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Kulturhauptstadt europas

Die Benennung der „Europäischen Kulturhauptstadt" trägt dazu bei, den Reichtum, die Vielfalt und die Gemeinsamkeiten des kulturellen Erbes in Europa herauszustellen und ein besseres Verständnis der Bürger Europas füreinander zu ermöglichen.

RECHTSAKT

Beschluss 1419/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas" für die Jahre 2005 bis 2019 [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Entsprechend dem Beschluss gilt für die Benennung der „Kulturhauptstadt Europas" ab 2005 folgendes Verfahren (Artikel 2):

  • Die Benennung bzw. die Benennungen der Städte wird/werden der Kommission, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor Beginn der Veranstaltung von dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer etwaigen Empfehlung durch diesen mitgeteilt (siehe Anhang I des Beschlusses Nr. 649/2005/EG).
  • Die Kommission setzt jedes Jahr eine Jury ein, die über die vorgelegte(n) Benennung(en) einen Bericht ausarbeitet. Das Europäische Parlament kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts der Kommission eine Stellungnahme zu der/den Benennung(en) zuleiten.
  • Der Rat erklärt auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Berichts der Jury erstellt wird, offiziell die betreffende Stadt für das Jahr, für das sie benannt wurde, zur Kulturhauptstadt Europas.

Ab 2009 wird bei der Benennung der Kulturhauptstadt der Erweiterung der Europäischen Union auf 25 Mitgliedstaaten Rechnung getragen, gemäß der Liste in Anhang I des Beschlusses Nr. 649/2005/EG. Die zeitliche Abfolge kann von den betreffenden Mitgliedstaaten einvernehmlich geändert werden.

Die Bewerbung beinhaltet ein europäisches Kulturprojekt, das einem besonderen Thema mit europäischer Dimension entspricht und sich im Wesentlichen auf die kulturelle Zusammenarbeit gemäß den in Artikel 151 (ex-Artikel 128) EG-Vertrag vorgesehenen Zielen und Maßnahmen stützt. Dieses Projekt kann gemeinsam mit anderen europäischen Städten durchgeführt werden.

In der Bewerbung ist insbesondere anzugeben, wie durch das angegebene Thema folgende Ziele erreicht werden sollen (Artikel 3):

  • Herausstellung der gemeinsamen kulturellen Strömungen in Europa, an denen die Bewerberstadt beteiligt war oder zu denen sie einen wesentlichen Beitrag geleistet hat;
  • Förderung der kulturellen Veranstaltungen und künstlerischen Darbietungen mit Künstlern aus anderen Städten der Europäischen Union, die zu einer dauerhaften kulturellen Zusammenarbeit führen, sowie Förderung ihrer Mobilität innerhalb der Europäischen Union;
  • Mobilisierung und Beteiligung breiter Bevölkerungsschichten an dem Projekt;
  • freundliche Aufnahme der Gäste und Bekanntmachung der vorgesehenen Veranstaltungen durch multimediale Mittel in mehreren Sprachen;
  • Förderung des Dialogs zwischen den europäischen Kulturkreisen und anderen Weltkulturen;
  • Herausstellung des historischen Erbes und der Stadtarchitektur sowie der Lebensqualität in der Stadt.

An der Gemeinschaftsinitiative können europäische Drittländer teilnehmen. Jedes dieser Länder kann eine Stadt als „Kulturhauptstadt Europas" benennen und sollte seine Benennung dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen bekannt geben. Der Rat erklärt einstimmig auf Empfehlung der Kommission eine der benannten Städte offiziell für ein Jahr zur Kulturhauptstadt Europas, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Vorbereitungszeit von vier Jahren wünschenswert ist (Artikel 4).

Jede Stadt legt ein Kulturprogramm fest, das die Kultur und das Kulturerbe der betreffenden Stadt sowie ihren Platz im gemeinsamen Kulturerbe herausstellt, und an dem sich Kulturschaffende aus anderen europäischen Ländern mit dem Ziel einer dauerhaften Zusammenarbeit beteiligen (Artikel 5).

Die Kommission erstellt alljährlich einen Bericht mit der Bewertung der Vorjahresergebnisse. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt.

Ferner kann die Kommission Vorschläge zur Überarbeitung dieses Beschlusses unterbreiten, die ihres Erachtens für die reibungslose Durchführung der Aktion erforderlich sind (Artikel 6).

Die Europäische Union kann über ihr Rahmenprogramm „Kultur 2000" einen finanziellen Beitrag zur „Kulturhauptstadt Europas" leisten, indem sie die eine oder andere Veranstaltung des Festprogramms unterstützt, die eine europäische Dimension aufweist.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 1419/1999/EG

-

-

ABl. L 166 vom 1.7.1999

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss Nr. 649/2005/EG

26.5.2005

-

ABl. L 117 vom 4.5.2005

VERWANDTE RECHTSAKTE

Beschluss 2005/815/EG des Rates vom 14. November 2005 über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2009 [Amtsblatt L 305 vom 24.11.2005]

Für das Jahr 2009 hat der Rat zwei europäische Kulturhauptstädte benannt: Linz (Österreich) und Vilnius (Litauen).

Beschluss 2004/659/EG des Rates vom 27. Mai 2004 über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2008 [Amtsblatt L 301 vom 28.9.2004]

Für das Jahr 2008 hat der Rat zwei europäische Kulturhauptstädte benannt: Liverpool (Vereinigtes Königreich) und Stavanger (Norwegen).

Beschluss 2004/654/EG des Rates vom 27. Mai 2004 über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2007 [Amtsblatt L 299 vom 24.9.2004]

Für das Jahr 2007 hat der Rat zwei europäische Kulturhauptstädte benannt: Luxemburg und Sibiu (Rumänien).

Beschluss 2003/399/EG des Rates vom 6. Mai 2003 über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2006 [Amtsblatt L 139 vom 6.6.2003]

Die griechische Stadt Patras wird zur Kulturhauptstadt Europas für 2006 erklärt.

Beschluss des Rates vom 7. Mai 2002 über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2005 [Amtsblatt C 124 vom 25.5.2002]

Die Stadt Cork wird zur Kulturhauptstadt Europas für 2005 erklärt.

Beschluss des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Ernennung der Jurymitglieder im Rahmen der Gemeinschaftsaktion „Kulturhauptstadt Europas" durch den Rat [Amtsblatt C 9 vom 13.1.2000]

Ab 2000 beruft die Kommission alljährlich eine Jury ein, die einen Bericht über die eingereichten Bewerbung(en) im Hinblick auf die Ziele und Merkmale dieser Aktion erstellt. Diese Jury umfasst hochrangige, unabhängige Persönlichkeiten, die Experten im Kulturbereich sind. Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Das Europäische Parlament kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts eine Stellungnahme zu der Bewerbung/den Bewerbungen an die Kommission richten.

Letzte Änderung: 10.01.2006

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