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Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unreglementierten Fischerei

Die Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei trägt zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten auf globaler Ebene bei. Damit wirksam gehandelt werden kann, sind neue Maßnahmen zu ermitteln, die auf Ebene des Gemeinschaftsrechts, im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen oder der multilateralen internationalen Organisationen ergriffen werden. Nach Ansicht der Kommission ist die Einführung eines wirksamen Systems zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten ein grundlegender Faktor für das Gelingen einer nachhaltigen Politik zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 28. Mai 2002: „Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unreglementierten Fischerei" [KOM(2002) 180 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

ZUSAMMENFASSUNG

Zur Bekämpfung der illegalen Fischerei schlägt die Kommission die Umsetzung von Maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft und weltweit sowie auf Ebene der regionalen Fischereiorganisationen vor:

Aktion Nr. 1: Kontrolle des Staates über seine Staatsangehörigen

Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sollten daran gehindert werden, ihre Fischereifahrzeuge der Gerichtsbarkeit eines Staates zu unterstellen oder Zuwiderhandlungen unter der Rechtsprechung eines Staates zu begehen, der seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat nicht nachkommt.

Aktion Nr. 2: Festlegung von Verfahren zur Umsetzung der auf internationaler Ebene vereinbarten Maßnahmen zur Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen

Diese Maßnahme gewährleistet eine rechtsverbindliche Wirkung der auf internationaler Ebene vereinbarten Abkommen, die die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen betreffen, wobei bestimmte handelspolitische Instrumente angewendet werden.

Aktion Nr. 3: Kontrolle der Tätigkeiten in Verbindung mit illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei

Mit dieser Kontrolle soll sichergestellt werden, dass Importeure, Umlader, Käufer, Verbraucher, Ausrüstungslieferanten, Banken, Versicherer und sonstige Dienstleister keine Geschäftsbeziehungen zu Schiffen unterhalten, von denen bekannt ist, dass sie illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben.

Aktion Nr. 4: Aufklärung der Fischereibranche, der Verbraucher und der breiten Öffentlichkeit über die Notwendigkeit der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Diese Maßnahme betrifft die gesamte Fischereibranche sowie die Verbraucher und die breite Öffentlichkeit, die über die negativen Auswirkungen der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei auf die Bestandserhaltung, die verantwortungsvolle Bestandsbewirtschaftung und die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in der Welt sowie über die Bemühungen der Europäischen Union um Beseitigung dieses Übel sowohl innerhalb der EU als auch auf internationaler Ebene unterrichtet werden müssen.

Aktion Nr. 5: Entwicklung von Kontroll- und Überwachungskonzepten auf Ebene der regionalen Fischereiorganisationen

Im Rahmen dieser Maßnahme kann jede regionale Fischereiorganisation ein Konzept für die Kontrolle und Überwachung auf See und/oder im Hafen sowie gegebenenfalls für den Einsatz von Beobachtern einführen, das dem Charakter ihrer jeweiligen Fischereitätigkeiten angepasst ist.

Aktion Nr. 6: Regulierung bestimmter Fischereitätigkeiten auf Hoher See

Die regionalen Fischereiorganisationen können Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Fangtätigkeiten (wie beispielsweise das Verbot von Treibnetzen) oder für das Fangen von Arten (wie beispielsweise Tiefsee-Arten) annehmen, für die es bisher noch keine internationalen Regelungen gibt.

Aktion Nr. 7: Ermittlung und Überwachung von Fischereifahrzeugen, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben

Diese Maßnahme betrifft die Ermittlung von Fischereifahrzeugen, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, durch die regionalen Fischereiorganisationen nach transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren und Kriterien, um diese Tätigkeiten zu ahnden und den Flaggenstaaten zu ermöglichen, Maßnahmen zu ergreifen, um von solchen Tätigkeiten abzuhalten.

Aktion Nr. 8: Förderung von harmonisierten Aktionsplänen zur Einschränkung der illegalen Fischerei

Ziel ist die abgestimmte und transparente Aufstellung von Aktionsplänen zur Einschränkung der illegalen Fischerei in den regionalen Fischereiorganisationen, insbesondere für die Zielarten der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

Aktion Nr. 9: Feststellung und mengenmäßige Erfassung der illegalen Fänge

Diese Maßnahme betrifft die mengenmäßige Erfassung - über die regionalen Fischereiorganisationen - der Fänge von Fischereifahrzeugen, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, um die Auswirkungen dieser Tätigkeiten im Rahmen der Bestandsabschätzung berücksichtigen zu können.

Aktion Nr. 10: Zertifizierung und Dokumentierung

Es ist notwendig, anhand gemeinsamer Kriterien Zertifizierungs-/Dokumentierungssysteme zu schaffen, die geeignet sind, den Aktionsplan effizient umzusetzen, ohne dass die Wirtschaftsbeteiligten übermäßig belastet werden.

Aktion Nr. 11: Verbesserung der Information über die Rechtslage der Fischereifahrzeuge

Diese Maßnahme ermöglicht, den Informationsaustausch über die Rechtslage der Fischereifahrzeuge hinsichtlich ihres Rechts auf Ausübung der Fangtätigkeit zu verbessern, um möglichst früh feststellen zu können, welche Schiffe aus den Verzeichnissen gestrichen wurden oder welchen Schiffen die Fanggenehmigung entzogen wurde.

Aktion Nr. 12: Stärkung der internationalen Zusammenarbeit

Die Kommission ruft dazu auf, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kontrolle und Überwachung durch einen besseren Informationsaustausch zwischen den Behörden, die für die Umsetzung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zuständig sind, auszubauen.

Aktion Nr. 13: Definition der echten Verbindung zwischen Staat und Schiff

Bei der Festlegung rechtlicher Kriterien, die gestatten, die Flagge eines Staates zu führen, wird das Vorhandensein einer echten Verbindung zwischen diesem Staat und dem betreffenden Fischereifahrzeug gemäß Artikel 91 des UN-Vertrags über das Seerecht (UNCLOS) berücksichtigt.

Aktion Nr. 14: Festlegung der Rechte und Pflichten des Hafenstaats

Hier geht es um die Rechte und Pflichten des Hafenstaats bezüglich des Zugangs der Fischereifahrzeuge zu den Hafenanlagen zwecks Durchführung von Handels- und Transitgeschäften bzw. zwecks Einrichtung der ersten Vermarktungsstufe für Fischereierzeugnisse, die unmittelbar vom Fangort kommen.

Aktion Nr. 15: Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei

Die Kommission will die Entwicklungsländer dabei unterstützen, die Verpflichtungen, die sie im Rahmen des internationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen Fischerei eingehen, in vollem Maße zu erfüllen.

Hintergrund

Die illegale Fischerei wird auf internationaler Ebene bekämpft. Der Fischereiausschuss (COFI) der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen (FAO) hat einen im Rahmen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei ausgearbeiteten internationalen Aktionsplan umgesetzt. Dieser Aktionsplan wurde vom Rat der FAO am 23. Juni 2001 verabschiedet. Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat sich aktiv an der Ausarbeitung des internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Beseitigung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beteiligt. Im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ergreift die EG die notwendigen Maßnahmen, damit der auf internationaler Ebene vereinbarte Aktionsplan auf Ebene der Gemeinschaft umgesetzt wird.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine neue Strategie der Gemeinschaft zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei [KOM(2007 601 endg. - Nicht im Anmtsblatt veröffentlicht] Die Europäische Union (EU) schlägt eine umfassende Strategie zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) in gemeinschaftlichen und internationalen Gewässern vor.

Letzte Änderung: 19.03.2008

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