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Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Bericht

1) ZIEL

Untersuchung über die Anwendung und den Nutzeffekt der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP).

2) RECHTSAKT

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. Juni 2003 über die Anwendung und den Nutzeffekt der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG, in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG) - Die Erfolge der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der UVP-Richtlinie (KOM(2003) 334 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

3) ZUSAMMENFASSUNG

1. Der Bericht enthält Aussagen über die Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP). Er wurde fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 97/11/EG veröffentlicht und befasst sich mit dem Nutzeffekt der in der Richtlinie 97/11/EG enthaltenen Änderungen sowie mit der Wirksamkeit der UVP-Richtlinie insgesamt.

2. Der wichtigsten Feststellung zufolge liegt das Hauptproblem in den meisten Fällen in der Durchführung der Richtlinie und nicht in der Umsetzung der in ihr enthaltenen rechtlichen Anforderungen.

3. Die Anwendung der Richtlinie muss in vielerlei Hinsicht verbessert und verstärkt werden. Die zur Lösung der aufgezeigten Probleme notwendigen Maßnahmen werden genannt. Für eine verbesserte Anwendung der Richtlinie richtet die Kommission folgende Empfehlungen an die Mitgliedstaaten:

  • Beseitigung von Unzulänglichkeiten in den nationalen und regionalen UVP-Rechtsvorschriften;
  • Einführung von Registern für die Bereitstellung zuverlässiger jährlicher Angaben über Zahl und Art von UVP-Projekten;
  • bei der Verwendung verbindlicher Schwellenwerte (im Rahmen der Vorprüfung) sollte dafür Sorge getragen werden, dass alle Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen einem angemessenen Screening unterzogen werden;
  • stärkerer Gebrauch der bestehenden Leitfäden zur Umweltverträglichkeitsprüfung (EN), zum Screening, zum Scoping (d. h. die Festlegung der Punkte, die in der Umweltverträglichkeitserklärung zu berücksichtigen sind), zur UVE-Prüfung und zu den kumulativen Auswirkungen;
  • Anwendung der Bestimmungen für die Prüfung der von den Projektträgern vorgelegten Umweltangaben;
  • Durchführung von Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter der Behörden auf lokaler und regionaler Ebene, um sie besser mit der UVP-Richtlinie vertraut zu machen;
  • häufigerer Gebrauch der Beratungsangebote der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) (FR) die UVP betreffend.

4. Um eine bessere Anwendung der Richtlinie zu erreichen, führt die Kommission ihrerseits folgende fünf Initiativen durch:

  • Prüfung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen zur Verbesserung des Screening (also der Klärung der Frage, ob bei einem bestimmten Projekt eine UVP durchgeführt werden muss) und der Anwendung von Schwellenwerten sowie einer stärkeren Vereinheitlichung der Vorgehensweisen;
  • Erarbeitung eines kommentierenden und an der Erfordernissen der Praxis ausgerichteten Leitfadens unter Einbeziehung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten sowie anderer Akteure wie NRO, lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und Vertreter der Industrie;
  • Prüfung der Möglichkeiten, um für UVP zuständige Beamte besser zu schulen und damit die Lage zu verbessern;
  • Ergreifung von Vollzugsmaßnahmen in Fällen einer unvollständigen Umsetzung oder mangelhaften Anwendung der UVP-Richtlinie;
  • Prüfung von Änderungen, die an der UVP-Richtlinie vorgenommen werden sollten.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 20.11.2003

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