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Odysseus-Programm

1) ZIEL

Schaffung eines Rahmens für Aktionen in den Bereichen Bildung, Information, Studien und Austausch, um die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten in der Asylpolitik, in der Regelung der Überwachung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der Einwanderungspolitik zu erhöhen. Odysseus ist auf mehrere Jahre programmiert und ist darauf ausgerichtet, diese Zusammenarbeit auf Drittländer zu erstrecken, die Anwärter für den Beitritt zur Europäischen Union sind.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 98/244/JI vom 19. März 1998 vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Festlegung eines Ausbildungs-, Austausch- und Kooperationsprogramms in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Überschreiten der Außengrenzen (Odysseus-Programm) - (1998-2002) [Amtsblatt L 99 vom 31.3.1998].

3) ZUSAMMENFASSUNG

1996 nahm der Rat ein Ausbildungs-, Austausch- und Kooperationsprogramm im Bereich der Ausweisdokumente (Sherlock-Programm) an [Amtsblatt L 287 vom 08.11.1996]. Später wurde es als notwendig erachtet, dieses Programm auf die Bereiche Asyl, Einwanderung und Überschreiten der Außengrenzen auszudehnen. So nahm der Rat 1998 eine weitere gemeinsame Maßnahme betreffend die Festlegung des Odysseus-Programms an. In dieses Programm wurden die bereits laufenden Vorhaben aufgenommen, und der Aktionsbereich des Sherlock-Programms wurde für den Zeitraum 1998-2002 festgelegt.

Bei der Festlegung der Prioritäten im Rahmen der jährlichen Programmierung der Aktionen wird folgendes berücksichtigt (Art. 1):

  • Artikel K.3 Absatz 1 des Vertrags;
  • geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft bzw. der Union,
  • in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften und - bei der Zusammenarbeit der Verwaltungen - die Vorwegnahme von deren Inkrafttreten,
  • die Prioritäten des Rates im Bereich Justiz und Inneres,
  • jede Form der Zusammenarbeit, die sich im Sinne des Artikels K.3 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union als notwendig erweist.

Im Sinne des Odysseus-Programms sind die vorgesehenen Maßnahmen wie folgt definiert (Art. 3):

  • Ausbildungsmaßnahmen: Veranstaltung von Praktika zur Vermittlung von theoretischem und praktischem Wissen,
  • Austauschaktionen: Studienaufenthalte von Beamten, Richtern und anderen von den Mitgliedstaaten bevollmächtigten Personen in einem anderen als dem eigenen Mitgliedstaat zwecks Kennenlernen der dort üblichen Arbeitspraxis,
  • Studien und Forschung: Erstellung, Weiterentwicklung und Verbreitung von didaktischem Material und zweckdienlicher Dokumentation wie Datenbanken und Verzeichnissen.

Die Aktivitäten des Odysseus-Programms erstrecken sich auf (Art. 6):

  • Konzipierung, Erstellung und Verbreitung von didaktischem Material zur Verbesserung der Ausbildungsprogramme,
  • Verbesserung des Informationsflusses in den Programmbereichen,
  • Untersuchungen und Berichte zur Thematik dieses Programms und zu Themen, die mit den Zielen des Programms vereinbar sind.

Das Programm verfolgt in den einzelnen Bereichen folgende Ziele (Art. 7):

- im Bereich Asyl:

  • koordinierte Anwendung des Dubliner Asylübereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Feststellung des für die Prüfung eines innerhalb der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats,
  • enge Zusammenarbeit zwischen den in der Sache zuständigen Verwaltungen und Gremien der Mitgliedstaaten.

- im Bereich Einwanderung (Art. 8):

  • Aufnahme von Staatsangehörigen dritter Länder und Bedingungen für deren Reisen innerhalb der Europäischen Union, Aufenthaltsbestimmungen, Familienzusammenführung, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu unabhängiger und selbständiger Tätigkeit,
  • Bekämpfung der illegalen Einwanderung, d. h. Bekämpfung der illegalen Einreise, des illegalen Aufenthalts und der Beschäftigung sich illegal aufhaltender Personen, Abwicklung der Abschiebe- und Repatriierungsverfahren für Personen ohne geregelten Aufenthalt sowie Bekämpfung des Menschenhandels und Verfolgung von dessen Organisatoren.

- Bereich Überwachung der Außengrenzen (Art. 9):

  • Projekte im Hinblick auf die praktische Organisation der Überwachung der Außengrenzen, einschließlich des Aspekts fälschungssicherer Ausweispapiere. Den Vorzug erhalten dabei thematische Ansätze, die namentlich bei der Art der Grenze ansetzen oder nach geographischen Gesichtspunkten vorgehen.

Die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft vorgeschlagenen Projekte müssen im Interesse der Europäischen Union liegen und jeweils mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen.

In diese Projekte können Teilnehmer aus den beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Vorbereitung auf den Beitritt sowie Teilnehmer aus anderen Drittländern einbezogen sein, sofern dies im Sinne der Zielsetzung der Projekte liegt (Art. 11).

Der Anteil der Haushaltsmittel der Gemeinschaft an der Finanzierung ist auf 60 % der Gesamtkosten des Programms festgesetzt und kann in Ausnahmefällen maximal 80 % betragen (Art. 13).

Die im Programm vorgesehenen und aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanzierten Aktivitäten werden von der Kommission verwaltet (Art. 14).

Die Kommission ist für die Verwaltung und die begleitende Beobachtung des Programms zuständig.

Die Kommission legt das jeweilige Jahresprogramm im Entwurf vor, der Aufschluss gibt über die Verteilung der verfügbaren Mittel, und der auf den thematischen Prioritäten basiert, die den Tätigkeitsbereichen und Zielen des Programms entsprechen (Art. 15).

Der Kommission assistiert ein Ausschuss, in dem die Mitgliedstaaten durch je einen Repräsentanten vertreten sind, und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (Art. 16).

Beginnend mit dem zweiten Programmjahr sind die für eine Finanzierung vorgeschlagenen Projekte der Kommission bis zum 31. März des Haushaltsjahrs zur Prüfung vorzulegen, für das die Finanzierung zu verbuchen ist (Art. 17).

Die Kommission hat die Aufgabe, eine unabhängige Evaluierung durch am Programm nicht beteiligte Sachverständige zu organisieren; die Sachverständigen werden im Einvernehmen mit dem unter Punkt 9 genannten Ausschuss benannt (Art. 18).

Die Aktion tritt am 19. März in Kraft.

4) weitere arbeiten

Die für die Umsetzung des Programms Odysseus vorgesehenen Fonds werden Ende des Haushaltsjahres 2001 erschöpft sein. Die Kommission hat daher die Verabschiedung einer Entscheidung des Rates zur Schaffung eines neuen Programms Argo für die Periode vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 vorgeschlagen.

5) durchführungsmassnahmen

Programm 1999 - Amtsblatt C 17 vom 22.1.1999

Programm 2000 - Amtsblatt C 30 vom 2.2.2000 Es handelt sich hierbei um die Vorstellung der jährlichen Prioritäten bei der Durchführung des Programms und um die Lieferung von Informationen allgemeiner und praktischer Art an zukünftige Antragsteller von Projekten, die eine Finanzierung anstreben. Der jährliche Haushalt beträgt 3 Millionen Euro.

Letzte Änderung: 25.10.2001

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