. „Verwaltungseinheit" bezeichnet ein geografisches Gebiet mit einer Verwaltungsbehörde, die befugt ist, innerhalb des gesetzlichen und institutionellen Rahmens des Mitgliedstaats administrative und strategische Entscheidungen zu treffen.
Die NUTS-Ebene, der eine Verwaltungseinheit zuzuordnen ist, wird anhand von Bevölkerungsgrenzen bestimmt:
| Ebene | Untergrenze | Obergrenze |
|---|---|---|
| NUTS 1 | 3 Mio. | 7 Mio. |
| NUTS 2 | 800 000 | 3 Mio. |
| NUTS 3 | 150 000 | 800 000 |
Falls die Bevölkerung eines Mitgliedstaats insgesamt unter der Untergrenze einer gegebenen NUTS-Ebene liegt, bildet der gesamte Mitgliedstaat eine NUTS-Einheit dieser Ebene.
Wenn in einem Mitgliedstaat für eine gegebene NUTS-Ebene keine Verwaltungseinheiten von ausreichender Größe bestehen, wird diese NUTS-Ebene gebildet durch Aggregation einer angemessenen Zahl bestehender kleinerer, räumlich benachbarter Verwaltungseinheiten. Die so aggregierten Einheiten werden „nichtadministrative Einheiten" genannt.
Verwaltungseinheiten in den Mitgliedstaaten
In der Verordnung werden die verschiedenen Verwaltungseinheiten der EU-Mitgliedstaaten vor der Erweiterung vom 1. Mai 2005 (EU-15) der jeweiligen NUTS-Ebene zugeordnet:
- NUTS-Ebene 1: in Belgien „Gewesten/Régions", in Deutschland „Länder", in Portugal „Continente", „Região dos Açores" und „Região da Madeira", im Vereinigten Königreich „Scotland", „Wales", „Northern Ireland" und die „Government Office Regions of England".
- NUTS-Ebene 2: in Belgien „Provincies/Provinces", in Deutschland „Regierungsbezirke", in Griechenland „Periferies", in Spanien „Comunidades y ciudades autónomas", in Frankreich „Régions", in Irland „Regions", in Italien „Regioni", in den Niederlanden „Provincies", in Österreich „Länder".
- NUTS-Ebene 3: in Belgien „Arrondissements", in Dänemark „Amtskommuner", in Deutschland „Kreise/kreisfreie Städte", in Griechenland „Nomoi", in Spanien „Provincias", in Frankreich „Departements", in Irland „Regional authority regions", in Italien „Province", in Schweden „Län", in Finnland „Maakunnat/Landskap".
Kleinere Verwaltungseinheiten
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung veröffentlicht die Kommission die Bestandteile der einzelnen Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 unter Angabe der in der Verordnung aufgeführten kleineren Verwaltungseinheiten der EU-15: in Belgien „Gemeenten/Communes", in Dänemark „Kommuner", in Deutschland „Gemeinden", in Griechenland „Demoi/Koinotites", in Spanien „Municipios", in Frankreich „Communes", in Irland „Counties/County boroughs", in Italien „Comuni", in Luxemburg „Communes", in den Niederlanden „Gemeenten", in Österreich „Gemeinden", in Portugal „Freguesias", in Finnland „Kunnat/Kommuner", in Schweden „Kommuner", im Vereinigten Königreich „Wards".
Änderungen der NUTS-Klassifikation
Änderungen der NUTS-Klassifikation werden höchstens alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr erlassen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Änderungen der Verwaltungseinheiten oder sonstige Änderungen, die Auswirkungen auf die NUTS-Klassifikation haben könnten (z.B. Änderungen der Bestandteile, die Auswirkungen auf die Grenzen der NUTS-Ebene 3 haben könnten).
Änderungen der kleineren Verwaltungseinheiten führen zu einer Änderung der NUTS-Klassifikation, wenn sie einen Wechsel der Bevölkerung der betreffenden NUTS-3-Gebietseinheiten zur Folge haben, der ein Prozent übersteigt.
Änderungen der NUTS-Klassifikation für die nichtadministrativen Einheiten in einem Mitgliedstaat können erfolgen, wenn die Änderung die Standardabweichung der Größe (Bevölkerung) aller EU-Gebietseinheiten verringert.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 | 11.7.2003 | - | ABl. L 154 vom 21.6.2003 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EG) Nr. 1888/2005 | 26.11.2005 | - | ABl. L 309 vom 25.11.2005 |
| Verordnung (EG) Nr. 105/2007 | 2.3.2007 | - | ABl. L 39 vom 10.2.2007 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 11/2008 der Kommission vom 8. Januar 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung [Amtsblatt L 5 vom 9.1.2008]
Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 [Amtsblatt L344 vom 28.12.2007]
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Europäischen Beratenden Ausschusses für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information [KOM(2006) 653 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. Oktober 2005 über die Zweckmäßigkeit des Erlasses europaweiter Vorschriften für die Schaffung weiterer Gliederungsebenen in der NUTS-Klassifikation [KOM(2005) 473 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken [Amtsblatt L 52 vom 22.2.1997].
Ziel dieser Verordnung ist die Schaffung eines Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken im Hinblick auf die Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Gemeinschaftspolitiken.
Berichtigung des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften [Amtsblatt L 181 vom 28. 6. 1989].



