Werbung und Sponsoring zu Gunsten von Tabakerzeugnissen (Printmedien, Rundfunk, Informationsgesellschaft)
Gegenstand dieser Richtlinie ist das Verbot der Tabakwerbung in Printmedien, Rundfunksendungen und in den Diensten der Informationsgesellschaft sowie des Sponsorings von Veranstaltungen mit grenzübergreifender Wirkung zwecks Werbung für Tabakerzeugnisse auf der Ebene der Europäischen Union.
RECHTSAKT
Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zu Gunsten von Tabakerzeugnissen.
ZUSAMMENFASSUNG
Anwendungsgebiet
Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Absatzförderung im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen. Die Richtlinie behandelt keine Fragen der indirekten Werbung, der Werbeausgaben von Tabakherstellern oder des Automatenverkaufs. Diese sind Gegenstand einer Empfehlung des Rates. Die Richtlinie behandelt auch nicht die Fernsehwerbung. Dieser Bereich wird durch die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ geregelt, die jegliche Fernwehwerbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse verbietet.
Verbot und Beschränkung der Werbung für Tabakerzeugnisse
Werbung für Tabakerzeugnisse ist generell verboten in:
- den Printmedien (Zeitungen und sonstigen Publikationen),
- den Dienstleistungen der Informationsgesellschaft,
- allen Rundfunksendungen.
Werbung ist auf Veröffentlichungen zu beschränken, die ausschließlich für die Fachwelt im Tabakhandel bestimmt sind, sowie auf diejenigen Veröffentlichungen, die in Drittländern herausgegeben und gedruckt werden, sofern sie nicht hauptsächlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmt sind.
Sponsoring
Verboten ist das Sponsoring von Rundfunksendungen und von internationalen Veranstaltungen oder Tätigkeiten durch Unternehmen, deren Hauptziel oder -zweck die Werbung für Tabakerzeugnisse ist. Auch ist es verboten, Tabakerzeugnisse im Rahmen des Sponsorings von Veranstaltungen kostenlos zu verteilen. Allerdings fällt das Sponsoring von Veranstaltungen oder Aktivitäten ohne grenzübergreifende Wirkung nicht unter diese Richtlinie.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten müssen wirksame und verhältnismäßige Sanktionen festlegen, die bei Nichtbeachtung der einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind.
Umsetzung
Die Kommission hat eine aus Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten bestehende informelle Gruppe für die Tabakwerbung gebildet. Sie vereinfacht den Austausch bewährter Praktiken und den Informationsaustausch in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie.
Auf nationaler Ebene hängt ihre Anwendung sowohl von staatlichen Stellen als auch vom direkten Beschwerderecht der Nichtregierungsorganisationen ab.
Hintergrund
Diese Richtlinie, die auf die Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen hin erlassen wurde, steht im Zusammenhang mit der globalen Strategie zur Bekämpfung des Tabakkonsums, die in der Europäischen Gemeinschaft aktiv verfolgt wird.
Die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften über Werbung für Tabakerzeugnisse ermöglicht einen hohen Gesundheitsschutz, denn Tabak verursacht jährlich mehr als 650.000 Todesfälle in der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Angleichung behebt außerdem mögliche Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, die durch nationale Unterschiede im Bereich Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse verursacht werden können.
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 98/43/EG vom 6. Juli 1998, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98 aufgehoben hatte, weil einige ihrer Bestimmungen nicht der Rechtsgrundlage entsprachen, auf die sich ihre Annahme stützte. Auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland kam der EuGH in der Tat zu dem Urteil, dass diese Richtlinie, entgegen der Darstellung des Gesetzgebers, nicht auf die Verwirklichung des Binnenmarkts abzielte. Nach Auffassung des Gerichts zielte sie hauptsächlich auf den Gesundheitsschutz ab, der, mit einigen wenigen Ausnahmen, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Der Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache C-380/03, dass die Richtlinie 2003/33/EG die gültige rechtliche Grundlage darstellt.
Die Europäische Gemeinschaft trägt zur Schaffung internationaler Leitlinien zum Schutz vor Tabakwerbung aus Drittländern bei. Ein Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums wurde im Mai 2003 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (EN) (ES) (FR) abgeschlossen. Dieser erste unter Federführung der WHO ausgehandelte internationale Vertrag legt verbindliche internationale Regeln fest, die die Bestimmungen dieser Richtlinie ergänzen.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
|---|---|---|---|
|
Richtlinie 2003/33/EG |
20.6.2003 |
31.7.2005 |
ABl. L 152 vom 20.6.2003 |
VERWANDTE RECHTSAKTE
Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen.
Diese Richtlinie regelt die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen in den EU-Mitgliedstaaten. Sie betrifft vor allem die Warnhinweise auf den Packungen, das Verbot von Bezeichnungen wie „mild“ oder „light“, die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte und das Verbot von Kautabak.
Empfehlung 2003/54/EG des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Maßnahmen zur gezielteren Eindämmung des Tabakkonsums [Amtsblatt L 22 vom 21.1.2003].
Diese Empfehlung soll die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, die Bekämpfung des Rauchens zu verstärken, um insbesondere Kinder und Jugendliche vom Rauchen abzuhalten.



