Handel und Inverkehrbringen: Geflügel und Bruteier
Für den Handel mit Geflügel und Bruteiern gelten seuchenrechtliche Bestimmungen in der EU, um eine harmonische Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Geflügel zu fördern.
RECHTSAKT
Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern [Vgl. ändernde Rechtsakte].
ZUSAMMENFASSUNG
Für den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern gilt ein gemeinschaftlicher Rechtsrahmen. Dieser enthält auch eine Liste mit staatlichen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten und regelt die Zulassungsvoraussetzungen für die Betriebe in den einzelnen Staaten.
Innergemeinschaftlicher Handel
In einzelnen nationalen Plänen sind Betriebe für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern vorgesehen (siehe Rubrik „Verbundene Rechtsakte“). Diese Betriebe unterliegen der Überwachung durch das zuständige Veterinäramt und müssen die Niederlassungs- und Betriebsvoraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus ist in jedem Mitgliedstaat ein nationales Referenzlabor für die Koordinierung der Diagnoseverfahren zuständig.
Bruteier, Eintagsküken und Zuchtgeflügel dürfen im Binnenmarkt nur gehandelt werden, wenn sie ganz bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf die Tiergesundheit erfüllen. Dazu gehört, dass sie nur aus gesunden Beständen und Betrieben kommen dürfen, die keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen für Geflügel unterworfen sind.
Finnland und Schweden verfahren nach einem Operationellen Programm für Salmonellen. Für Mitgliedstaaten oder Regionen, in denen Geflügelimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit durchgeführt werden, gelten besondere Bestimmungen.
Der Transport von Küken, Eiern und Geflügel muss nach festen Vorgaben im Hinblick auf Transportbehälter, Verpackungen, Schachteln, Käfige und Transportmittel erfolgen. Außerdem muss eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die dem Muster in der vorliegenden Richtlinie (Anhang IV) entspricht.
Vorschriften für Einfuhren aus Drittstaaten
Es dürfen nur Geflügel und Bruteier aus Drittländern, die auf der von der Kommission genehmigten Liste verzeichnet sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden. In diese Liste werden nur Länder aufgenommen, die die Voraussetzungen im Hinblick auf Gesundheits- und Veterinärämter sowie bei der Hormonbehandlung und beim Umgang mit Rückständen erfüllen. So ist eine Meldepflicht für aviäre Influenza (Vogelgrippe) und die Newcastle-Krankheit in diesen Ländern vorgeschrieben. Außerdem gelten für Einfuhrerzeugnisse feste Bedingungen im Hinblick auf die Bestandsherkunft und die seuchenrechtlichen Voraussetzungen.
Bei den Produkten muss eine von einem amtlichen Tierarzt des Exportlandes unterzeichnete Bescheinigung mitgeführt werden.
Ausschussverfahren
Der ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt die Kommission bei der Regelung seuchenrechtlicher Fragen, die für den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern gelten.
BEZUG
| Rechtsakt | Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
| Richtlinie 90/539/EWG | 20.11.1990 | 1.5.1992 | ABl. L 303 vom 31.10.1990 |
| Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Datum des Inkrafttretens | Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten | Amtsblatt |
| Richtlinie 91/496/EWG | 14.10.1991 | 1.7.1992 | ABl. L 268 vom 24.9.1991 |
| Richtlinie 92/65/EWG | 4.10.1994 | 1.1.1994 | ABl. L 268 vom 14.9.1992 |
| Richtlinie 93/120/EG | 1.1.1994 | 1.1.1995 | ABl. L 340 vom 31.12.1993 |
| Richtlinie 1999/90/EG | 23.11.1999 | 1.7.2000 | ABl. L 300 vom 23.11.1999 |
| Verordnung (EG) Nr. 806/2003 | 5.6.2003 | - | ABl. L 122 vom 16.5.2003 |
| Entscheidung 2007/29/EG | - | - | Abl. L 294 vom 13.11.2007 |
Anhang I - Nationale Referenzlabors
Richtlinie 93/120/EG [Amtblatt L 340 vom 31.12.1993]
Entscheidung 2006/911/EG [Amtsblatt L 346 vom 9.12.2006]
Richtlinie 2006/104/EG [Amtsblatt L 363 vom 20.12.2006]
Anhang III – Bedingungen für die Impfung von Geflügel
Entscheidung 92/369/EWG [Amtsblatt L 195 vom 14.7.1992]
Anhang IV – Gesundheitsbescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel
Richtlinie 93/120/EG [Amtsblatt L 340 vom 31.12.1993]
Entscheidung 2000/505/EG [Amtsblatt L 201 vom 9.8.2000]
Entscheidung 2001/867/EG [Amtsblatt L 323 vom 7.12.2001]
Entscheidung 2007/594/EG [Amtsblatt L 346 vom 31.8.2007]
Die aufeinander folgenden Änderungen und Berichtigungen zur Richtlinie 90/539/EWG wurden in den Ausgangstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung (pdf
) hat lediglich Anschauungswert.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Zulassung von Betrieben
Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung der Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gemäß Richtlinie 90/539/EWG des Rates [Amtsblatt L 7 du 12.1.2007].
Bekämpfung der Vogelgrippe und der Newcastle-Krankheit
Entscheidung 92/340/EWG der Kommission vom 2. Juni 1992 über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand [Amtsblatt L 188 vom 8.7.1992]
Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit [Amtsblatt L 260 vom 5.9.1992]
Siehe konsolidierte Fassung (PDF
)
Entscheidung 93/342/EWG der Kommission vom 12. Mai 1993 über die Kriterien zur Einstufung von Drittländern hinsichtlich der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit [Amtsblatt L 137 vom 8.6.1993]
Konsolidierte Fassung (PDF
)
Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG [Amtsblatt L 10 vom 14.1.2006]
Einfuhren
Entscheidung 2001/393/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr spezifiziert pathogenfreier Eier aus Drittländern und zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Eier zulassen [Bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2001) 1174] [Amtsblatt L 138 vom 22.5.2001]
Siehe konsolidierte Fassung (PDF
)
Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG [Bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2006) 3821] [Amtsblatt L 295 vom 25.10.2006].



