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Tabakwerbung und -sponsoring

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie regelt die Werbung* und Verkaufsförderung von Tabakerzeugnissen* in Druckerzeugnissen, im Rundfunk, über Dienste der Informationsgesellschaft und durch Sponsoring in Verbindung mit Tabakerzeugnissen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Presse und gedruckte Veröffentlichungen: Jede Werbung, ausgenommen Veröffentlichungen, die ausschließlich für den Tabakhandel bestimmt sind oder die außerhalb der EU gedruckt und herausgegeben werden und nicht hauptsächlich für ein EU-Publikum bestimmt sind, ist verboten.
  • Rundfunk: Jede Art der Werbung ist verboten. Rundfunksendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist.
  • Sponsoring: Sponsoring von Veranstaltungen und Aktivitäten, an denen mehrere EU-Länder beteiligt sind oder die in mehreren EU-Ländern stattfinden, ist verboten. Dieses Verbot umfasst auch die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen.
  • Die Rechtmäßigkeit der Richtlinie wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union im Dezember 2006 bestätigt.
  • Im Mai 2008 hat die Europäische Kommission einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie veröffentlicht.
  • Ergänzt wird die Richtlinie durch zusätzliche Vorschriften über audiovisuelle Mediendienste, die Werbung und Produktplatzierung von Tabakerzeugnissen im Fernsehen und über Dienste auf Abruf (z. B. Dienste, über die sich Zuschauer eine Sendung ansehen können, wann sie möchten, da diese beispielsweise auf der Website des Fernsehveranstalters zur Verfügung steht) verbieten.
  • Darüber hinaus werden die EU-Regierungen in einer unverbindlichen Empfehlung des Rates aufgefordert, verschiedene Maßnahmen zu treffen, um die Werbung in ihren Ländern zu beschränken, darunter:
    • Verbot von Verkaufsförderungspraktiken wie dem Anbieten von Aschenbechern, Feuerzeugen und Preisnachlässen,
    • Verbot von örtlicher Tabakwerbung auf Werbetafeln, in Verkaufsstellen und Kinos,
    • Auskunftspflicht für Hersteller, Importeure und wichtige Händler über ihre Ausgaben für nicht nach EU-Recht verbotene Werbung, Marketing, Sponsoring und Werbekampagnen.
  • Mit der Richtlinie 2014/40/EU wurden die EU-Vorschriften für die Werbung und Verkaufsförderung von Tabakerzeugnissen auf elektronische Zigaretten ausgeweitet.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 20. Juni 2003 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 3. Juli 2005 in nationales Recht umgesetzt werden.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Werbung: jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem direkten oder indirekten Ziel, den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern.

Tabakerzeugnisse: alle Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 16-19)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/33/EG wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1-24)

Konsolidierte Fassung

Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1-38)

Konsolidierte Fassung

Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums (ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 31-34)

Letzte Aktualisierung: 25.07.2016

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