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Chemisch definierte Aromastoffe

Die in Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe werden in einem Verzeichnis festgehalten, das in der ganzen Europäischen Union (EU) gültig ist. Das Verfahren für die Bewertung dieser Stoffe ist harmonisiert und es gelten einheitliche allgemeine Verwendungskriterien. Die Mitgliedstaaten schlagen die neuen Stoffe vor, die einer Bewertung unterzogen werden sollen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Lebensmittelindustrie verwendet Aromastoffe, um Lebensmitteln einen besonderen Geschmack oder ein besonderes Aroma zu verleihen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 legt das Verfahren für die Zulassung chemisch definierter Aromastoffe * fest.

Zulassungsverfahren. Liste der Aromastoffe

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Kommission die Liste der Aromastoffe, die in auf ihrem Hoheitsgebiet vermarkteten Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Diese Liste enthält sämtliche Informationen betreffend

  • die Art (z. B. chemische Formel), den Ursprung und die Reinheit dieser Stoffe;
  • die Lebensmittel, bei denen diese Aromastoffe hauptsächlich verwendet werden;
  • die Einhaltung der einschlägigen Kriterien und die Begründung für die Verwendung der Stoffe.

Die Kommission bewertet den gemeldeten Stoff binnen einem Jahr. Durch eine angemessene toxikologische Bewertung muss nachgewiesen werden, dass der betreffende Stoff nicht gesundheitsgefährdend ist. Berücksichtigt werden auch weitere Kriterien; so darf der Stoff beispielsweise für den Verbraucher nicht irreführend sein.

Erst im Anschluss an dieses Verfahren wird der Stoff zugelassen und in das Verzeichnis der zulässigen Stoffe, die für die gesamte Europäische Union gültig ist, aufgenommen. Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Lebensmitteln mit zulässigen Stoffen nicht behindern. Diese Liste wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 bis 31. Oktober 2009 erstellt. Es gibt derzeit keine Gemeinschaftsliste, sondern lediglich ein Register, das als Ausgangsgrundlage für das Bewertungsprogramm verwendet wurde. Die vorliegende Verordnung wird aufgehoben, sobald die Liste angenommen und in die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wird.

Die Aromastoffe sind so zu bezeichnen, dass das geistige Eigentum ihres Herstellers geschützt ist.

Die Liste ist offen und kann durch Streichen oder Hinzufügen von Aromastoffen geändert werden.

Schutzklausel

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein im Verzeichnis aufgeführter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen kann, so muss er die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen, bevor er die Verwendung dieses Stoffes aussetzt oder einschränkt. Die Kommission bewertet die Maßnahme des Mitgliedstaats und entscheidet gegebenenfalls mit Hilfe des zuständigen Ausschusses, dass das Verzeichnis der Aromastoffe zu ändern ist.

Bewertung der Kriterien

Binnen zehn Monaten nach der Annahme des Verzeichnisses wird von der Kommission ein Programm zur Bewertung dieser Aromastoffe beschlossen, in dem insbesondere Folgendes bestimmt wird:

  • die Reihenfolge der Prioritäten, die für die Prüfung der Aromastoffe gelten;
  • die Zeitpunkte, bis zu denen diese Prüfung vorgenommen werden kann;
  • die Aromastoffe, die Gegenstand wissenschaftlicher Zusammenarbeit sein müssen.

Wird aufgrund der Bewertung deutlich, dass einer der Stoffe den Verwendungskriterien nicht entspricht, so wird er aus dem Verzeichnis gestrichen (siehe weiter unten Bewertungsprogramm, Verordnung (EG) Nr. 622/2002).

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Aromastoff: Definierter chemischer Stoff mit Aromaeigenschaften, der wie folgt gewonnen wird.
  • - Durch geeignete physikalische Verfahren (einschließlich Destillation und Extraktion mit Lösungsmitteln) oder enzymatische bzw. mikrobiologische Verfahren aus Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die als solche verwendet oder mittels herkömmlicher Lebensmittelzubereitungsverfahren (einschließlich Trocknen, Rösten und Fermentierung) für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden;
  • - Durch chemische Synthese oder durch Isolierung mit chemischen Verfahren, wobei seine chemische Beschaffenheit mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs natürlich vorkommt;
  • - Durch chemische Synthese, wobei jedoch seine chemische Beschaffenheit nicht mit einer Substanz identisch ist, die in einem Stoff pflanzlichen oder tierischen Ursprungs natürlich vorkommt.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2232/96

23.11.1996

-

ABl. L 299 vom 23.11.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

20.1.2009

-

ABl. L 354 vom 31.12.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verzeichnis der Aromastoffe

Entscheidung 1999/217/EG der Kommission vom 23. Februar 1999 über ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurde [Amtsblatt L 84 vom 27.3.1999].

Vgl. konsolidierte Fassung (pdf)

Bewertungsprogramm

Verordnung (EG) Nr. 622/2002 zur Festsetzung von Fristen für die Einreichung von Informationen zwecks Bewertung chemisch definierter Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden [Amtsblatt L 95 vom 12.4.2002].

Mit dieser Verordnung sollen die Arbeiten zur Bewertung der Aromastoffe rationalisiert und vereinfacht werden, indem das Bewertungsprogramm ergänzt und Fristen für die Einreichung von Informationen festgesetzt werden.

Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung der Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind [Amtsblatt L 180 vom 19.7.2000].

Schutz des geistigen Eigentums

Mitteilung der Kommission über die Verfahren, nach denen die Kommission den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung der in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffe gewährleistet [Amtsblatt C 131 vom 29.4.1998].

Empfehlung 98/282/EG der Kommission vom 21. April 1998 über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffen gewährleisten sollten [Amtsblatt L 127 vom 29.4.1998].

Letzte Änderung: 12.02.2009

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