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Hilfen für die freiwillige Rückkehr von Drittstaatangehörigen

Dieser Beschluss dient der Angleichung der einzelstaatlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr von Drittstaatangehörigen

RECHTSAKT

Beschluss 97/340 JAI des Rates vom 26. Mai 1997 über den Informationsaustausch betreffend die Hilfen für die freiwillige Rückkehr von Drittstaatangehörigen.

ZUSAMMENFASSUNG

1. Die Mitgliedstaaten, die Regelungen zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr von Angehörigen dritter Staaten in ihr Herkunftsland getroffen haben, erstatten dem Generalsekretariat des Rates hierüber einmal jährlich Bericht. Das Generalsekretariat leitet diese Informationen an alle Mitgliedstaaten und die Kommission weiter.

Die Unterrichtung über diese nationalen Programme für Rückkehrhilfen erstreckt sich insbesondere auf folgendes:

  • die für die Durchführung des Programms zuständigen Behörden bzw. nichtstaatlichen oder/und internationalen Organisationen,
  • die Personen, auf die das Programm Anwendung findet,
  • etwaige zusätzliche Bedingungen, die die einzelnen Rückkehrer erfüllen müssen, um für die Hilfe aufgrund des Programms in Betracht zu kommen,
  • etwaige Bedingungen, die im Rahmen des Programms an das Herkunftsland gestellt werden,
  • Art und Umfang der Hilfe (beispielsweise Reisekosten für die Rückkehrer und ihre Familien, Umzugskosten, Wiedereingliederungszuschuß),
  • die Bewertung der Effizienz des Programms, einschließlich der Anzahl der Begünstigten und der etwaigen Zuwanderungsanreize.

2. Das Generalsekretariat des Rates leitet den Entwurf des Berichts über diese Informationen jährlich an die Mitgliedstaaten und die Kommission weiter. Dieser Bericht ist erschöpfend und enthält spezifische Informationen über jeden der unter Ziffer 1 genannten Punkte.

Der Berichtsentwurf des Generalsekretariates wird von den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission überprüft und erforderlichenfalls berichtigt.

3. Anhand dieses Berichtsentwurfs tauschen die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission im Rat ihre Ansichten über die in Ziffer 1 genannten Programme aus. Dabei vergleichen sie insbesondere den Umfang, die Bedingungen und die Effizienz der Programme im Hinblick auf ihre mögliche Angleichung.

Die Mitgliedstaaten, die keine solchen Programme eingeführt haben, prüfen ihre Ergebnisse und ihre Zweckmäßigkeit.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 97/340/JI

25.6.1997

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ABl. L 147 vom 5.6.1997

Letzte Änderung: 11.10.2006

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